Nachdem das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) nunmehr (wieder) genutzt werden kann, wäre auch die Einreichung von Schriftsätzen ohne qualifizierte elektronische Signatur möglich, sofern die verantwortende Person (Rechtsanwalt) den Versendevorgang selbst vornimmt (zu den Details siehe hier). In der Organisation vieler Kanzleien ist dies aber nicht praktikabel. Versendet daher das Sekretariat, ist auch weiterhin eine qualifizierte elektronische Signatur erforderlich – gleiches gilt bei der weiter zulässigen Nutzung von EGVP. Zugelassen sind hierbei Signaturen, die unmittelbar an der Datei angebracht werden; die unter EGVP noch sehr gebräuchliche sog. Containersignatur ist dagegen nicht mehr zulässig. Zum Ausschluss der Containersignatur hat sich nach dem OLG Brandenburg und dem Bundessozialgericht nun auch das Bundesarbeitsgericht in einem Beschluss vom 15. August 2018 – 2 AZN 269/18. „Auch BAG akzeptiert keine Containersignatur“ weiterlesen
Kategorie: Rechtsfragen
(Neue) Rechtsfragen im elektronischen Rechtsverkehr
Dateiformate für den elektronischen Rechtsverkehr
Das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) startet am 3. September 2018 wieder. Zunächst besteht nur eine sog. passive Nutzungspflicht gem. § 31a Abs. 6 BRAO. Natürlich kann das beA aber auch sofort wieder zum Senden verwendet werden – auch wenn dies noch freiwillig ist (vgl. § 130d ZPO). Es spricht schon jetzt viel dafür – nicht nur die gesparten Portokosten. Zu beachten sind aber die besonderen Formvorschriften des elektronischen Rechtsverkehrs, die sich gem. § 130a Abs. 2 Satz 2 ZPO aus der bundesweiten Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr (ERVV) ergeben.
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Nochmal zur Rechtsmittelbelehrung: Auch LAG Baden-Württemberg hält ERV-Belehrung für erforderlich.
Die Entscheidungen zur Notwendigkeit einer Belehrung über die Möglichkeiten des elektronischen Rechtsverkehrs in behördlichen und gerichtlichen Rechtsbehelfsbelehrungen mehren sich. In einem Beschluss vom 9. Mai 2018 hat sich nun auch das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg (4 TaBV 7/17) zu Wort gemeldet. Es hält – entsprechend der auch hier vertretenen Ansicht – eine Rechtsmittelbelehrung ohne Hinweis auf den elektronischen Rechtsverkehr für fehlerhaft.
Nicht verwirren lassen: Auch Computerfax ist kein elektronischer Rechtsverkehr
Digitalfax („Digifax“) bzw. Computerfax haben längst die klassischen Telefaxgeräte – vielleicht noch museumsreif mit Thermopapier – abgelöst. Im Grunde handelt es sich um eine Technik aus dem Zeitalter vor der Verbreitung des Internets. Im Büro- und Behördenalltag – erst recht in den deutschen Gerichten – ist das Telefax aber oft noch Mittel der Wahl, wo elektronischer Rechtsverkehr (noch) nicht zur Verfügung steht, Briefpost aber einfach zu lange braucht.
Nun darf sich der Rechtsanwender durch die Begriffe „digital“ oder „Computer“ nicht verwirren lassen. Ein im Faxprotokoll übersandtes Schriftstück wird auch unter Verwendung moderner Endgeräte gerade nicht im elektronischen Rechtsverkehr versandt. § 130a ZPO greift also nicht. Nach der weit überwiegenden Meinung ist auch ein Computerfax ein schriftliches Dokument.
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Ausschluss der Containersignatur verfassungswidrig? Darauf sollten Sie sich nicht verlassen!
Zugegeben, dass die Gerichte nun – in Abkehr von der bisherigen obergerichtlichen Rechtsprechung – bei der elektronischen Übermittlung (aus anderen als den sicheren Übermittlungswegen) nicht mehr nur zu prüfen haben, ob eine qualifizierte elektronische Signatur vorhanden und gültig ist, sondern auch, ob nicht eine gem. § 4 Abs. 2 ERVV ausgeschlossene Containersignatur vorliegt, mag für den einen oder anderen Richter lästig sein. Andererseits, lässt sich die Prüfung schematisch, anhand von Checklisten durchaus handhaben. Zudem verfolgte der Verordnungsgeber der ERVV mit dem Ausschluss der Container-Signatur einen durchaus legitimen Zweck. Doch genau diesen legitimen Zweck des § 4 Abs. 2 ERVV zieht das Brandenburgische Oberlandesgericht in einer Entscheidung vom 12. Januar 2018 (13 W 45/18 – Link zum Beschluss) nun in Zweifel. Um deshalb nicht gegen das Rechtsstaatsprinzip zu verstoßen, müsse § 4 Abs. 2 ERVV einschränkend ausgelegt werden. Entsprechend hat am 10. Oktober 2018 auch das LSG Niedersachsen-Bremen entschieden (L 2 R 117/18) und sich damit gegen die zwischenzeitlich ergangene Rechtsprechung des BSG und des BAG gestellt, die ihrerseits die Containersignatur als unzulässig und den Ausschluss als verfassungsgemäß erachtet haben.
Die Gretchenfrage der De-Mail: Umgang mit der nicht-absenderauthentifizierten De-Mail
„Wie hältst du´s mit der nicht-absenderauthentifizierten De-Mail?“ fragen sich derzeit die Gerichtsleitungen. Gem. § 4 Abs. 1 ERVV sind nur EGVP und die sicheren Übermittlungswege gem. § 130a Abs. 4 ZPO zugelassene elektronische Posteingangskanäle zu den Gerichten. Die De-Mail stellt aber nur einen sicheren Übermittlungsweg dar, wenn sie „absenderauthentifiziert“ versandt wurde. Fraglich ist nun der Umgang mit nicht-absenderauthentifizierten – „einfachen“ – De-Mails.
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Checklisten zum elektronischen Rechtsverkehr
Checklisten zum elektronischen Rechtsverkehr für die Justiz und für Verfahrensbeteiligte und ihre Prozessvertreter.
Die beiden neuen Bearbeiterhinweise ergänzen mit übersichtlichen Schemata und zahlreichen Screenshots leicht verständlich das „eJustice-Praxishandbuch“.
beA down? Das Revival von EGVP: Und plötzlich ist die elektronische Signatur wieder im Fokus!
Das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) ist auch am 1. Januar 2018 weiter down. Einige Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte nehmen nun die De-Mail in Blick, um einen sicheren Übermittlungsweg zu eröffnen und daher ohne qualifizierte elektronische Signatur einreichen zu können. Für viele steht aber eher ein „Revival“ des guten alten EGVP-Clients an. Bei Nutzung von EGVP rückt aber nun die qualifizierte elektronische Signatur wieder in den Fokus – schon alleine deshalb, weil die ERVV ab 1. Januar 2018 die Container-Signatur verbietet. In der Folge daher einige Grundlagen zum ERV mit qualifizierter elektronischer Signatur ab dem 1. Januar 2018.
ERV mit den Gerichten ab 1.1.2018 – ohne beA: Welche Möglichkeiten gibt es noch?
Das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) zeigt sich zum Jahreswechsel (leider) sehr angeschlagen. Es ist sehr wahrscheinlich, dass bis zum 1. Januar 2018 keine funktionsfähige Version zur Verfügung steht. Gleichzeitig ändert sich § 174 Abs. 3 ZPO und Zustellungen von Gerichten sind – nach dem Gesetz – nur noch in die sicheren Übermittlungswege im Sinne des § 130a Abs. 4 ZPO vorgesehen (Satz 3). Problematisch insbesondere für Rechtsanwälte, denn gem. Abs. 3 Satz 4 besteht die Pflicht, einen solchen Übermittlungsweg zu eröffnen – dazu sollte eigentlich das beA dienen. Welche Optionen bleiben Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten also, um dennoch elektronischen Rechtsverkehr mit den Gerichten zu betreiben?
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beA und Signatur – und was ist, wenn die Signatur ungültig ist?
Eine Grundidee des eJustice-Gesetzes ist es, dass sich der elektronische Rechtsverkehr bis dato nicht durchgesetzt habe, weil die Anbringung der qualifizierten elektronischen Signatur aufwendig gewesen sei. Daher „erfand“ der Gesetzgeber die sicheren Übermittlungswege. Unter Verwendung von beA, beN, beBPo oder De-Mail sollte die qualifizierte Signatur verzichtbar sein – doch tatsächlich werden dennoch (zu Recht) gerade Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte weiter qualifiziert elektronisch signieren. Doch was passiert eigentlich, wenn die qualifizierte elektronische Signatur dennoch ungültig ist? Hierzu ist zunächst ein etwas technischer Blick auf den zugrundeliegenden Vorgang nötig.
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