Aktive Nutzungspflicht für Steuerberater ab 1.1.2023

Die gesetzliche Einführung des besonderen elektronischen Steuerberaterpostfachs (beSt) erfolgte durch das am 7. Juli 2021 verkündete „Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften“. Das beSt wird darin durch eine Änderung des Steuerberatungsgesetzes geschaffen. Ab 1.1.2023 beginnt die aktive Nutzungspflicht des beSt in den Fachgerichten.

Wie beim beA der Rechtsanwaltschaft richtet die Bundessteuerberaterkammer gem. § 86d StBerG für jede Steuerberaterin und jeden Steuerberater, sowie die Steuerbevollmächtigen und gem. § 86e StBerG für jede ins Steuerberaterverzeichnis eingetragene Berufsausübungsgesellschaft ein beSt ein. Wie die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte auch, haben die Steuerberaterinnen und Steuerberater das beSt empfangsbereit vorzuhalten und gem. § 86d Abs. 6 StBerG Mitteilungen und Zustellungen zur Kenntnis zu nehmen. Das beSt darf daher keinesfalls ignoriert werden.

Die Identitätsprüfung erfolgt gem. § 86c StBerG durch die Bundessteuerberaterkammer. Für den Zugriff auf das Postfach wird die Steuerberaterplattform genutzt. Steuerberaterinnen und Steuerberater sind verpflichtet sich hierfür mit einem Nutzerkonto zu registrieren.

Möglichkeit des Verzichts auf eine qualifizierte elektronische Signatur

Prozessrechtlicher Clou ist, dass das beSt ein sog. „sicherer Übermittlungsweg“ für den elektronischen Rechtsverkehr mit der Justiz in sämtlichen Prozessordnungen ist. Für das finanzgerichtliche Verfahren ist dies in § 52a Abs. 4 Nr. 2 FGO geregelt. Es kann deshalb bei Nutzung des beSt durch den Steuerberater selbst auf eine qualifizierte elektronische Signatur verzichtet werden.

Passive Nutzungspflicht

Im Hinblick auf den Inkrafttretenszeitpunkt nur ein Jahr nach Verkündung am 1. August 2022 erfolgt die Umsetzung durch die Bundessteuerberaterkammer durchaus unter Zeitdruck. Gem. § 157e StBerG sind die neuen Regelungen zur Steuerberaterplattform allerdings erst ab 31. Dezember 2022 anwendbar. Das beSt muss also ab dem 1.1.2023 nutzbar sein – und auch (jedenfalls zunächst passiv – d.h. für den Empfang) genutzt werden (sog. „passive Nutzungspflicht“). Es steht zu erwarten, dass insbesondere die Finanzgerichte hiervon schnell gebrauchen machen werden. Die Erstregistrierung erfolgt aber nach dem derzeitigen Stand nur sukzessive; erst wenn sie möglich ist, beginnt die passive Nutzungspflicht. Dies ist der Fall, ab dem Zeitpunkt, ab dem der Registrierungsbrief zugegangen ist.

Aktive Nutzungspflicht

Die sog. „aktive Nutzungspflicht“ – d.h. die Pflicht das beSt ausschließlich für die gerichtliche Korrespondenz zu nutzen – tritt ebenfalls am 1.1.2023 ein – jedenfalls in den Fachgerichten -, denn das beSt ist ein sicherer Übermittlungsweg gem. Abs. 4 Nr. 2 der jeweiligen Vorschrift über den elektronischen Rechtsverkehr (bspw. § 130a Abs. 4 Nr. 2 ZPO, § 52a Abs. 4 Nr. 2 FGO). Ist das beSt faktisch erst später verfügbar tritt die aktive Nutzungspflicht entsprechend später ein – so lange das beSt für den einzelnen Steuerberater noch nicht verfügbar ist, kann es selbstverständlich nicht aktiv genutzt werden. Ab dem Zeitpunkt des Zugangs des Registrierungsbriefes dürfte aber von der aktiven Nutzungspflicht auszugehen sein, denn dann steht der sichere Übermittlungsweg zur Verfügung.

Anders als § 130d ZPO sehen die fachgerichtlichen Normen über die aktive Nutzungspflicht (§ 65d SGG, § 55d VwGO und § 52d FGO) vor, dass auch Personen, die über einen solchen dem beA vergleichbaren, sicheren Übermittlungsweg verfügen, aktiv nutzungspflichtig sind. Das beSt ist ein solcher Übermittlungsweg.

Weiterführende Artikel

Übersicht über die Formvorschriften.

Was tun bei vorübergehenden Ausfällen des beSt.

Informationen der Bundessteuerberaterkammer

Verordnung über die Steuerberaterplattform und die besonderen elektronischen Steuerberaterpostfächer – StBPPV – BGBl. I 2022, 2105)

Registrierung des beSt

Die Registrierung für das beSt erfolgt mittels der eID-Funktion des Personalausweises (alternativ: Kammermitgliedsausweis). Ggf. muss deshalb – sofern noch nicht vorhanden – die eID-Funktion beschafft werden: https://pin-ruecksetzbrief-bestellen.de/.

Für die Nutzung ist deshalb die entsprechende Hardware erforderlich:
– Kartenleser oder
– Smartphone mit NFC + AusweisApp2

Abgrenzung zu Elster

Elster: Kommunikation mit den Finanzämtern.

beSt: Kommunikation mit den Gerichte, Steuerberaterkammer, andere Steuerberater, sonstige Behörden.

Autor: Prof. Dr. Henning Müller

Direktor des Sozialgerichts