Checklisten zum elektronischen Rechtsverkehr

Checklisten zum elektronischen Rechtsverkehr für die Justiz und für Verfahrensbeteiligte und ihre Prozessvertreter.

Die beiden neuen Bearbeiterhinweise ergänzen mit übersichtlichen Schemata und zahlreichen Screenshots leicht verständlich das „eJustice-Praxishandbuch“.

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beA down? Das Revival von EGVP: Und plötzlich ist die elektronische Signatur wieder im Fokus!

Das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) ist auch am 1. Januar 2018 weiter down. Einige Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte nehmen nun die De-Mail in Blick, um einen sicheren Übermittlungsweg zu eröffnen und daher ohne qualifizierte elektronische Signatur einreichen zu können. Für viele steht aber eher ein „Revival“ des guten alten EGVP-Clients an. Bei Nutzung von EGVP rückt aber nun die qualifizierte elektronische Signatur wieder in den Fokus – schon alleine deshalb, weil die ERVV ab 1. Januar 2018 die Container-Signatur verbietet. In der Folge daher einige Grundlagen zum ERV mit qualifizierter elektronischer Signatur ab dem 1. Januar 2018.

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ERV mit den Gerichten ab 1.1.2018 – ohne beA: Welche Möglichkeiten gibt es noch?

Das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) zeigt sich zum Jahreswechsel (leider) sehr angeschlagen. Es ist sehr wahrscheinlich, dass bis zum 1. Januar 2018 keine funktionsfähige Version zur Verfügung steht. Gleichzeitig ändert sich § 174 Abs. 3 ZPO und Zustellungen von Gerichten sind – nach dem Gesetz – nur noch in die sicheren Übermittlungswege im Sinne des § 130a Abs. 4 ZPO vorgesehen (Satz 3). Problematisch insbesondere für Rechtsanwälte, denn gem. Abs. 3 Satz 4 besteht die Pflicht, einen solchen Übermittlungsweg zu eröffnen – dazu sollte eigentlich das beA dienen. Welche Optionen bleiben Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten also, um dennoch elektronischen Rechtsverkehr mit den Gerichten zu betreiben?

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beA und Signatur – und was ist, wenn die Signatur ungültig ist?

Eine Grundidee des eJustice-Gesetzes ist es, dass sich der elektronische Rechtsverkehr bis dato nicht durchgesetzt habe, weil die Anbringung der qualifizierten elektronischen Signatur aufwendig gewesen sei. Daher „erfand“ der Gesetzgeber die sicheren Übermittlungswege. Unter Verwendung von beA, beN, beBPo oder De-Mail sollte die qualifizierte Signatur verzichtbar sein – doch tatsächlich werden dennoch (zu Recht) gerade Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte weiter qualifiziert elektronisch signieren. Doch was passiert eigentlich, wenn die qualifizierte elektronische Signatur dennoch ungültig ist? Hierzu ist zunächst ein etwas technischer Blick auf den zugrundeliegenden Vorgang nötig.

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§ 130a Abs. 6 ZPO: Wann ist ein Dokument nicht zur Bearbeitung geeignet?

Gem. § 130a Abs. 2 ZPO muss das elektronische Dokument für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein. Hieran knüpfen die besonderen Wiedereinsetzungsregeln des § 130a Abs. 6 ZPO an. Doch wann handelt es sich eigentlich um ein „nicht zur Bearbeitung geeignetes“ Dokument?

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Trennungsgebot – elektronischer PKH- und Sachvortrag

Mit Einführung der sicheren Übertragungswege, insbesondere des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs, entsteht die Notwendigkeit, in elektronischer Form übersandte Erklärungen und Unterlagen (Schriftsätze, Formularerklärungen, Unterlagen) zu verarbeiten. Folgen insbesondere die Rechtsanwälte dabei nicht dem Rat, ihr diesbezügliches Vorbringen in separaten Dateien zu übersenden (Müller, eJustice-Handbuch, 2. Auflage, S. 103, 109), ist dies (auch) für die Gerichte problematisch. Eine separate Übersendung ist aus anwaltlicher Sicht geboten, um einer Übersendung allein dem Prozesskostenhilfeverfahren vorzubehaltender Informationen über die persönlichen Verhältnisse der Mandantschaft an die übrigen Verfahrensbeteiligten vorzubeugen. „Trennungsgebot – elektronischer PKH- und Sachvortrag“ weiterlesen

PKH-Antrag und -Erklärung – elektronisch?

Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gelten für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe die Vorschriften der Zivilprozessordnung entsprechend (§ 166 I 1 VwGO).

Die Bewilligung erfolgt nur auf Antrag der Partei (§§ 114 I 1, 117 I 1 ZPO), der schriftlich bei dem Prozessgericht zu stellen ist (BFH, B. v. 19.2.2016 – X S 28/15 (PKH) -, juris Rn. 11), aber auch vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden kann (§ 117 I 1 ZPO). Jedenfalls ein schriftlicher Antrag bedarf der Unterschrift entweder der Partei oder von jemandem, der sie wirksam vertreten kann (BGH, B. v. 4.5.1994, – XII ZB 21/94 -, NJW 1994, 2097), wie ihre Prozessbevollmächtigten. „PKH-Antrag und -Erklärung – elektronisch?“ weiterlesen

Neue Rechtsbehelfsbelehrungen zum 1. Januar 2018 (oder 1. Dezember 2017)

Die elektronischen Kommunikationswege zu den Gerichten ändern sich ab dem 1. Januar 2018. Neben das EGVP treten die sog. sicheren Übermittlungswege gem. § 130a Abs. 4 ZPO. Behörden und Gerichten werden (wohl) mit neuen Rechtsbehelfsbelehrungen hierauf reagieren müssen. Da die einmonatigen Rechtsmittelfristen bereits ab 1. Dezember 2017 über den Jahreswechsel laufen, sind die Belehrungen bereits ab diesem Zeitpunkt auf die zukünftige Rechtslage anzupassen. Dies hat nun jüngst auch der VGH Mannheim angemahnt.

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(Keine?) Rechtsfolgen bei Verstoß gegen die ERV-Formvorschriften

Gem. § 130a Abs. 1 Satz 1 ZPO in der bis zum 31. Dezember 2017 gültigen Fassung bezogen sich die dort definierten besonderen Anforderungen an Dateitypen oder die Notwendigkeit einer qualifizierten elektronischen Signatur nur auf Dokumente, für die „die Schriftform vorgesehen ist“. Dies ist vor allem also bei bestimmenden Schriftsätzen der Fall -, im Übrigen (also bspw. bei Anlagen zu Schriftsätzen, bei Sachverständigengutachten etc.) aber nicht. 130a Abs. 1 – 3 ZPO in der ab 1. Januar 2018 gültigen Fassung verschärft diese Voraussetzungen. Ab diesem Zeitpunkt „müssen“ (explizit genannt) Anlagen, Gutachten etc. von der verantwortenden Person selbst qualifiziert elektronisch signiert werden, sofern sie nicht auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden, und sich hinsichtlich des Dateityps an die Vorgaben der dann bundesweiten ERVV halten.

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Texterkennung i.S.d. § 2 Abs. 1 ERVV: Was ist eigentlich „durchsuchbar“?

Ab 1. Januar 2018 müssen bei Gericht eingereichte elektronische Dokumente gem. § 2 Abs. 1 ERVV druckbar, kopierbar und, soweit technisch möglich, durchsuchbar (für letzteres gilt eine Übergangsfrist bis 30. Juni 2019im Dateiformat PDF übermittelt werden. Aber was ist eigentlich die „Durchsuchbarkeit“ im Sinne dieser Vorschrift?

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