OLG Nürnberg zur Kostenprivilegierung bei Abschriften im ERV

Gem. § 133 Abs. 1 Satz 2 ZPO (= § 55a Abs. 5 Satz 3 VwGO, § 65a Abs. 5 Satz 3 SGG usw.) müssen bei Nutzung des Elektronischen Rechtsverkehrs entgegen der allgemeinen Regelung keine Abschriften für die Beteiligten beigefügt werden. Nach der eindeutigen Anordnung des Gesetzes kann das Gericht dem Einreicher deshalb auch keine Kosten für die Erstellung papierner Zustellungsexemplare nach KV Nr. 9000 Nr. 1 und 2 in Rechnung stellen. Doch was passiert, wenn der Einreicher das selben Dokument im Nachgang nochmals konventionell einreicht? Mit dieser Frage hatte sich das OLG Nürnberg (v. 25.3.2021 – 2 U 3607/20 – (juris) kostenpflichtig) zu beschäftigen.

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OLG Zweibrücken: Gericht muss mit fehlerhaften Metadaten leben

Der elektronische Rechtsverkehr bietet nicht nur die Möglichkeit der Übermittlung elektronischer Dokumente. Zahlreiche zusätzliche Daten werden in der elektronischen Nachricht vom Absender an das Gericht mitübersandt. Macht der Absender hierbei Fehler (bspw. die fehlerhafte Angabe des Aktenzeichens), hat dies aber für ihn keine nachteiligen Rechtsfolgen – das Gericht muss damit umgehen können, auch wenn dessen (teil-)automatisierte Weiterverarbeitung dadurch beeinträchtigt. Dies stellt in einem Beschluss vom 7.12.2020 – 1 OWi 2 Ss Bs 165/20 – das OLG Zweibrücken klar, nachdem das Amtsgericht Ludwigshafen den dort eingegangenen Schriftsatz nicht (rechtzeitig) einem Verfahren zuordnen konnte.

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OLG Braunschweig: Urteilszustellung ohne qeS heilbar

Formfehler im elektronischen Rechtsverkehr geschehen nicht nur beim Einreichen von Schriftsätzen, sondern auch im Postausgang der Gerichte. Hier bleibt die einfache Rechtswidrigkeit der Zustellung aber grundsätzlich folgenlos, weil gem. § 189 ZPO auch bei Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften das Dokument in dem Zeitpunkt als zugestellt gilt, in dem es der Person, an die die Zustellung gerichtet war tatsächlich zugegangen ist. Das ist keine unfaire Privilegierung des Gerichts, sondern ein wichtige vertrauensbildende Maßnahme im Interesse der Verlässlichkeit und der Effektivität des Rechtsschutzes: Die Verfahrensbeteiligten sollen nicht unter Fehlern des Gerichts leiden müssen. Mit einem solchen Fall hatte sich in einem Beschluss vom 30.6.2020 – 8 U 116/19 das OLG Braunschweig zu beschäftigen.

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ArbG Lübeck: Bei aktiver Nutzungspflicht sind Störungen glaubhaft zu machen

In den Bundesländern Schleswig-Holstein (dort nur Arbeitsgerichtsbarkeit) und Bremen (Arbeitsgerichtsbarkeit, Finanzgericht, Sozialgerichtsbarkeit außer LSG) besteht mittlerweile die aktive Nutzungspflicht des elektronischen Rechtsverkehrs. Ist die elektronische Kommunikation gestört, können Schriftsätze aber im Wege der Ersatzeinreichung auch auf herkömmlichen Wege übersandt werden. Das ArbG Lübeck – Urt. v. 1.10.2020 – 1 Ca 572/20 –> beck-online (kostenpflichtig) – hat nun entschieden, dass es aber am Einreicher liegt, die Störung glaubhaft zu machen – selbst, wenn das Gericht Kenntnis von der Störung hatte.

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1.1.2021: Aktive ERV-Nutzungspflicht für die Fachgerichte in Bremen

Mit Pressemitteilung vom 8. Dezember 2020 hat die Senatorin für Justiz und Verfassung der Freien Hansestadt Bremen den Erlass einer Rechtsverordnung über die Pflicht zur Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs (Verordnung über die Pflicht zur Nutzung des ERV.14366) für die Fachgerichtsbarkeiten mit Ausnahme des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen und der Verwaltungsgerichtsbarkeit zum 1. Januar 2021 publik gemacht. Bremen ist damit nach Schleswig-Holstein, das die aktive Nutzungspflicht bislang (nur) für die Arbeitsgerichtsbarkeit eingeführt hat, das zweite Bundesland, dass den sog. Opt-in zieht.

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Geht nicht, gibt’s nicht! Die elektronische Vollziehung einstweiliger (Unterlassungs-)Verfügungen

Die fortschreitende Einführung elektronischer Gerichtsakten (z. B. existierten zum 30.09.2020 bereits mehr als 40.000 führende elektronische Gerichtsakten in Rheinland-Pfalz) und die zunehmende Etablierung des bidirektionalen elektronischen Rechtsverkehrs bringen es mit sich, dass gerichtliche Entscheidungen zunehmend ausschließlich elektronisch signiert (§ 130b ZPO) und den Parteien entweder unter Beifügung der Signaturdateien der entscheidenden Richter (§ 169 Abs. 5 Nr. 1 ZPO) oder als beglaubigte elektronische Abschrift (§ 169 Abs. 4 ZPO) zugestellt werden.

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BGH: Fristwahrung auch mit Umlauten

Einige EGVP-Infrastrukturkomponenten beißen sich an Umlauten in Dateinamen übersandter Dokumente die Zähne aus und lassen einen lesbaren Eingang beim Gericht selbst nicht zu – so ist es auch beim BGH (und war es in einem früheren Fall beim BFH – hierzu bereits NZA 2019, 1120). Darauf kommt es aber für die Fristwahrung nicht an, meint der BGH zu Recht (Urteil vom 14. Mai 2020 – X ZR 119/18).

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OLG Saarland: Festsetzung der Beratungshilfevergütung im ERV

Bereits mit Beschluss vom 16.12.2019 – 9 W 30/19 (veröffentlicht in MDR 2020, 634) – hat das OLG Saarbrücken entschieden, dass bei einem über das beA gestellten Antrag auf Festsetzung der Beratungshilfevergütung, dem der Berechtigungsschein als eingescanntes Dokument beigefügt ist, die Vorlage des Originals des Berechtigungsscheins nur dann erforderlich ist, wenn das Festsetzungsorgan sie zur Glaubhaftmachung der tatsächlichen Voraussetzungen des Vergütungsanspruchs der Beratungsperson für erforderlich hält. Dies dürfte in Ansehung der Beschlussgründe regelmäßig nicht der Fall sein.

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Elektronische Gerichtsakten beim Sozialgericht Chemnitz

Im Bundesland Sachsen führt als erstes Fachgericht am 16. März 2020 das Sozialgericht Chemnitz eine führende elektronische Gerichtsakte ein. Während andere Gerichte zunächst kleinteilig in einzelnen Spruchkörpern pilotiert, traut sich das Sozialgericht an die Umstellung des gesamten Gerichts auf die digitale Aktenbearbeitung. Das Sozialgericht Chemnitz hat bereits seit vielen Jahren Erfahrung mit vollständigen elektronischen Geschäftsprozessen basierend auf dem dort zum Einsatz kommenden Justizfachverfahren EUREKA-Fach, das auch in den meisten anderen Fachgerichten der Ländern verwendet wird.

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OVG Schleswig-Holstein: Einfache Bekanntgabe geht auch per EGVP

Förmliche Zustellungen im elektronischen Rechtsverkehr sind gem. § 174 Abs. 3 Satz 3 ZPO nur noch in sichere Übermittlungswege gem. § 130a Abs. 4 ZPO zulässig. In ein EGVP-Postfach dagegen sind förmliche Zustellungen „eigentlich“ nicht rechtmäßig; ein Verstoß hiergegen ist lediglich gem. § 189 ZPO heilbar. Für einfache Bekanntgaben dagegen gilt diese Einschränkung nicht – meint jedenfalls das OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 21. Januar 2020 – 4 O 4/20.

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