BGH: Fristwahrung auch mit Umlauten

Einige EGVP-Infrastrukturkomponenten beißen sich an Umlauten in Dateinamen übersandter Dokumente die Zähne aus und lassen einen lesbaren Eingang beim Gericht selbst nicht zu – so ist es auch beim BGH (und war es in einem früheren Fall beim BFH – hierzu bereits NZA 2019, 1120). Darauf kommt es aber für die Fristwahrung nicht an, meint der BGH zu Recht (Urteil vom 14. Mai 2020 – X ZR 119/18).

Hintergrund

Für die Wahrung einer Frist (bspw. der Klage- oder Rechtsmittelfrist) kommt es auf den Eingang des Dokuments auf dem Intermediär an. Hierbei handelt es sich um einen nicht im jeweiligen Gericht befindlichen Server.

Es kommt insbesondere nicht auf den gerichtlichen Eingangsstempel an (der freilich grundsätzlich das richtige Datum abbilden müsste), noch auf den Zeitpunkt der Signatur oder den Zeitpunkt der Erstellung des Transfervermerks (die letzten beiden Zeitpunkte könnten in die Irre führen, weil sie ebenfalls auf dem Transfervermerk abgedruckt sein können).

Das für die Fristwahrung maßgebliche Datum lässt sich sowohl dem Transfervermerk, als auch dem Prüfprotokoll „inspectionsheet.html“ sowie dem neuen Prüfvermerk entnehmen („Eingang auf dem Server“).

Anmerkung

Völlig zu Recht meint daher der BGH, dass es unerheblich ist, ob es vom Intermediär aus rechtzeitig an andere Rechner innerhalb des Gerichtsnetzes weitergeleitet oder von solchen Rechnern abgeholt werden konnte.

Deshalb ist es unschädlich, dass der für die Abholung von Nachrichten
eingesetzte Rechner im internen Netzwerk des Bundesgerichtshofs das Dokument nicht herunterladen konnte, sondern lediglich eine Fehlermeldung erhielt, die keinem Verfahren oder Absender zugeordnet werden konnte. Dabei handelt es sich um einen dem Eingang nachgelagerten Fehler im internen Gerichtsbetrieb, der der Wirksamkeit und Rechtzeitigkeit des Eingangs nicht entgegensteht.“ (Rn. 13)

Ein technisches Problem innerhalb des Gerichts steht daher der fristwahrender Einreichung nicht entgegen.

Leider (aber wohl auch nachvollziehbar) bedurfte es keiner Vorlage an den großen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes wegen eines Abweichens von der Rechtsprechung des BFH. Letztlich war dafür die Schilderung der technischen Hintergründe in der Entscheidung des BFH zu unvollständig.

 

Autor: Prof. Dr. Henning Müller

Direktor des Sozialgerichts