Rechtsanwaltsgesellschafts- und Steuerberaterpostfach im BGBl

Im BGBl 2021, 2363 wurde am 7. Juli 2021 das Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften verkündet. Mit dabei: Zwei sehr praxisrelevante Ergänzungen für den elektronischen Rechtsverkehr: Das Kanzleipostfach für Rechtsanwaltsgesellschaft und das besondere elektronische Steuerberaterpostfach (beSt). In Kraft tritt das Gesetz am 1. August 2022.

Kanzleipostfach für Rechtsanwaltsgesellschaften

Lange erwartet wurde bereits das Rechtsanwaltsgesellschaftspostfach als Ergänzung des bislang ausschließlich an natürliche Personen gebundene besondere elektronische Anwaltspostfach.

Gem. § 31b Abs. 1 BRAO richtet die BRAK für jede im Gesamtverzeichnis eingetragene Berufsausübungsgesellschaft ein beA empfangsbereit ein. Entgegen früherer Entwürfe wird für Rechtsanwaltsgesellschaften daher – genauso wie bei anderen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten verpflichtend. Gem. § 31b Abs. 2 BRAO übermitteln die Rechtsanwaltskammern der BRAK zum Zweck der Einrichtung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs den Namen oder die Firma, die Rechtsform und eine zustellfähige Anschrift der Berufsausübungsgesellschaft sowie die Familiennamen und den oder die
Vornamen der vertretungsberechtigten Rechtsanwälte, die befugt
sind, für die Berufsausübungsgesellschaft Dokumente nur mit einfacher Signatur auf einem dem Übermittlungsweg zu versenden.

Weitere Informationen bereits –> hier.

Besonderes elektronisches Steuerberaterpostfach

Sicher den enthusiastischen Namen für ihr besonderes elektronisches Postfach konnten sich nun die Steuerberater sichern: Das „beSt“ – das besondere elektronische Steuerberaterpostfach – wird durch eine Änderung des Steuerberatungsgesetzes geschaffen.

Wie beim beA der Rechtsanwaltschaft richtet die Bundessteuerberaterkammer gem. § 86d StBerG für jeden Steuerberater, jeden Steuerbevollmächtigen und gem. § 86e StBerG für jede ins Steuerberaterverzeichnis eingetragene Berufsausübungsgesellschaft ein beSt ein. Wie die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte auch, haben die Steuerberaterinnen und Steuerberater das beSt empfangsbereit vorzuhalten und  gem. § 86d Abs. 6 StBerG Mitteilungen und Zustellungen zur Kenntnis zu nehmen.

Die Identitätsprüfung erfolgt gem. § 86c StBerG durch die Bundessteuerberaterkammer. Für den Zugriff auf das Postfach wird die Steuerberaterplattform genutzt. Steuerberaterinnen und Steuerberater sind verpflichtet sich hierfür mit einem Nutzerkonto zu registrieren.

Das beSt ist sicherer Übermittlungsweg für den elektronischen Rechtsverkehr mit der Justiz gem. § 130a Abs. 4 Nr. 2 ZPO (bzw. § 52a Abs. 4 Nr. 2 FGO usw.).

Im Hinblick auf den Inkrafttretenszeitpunkt nur ein Jahr nach Verkündung am 1. August 2022 erfolgt die Umsetzung durch die Bundessteuerberaterkammer durchaus unter Zeitdruck. Gem. § 157e StBerG sind die neuen Regelungen zur Steuerberaterplattform allerdings erst ab 31. Dezember 2022 anwendbar.

 

Autor: Prof. Dr. Henning Müller

Direktor des Sozialgerichts