Akteneinsicht über ERV nun im Gesetz

Mit dem Gesetz  zur Fortentwicklung der Strafprozessordnung
und zur Änderung weiterer Vorschriften hat sich mit Wirkung zum 1. Juli 2021 still und heimlich eine Änderungen der Normen zur Akteneinsicht in die Prozessordnungen geschlichen. Durch Änderung der §§ 299 Abs. 3 S. 1 ZPO, 32f Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 2 StPO, § 120 Abs. 2 S. 1, Abs. 3 Satz 2 SGG, § 100 Abs. 2 S. 1, Abs. 3 S. 2 VwGO und § 78 Abs. 2 S. 1, Abs. 3 S. 2 FGO wurde die Möglichkeit geschaffen, die Akteneinsicht auch durch die Übermittlung im elektronischen Rechtsverkehr zu gewähren.

Hintergrund

Der Gesetzgeber war in der bisherigen Konzeption der Normen über die Akteneinsicht davon ausgegangen, dass diese künftig über ein bundesweites Akteneinsichtsportal gewährt würde (BR-Drs. 236/16, S. 83; hierzu im Einzelnen Gädeke, in: jurisPK-ERV § 120 Rn. 18 f. – kostenpflichtig). Dieses Portal (https://www.akteneinsichtsportal.de/) steht zwar mittlerweile grundsätzlich zur Verfügung, kann aber von der überwiegenden Mehrzahl der Gerichte (noch) nicht genutzt werden, weil hierfür noch eine zusätzliche Infrastruktur in den Ländern (sog. Landesserver) erforderlich ist, die in den meisten Bundesländern noch nicht aufgebaut wurde.

Neuregelung ab 1. Juli 2021

Der Gesetzgeber hat nun reagiert und die ohnehin weit verbreitete Praxis Gesetz werden lassen, die Akten schlicht im elektronischen Rechtsverkehr zu übermitteln.

Dies ist natürlich insbesondere dort möglich, wo die Gerichte bereits führende elektronische Gerichtsakten nutzen.

Auch bei (noch) führenden Papier-Gerichtsakten ist aber grundsätzlich die elektronische Akteneinsicht durch Übermittlung denkbar, sofern die Papierakte als vollständige elektronische Doppelakte (sog. Duplo- oder Duplexakte) vorliegt bzw. die Papierakte zum Zwecke der Akteneinsicht gescannt wird.

Sonderfall: Akteneinsicht in Behördenakten

In den öffentlich-rechtlichen Gerichtsbarkeiten spielt die Akteneinsicht in die Behördenakte eine größere praktische Rolle als die Akteneinsicht in die Gerichtsakte.

Da das Recht auf Akteneinsicht auch das Recht umfasst vorliegende Beweismittel einzusehen (BSG v. 20.11.2003 – B 13 RJ 41/3 R, Rn. 14.; BVerfG v. 13.04.2010 – 1 BvR 3515/08Rn. 34 ff.) ist § 120 SGG einschließlich der gesetzlichen Neuregelung auch auf die Verwaltungsakte der Behörde anwendbar (so auch Gädeke, in: jurisPK-ERV § 120 Rn. 12 f. – kostenpflichtig).

 

Autor: Prof. Dr. Henning Müller

Direktor des Sozialgerichts