Mit Beschluss vom 25. April 2022 – 3 AZB 2/22 hat das BAG gleich mehrere grundsätzliche Formfragen im elektronischen Rechtsverkehr beantwortet und sich im Vergleich zu früheren Entscheidungen überraschende milde positioniert. Insbesondere enthält der Beschluss Hinweise zu den Anforderungen durchsuchbarer und kopierbarer Dokumente, sowie eingebetteten Schriftarten. Ferner äußert sich das BAG zur Wirksamkeit der ERVB und zu den Fristen des § 130a Abs. 6 ZPO.
Kategorie: Gerichte
Der elektronische Rechjtsverkehr in den Gerichten
Aktive Nutzungspflicht auch für Nebenanträge
Die aktive Nutzungspflicht des elektronischen Rechtsverkehrs besteht nicht nur für die Einlegung einer Klage, sondern auch für weitere formbedürftige Anträge und Erklärungen im gerichtlichen Verfahren. Hierzu häufen sich aktuell gerichtliche Entscheidungen, weshalb offenbar Unsicherheit hierüber herrscht.
Keine Anwendbarkeit des § 8 ERVV auf das beBPo von Justizbehörden
Gem. § 6 Abs. 3 ERVV steht das EGVP eines Gerichts, einer Staatsanwaltschaft, einer Amtsanwaltschaft, einer Justizvollzugsanstalt oder einer Jugendarrestanstalt einem beBPo gleich, soweit diese Stelle Aufgaben einer Behörde wahrnimmt. Dass § 7 ERVV keine Anwendung findet, ist explizit bestimmt. Aber was ist eigentlich mit den weiteren Pflichten der Behörden bei der beBPo-Nutzung, insbesondere mit den Zugangsbeschränkungen gem. § 8 ERVV.
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Was tun, wenn es mal mit dem ERV nicht klappt?
Seit dem 1.1.2022 besteht die aktive Nutzungspflicht des elektronischen Rechtsverkehrs. Steht die Rechtspflege also still, wenn der elektronische Rechtsverkehr mal klemmt? Sicher nicht! Aber die rechtlichen Rettungsanker sollten bekannt sein.
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Digitalisierung und Barrierefreiheit
Ein Gastbeitrag von Johannes Greiser, Richter am Sozialgericht Osnabrück.
Die Digitalisierung schreitet mittlerweile auch in der Justiz voran. Das hat viele Vorteile. Beispielsweise ist das bei Richtern häufig beliebte Arbeiten aus dem Homeoffice deutlich komfortabler möglich. Allerdings hat die Umstellung auch Nachteile und macht eine Umgewöhnung in der täglichen Arbeit notwendig. Mit einer Sehbehinderung, wie ich sie habe, sind diese Umgewöhnungsprozesse komplexer, was zum Thema Barrierefreiheit überleitet. „Digitalisierung und Barrierefreiheit“ weiterlesen
Sicherer Übermittlungsweg oder qeS – das ist doch nicht so schwer
Seit dem 1.1.2018 gilt § 130a ZPO in der aktuellen Fassung, am 1.1.2022 steht die aktive Nutzungspflicht vor Tür. Die Systematik ist eigentlich gar nicht so schwierig und man sollte meinen, dass der elektronische Rechtsverkehr mittlerweile Routine ist. Dass das noch nicht überall so ist, zeigen zwei Beschlüsse des Amtsgerichts (22 M 1594/21 – 20210723 Beschluss AG) und des Landgerichts Bonn (4 T 256/21 – 20210825 Beschluss LG) zu einem De-Mail – Eingang.
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Akteneinsicht über ERV nun im Gesetz
Mit dem Gesetz zur Fortentwicklung der Strafprozessordnung
und zur Änderung weiterer Vorschriften hat sich mit Wirkung zum 1. Juli 2021 still und heimlich eine Änderungen der Normen zur Akteneinsicht in die Prozessordnungen geschlichen. Durch Änderung der §§ 299 Abs. 3 S. 1 ZPO, 32f Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 2 StPO, § 120 Abs. 2 S. 1, Abs. 3 Satz 2 SGG, § 100 Abs. 2 S. 1, Abs. 3 S. 2 VwGO und § 78 Abs. 2 S. 1, Abs. 3 S. 2 FGO wurde die Möglichkeit geschaffen, die Akteneinsicht auch durch die Übermittlung im elektronischen Rechtsverkehr zu gewähren.
OLG Nürnberg zur Kostenprivilegierung bei Abschriften im ERV
Gem. § 133 Abs. 1 Satz 2 ZPO (= § 55a Abs. 5 Satz 3 VwGO, § 65a Abs. 5 Satz 3 SGG usw.) müssen bei Nutzung des Elektronischen Rechtsverkehrs entgegen der allgemeinen Regelung keine Abschriften für die Beteiligten beigefügt werden. Nach der eindeutigen Anordnung des Gesetzes kann das Gericht dem Einreicher deshalb auch keine Kosten für die Erstellung papierner Zustellungsexemplare nach KV Nr. 9000 Nr. 1 und 2 in Rechnung stellen. Doch was passiert, wenn der Einreicher das selben Dokument im Nachgang nochmals konventionell einreicht? Mit dieser Frage hatte sich das OLG Nürnberg (v. 25.3.2021 – 2 U 3607/20 – (juris) kostenpflichtig) zu beschäftigen.
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OLG Zweibrücken: Gericht muss mit fehlerhaften Metadaten leben
Der elektronische Rechtsverkehr bietet nicht nur die Möglichkeit der Übermittlung elektronischer Dokumente. Zahlreiche zusätzliche Daten werden in der elektronischen Nachricht vom Absender an das Gericht mitübersandt. Macht der Absender hierbei Fehler (bspw. die fehlerhafte Angabe des Aktenzeichens), hat dies aber für ihn keine nachteiligen Rechtsfolgen – das Gericht muss damit umgehen können, auch wenn dessen (teil-)automatisierte Weiterverarbeitung dadurch beeinträchtigt. Dies stellt in einem Beschluss vom 7.12.2020 – 1 OWi 2 Ss Bs 165/20 – das OLG Zweibrücken klar, nachdem das Amtsgericht Ludwigshafen den dort eingegangenen Schriftsatz nicht (rechtzeitig) einem Verfahren zuordnen konnte.
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OLG Braunschweig: Urteilszustellung ohne qeS heilbar
Formfehler im elektronischen Rechtsverkehr geschehen nicht nur beim Einreichen von Schriftsätzen, sondern auch im Postausgang der Gerichte. Hier bleibt die einfache Rechtswidrigkeit der Zustellung aber grundsätzlich folgenlos, weil gem. § 189 ZPO auch bei Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften das Dokument in dem Zeitpunkt als zugestellt gilt, in dem es der Person, an die die Zustellung gerichtet war tatsächlich zugegangen ist. Das ist keine unfaire Privilegierung des Gerichts, sondern ein wichtige vertrauensbildende Maßnahme im Interesse der Verlässlichkeit und der Effektivität des Rechtsschutzes: Die Verfahrensbeteiligten sollen nicht unter Fehlern des Gerichts leiden müssen. Mit einem solchen Fall hatte sich in einem Beschluss vom 30.6.2020 – 8 U 116/19 das OLG Braunschweig zu beschäftigen.
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