PKH-Antrag und -Erklärung – elektronisch?

Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gelten für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe die Vorschriften der Zivilprozessordnung entsprechend (§ 166 I 1 VwGO).

Die Bewilligung erfolgt nur auf Antrag der Partei (§§ 114 I 1, 117 I 1 ZPO), der schriftlich bei dem Prozessgericht zu stellen ist (BFH, B. v. 19.2.2016 – X S 28/15 (PKH) -, juris Rn. 11), aber auch vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden kann (§ 117 I 1 ZPO). Jedenfalls ein schriftlicher Antrag bedarf der Unterschrift entweder der Partei oder von jemandem, der sie wirksam vertreten kann (BGH, B. v. 4.5.1994, – XII ZB 21/94 -, NJW 1994, 2097), wie ihre Prozessbevollmächtigten. Als Prozessbevollmächtigte bestellte Rechtsanwälte können daher für die Partei in elektronischer Form wirksam Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe stellen, nämlich bis zum 31.12.2017 durch Übermittlung dieser Willenserklärung mit einer qualifiziert signierten Datei und ab dem 1.1.2018 auch durch Übermittlung der Willenserklärung über einen sicheren Übertragungsweg wie das besondere elektronische Anwaltspostfach (Müller, eJustice – Praxishandbuch, 2. Auflage, S. 84).

Die Bewilligung setzt eine Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei (§ 114 I 1 ZPO), insbesondere ihres Einkommens und Vermögens (§ 115 ZPO) voraus. Dazu sind dem Antrag auf Bewilligung eine Erklärung der Partei über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie entsprechende Belege beizufügen (§ 117 II 1 ZPO), wozu grundsätzlich die hierfür eingeführten Formularen verwendet werden müssen (§ 117 III 1, IV ZPO i. V. m. § 1 I nebst Anlage Prozesskostenhilfeformularverordnung – PKHFV). Wird das eingeführte Formular nicht benutzt (BFH, B. v. 19.2.2016 – X S 28/15 (PKH) -, juris Rn. 22) oder in wesentlichen Punkten unvollständig oder widersprüchlich ausgefüllt (NRW OVG, B. v. 25.5.2016 – 18 A 2206/12 -, juris Rn. 9), ist die Bewilligung abzulehnen. Die einzelnen Vorgaben des eingeführten Formulars sind rechtsverbindlich und müssen im Regelfall vollständig ausgefüllt werden, wozu auch Datumsangabe und Unterzeichnung der abschießenden Versicherung durch die Partei unter Abschnitt K der Formulare gehört (VG Frankfurt, B. v. 9.3.2017 – 6 K 467/17.A -, juris Rn. 2). Eine Abgabe dieser Erklärung durch einen als Prozessbevollmächtigten bestellten Rechtsanwalt oder anderen Vertreter ist nicht gestattet. Die in Abschnitt K geforderte „Unterschrift der Partei oder Person, die sie gesetzlich vertritt“ schließt eine rechtsgeschäftlich begründete Vertretung aus. Bei der Erklärung handelt es sich nicht um eine Willens-, sondern um eine „unvertretbare“ Wissenserklärung der Partei über persönliche Lebensverhältnisse.

Eine Erklärung mit Unterschrift der Partei bzw. deren gesetzlichen Vertreters kann in elektronischer Form durch die Partei bzw. deren gesetzlichen Vertreter nur mit einem persönlichem Zertifikat als qualifiziert signierte Datei übermittelt werden. Über eine eigene Signaturkarte wird dieser Personenkreis regelmäßig nicht verfügen. Als sicherer Übertragungsweg mag sich künftig DE-Mail anbieten (Müller, a. a. O., S. 189). Ob es genügt, dass ein bevollmächtigter Rechtsanwalt eine unterschriebene Erklärung der Partei scannt, die erstellte Datei seinerseits qualifiziert elektronisch signiert und / oder ab dem 1.1.2018 über einen sicheren Übertragungsweg wie das besondere elektronische Anwaltspostfach übermittelt, mag „richtige Auffassung“ sein (Müller, a. a. O., S. 107) und trägt sicher praktischen Bedürfnissen Rechnung, ist aber insofern nicht frei von Zweifeln, als die Prüfung der Authentizität der Erklärung, die nach den gesetzlichen Bestimmungen dem Gericht obliegt, auf den bevollmächtigten Rechtsanwalt verlagert wird. Weder der qualifiziert elektronischen Signatur noch der Übermittlung auf einem sicheren Übertragungsweg kommt per se ein Erklärungsgehalt hinsichtlich der „Echtheit“ der – eigenhändigen – Unterschrift der Partei auf einer (nur) dem von ihr rechtsgeschäftlich bevollmächtigten, aber nicht zur Beglaubigung i. S. d. Beurkundungsgesetzes (vgl. §§ 40, 66, 70 Beurkundungsgesetz) berechtigten Rechtsanwalt vorliegenden Formularerklärung zu. Sowohl die qualifiziert elektronische Signatur wie auch die Nutzung des sicheren Übertragungswegs erfüllen im elektronischen Rechtsverkehr eine Funktion, die der eigenen Unterschrift des Rechtsanwalts im Schriftverkehr zukommt. Ein „Zusatznutzen“ der qualifiziert elektronischen Signatur (Müller, a. a. O., S. 106) bezüglich der Echtheit von Unterschriften der Partei ist nicht recht ersichtlich. Eine praktischen Bedürfnissen des künftigen elektronischen Rechtsverkehrs Rechnung tragende und den Einsatz des Telefaxgeräts verlässlich ersetzende Regelung steht deshalb wohl noch aus. Indes mag die Prüfungsintensität einer in Fragen des elektronischen Rechtsverkehrs noch unerfahrenen und an kaum leserliche Faxübertragungen gewöhnten Justiz bei „Nebenverfahren“ wie der Prozesskostenhilfe dazu führen, dass im sicheren Übertragungsweg übermittelte Erklärungen wie die Bewilligungsanträge und die Prozesserklärungen zur Hauptsache regelmäßig beanstandungsfrei bleiben.

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