beA: Ohne qeS nur vom unterzeichnenden Anwalt

Die Beck-Aktuell – Nachrichten informieren heute darüber, dass das ArbG Lübeck in einem Hinweis mitgeteilt hat, dass es nicht genüge, dass ein formbedürftiges Dokument das Gericht über einen sicheren Übermittlungsweg gem. § 130a Abs. 4 ZPO erreicht. Es sei zudem erforderlich, dass es von dem verantwortenden Rechtsanwalt selbst mittels beA an das Gericht übermittelt wird – nicht von einem anderen Rechtsanwalt.

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VG Dresden verlangt Fax mit qualifizierter Signatur

Dem Begriff des elektronischen Dokuments kommt eine sehr breite umfassende Bedeutung zu […]. Er erfasst jegliche Erscheinungsform der elektronischen Bearbeitung bei der Verwendung von Texten/ Dokumenten, sei es deren Herstellung oder sei es deren Übermittlung an das Gericht als Erklärungsempfänger„, meint das VG Dresden in einem Urteil vom 2. Oktober 2018 – 2 K 302/18. Und subsumiert deshalb auch an das Gericht übermittelte Telefaxe unter den in § 55a VwGO (entspricht § 130a ZPO) verwendeten Begriff, mit der Folge, dass zur Formwahrung eine qualifizierte elektronische Signatur erforderlich wäre. Diese Einschätzung ist vor allem im Ergebnis kaum haltbar.

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Elektronische Formvorschriften gelten auch für Naturparteien – SG Dresden

Sozialgerichte sind nicht für eine besondere Formstrenge bekannt. Gem. § 92 Abs. 1 SGG gilt sogar, dass eine Klage, die in Schriftform eingereicht wird, nur unterschrieben sein „soll“. Dieses „soll“ wird von der Rechtsprechung sehr großzügig ausgelegt – keinesfalls als „muss“. Spannend ist daher, wie die Sozialgerichte erster Instanz diese gelebte Praxis in die digitale Welt transferieren. Einen ersten Vorstoß wagt das SG Dresden in einem Urteil vom 24. Oktober 2018 – S 40 AS 178/18.

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Vom Reiten toter Dinosaurier – eEB und beA

Einem Bonmot unbekannter Quelle zufolge gleicht die Reform des Justizwesens dem Reiten von Dinosauriern, wobei der Urheber wohl weniger an spurtschnelle Jäger und mehr an die gewichtigen und schwerfälligen Pflanzenfresser gedacht haben dürfte. Ausgestorben wie Dinosaurier nun einmal sind, darf man mit hinreichender Sicherheit auch von „toten“ sprechen – und siehe da: gar nicht so unpassend zur Metapher! „Vom Reiten toter Dinosaurier – eEB und beA“ weiterlesen

Was prüft das Gericht bei eingehenden De-Mails?

Im Prozessrecht der Gerichte dient die De-Mail als sog. sicherer Übermittlungsweg gem. § 130a Abs. 4 Nr. 1 ZPO. Sie hat vor allem dort eine herausgehobene Bedeutung, wo ein erheblicher Anteil der „professionellen Verfahrensbeteiligten“ aus den prozessvertretenden Verbänden und Gewerkschaften nicht über eine Rechtsanwaltszulassung und damit auch nicht über ein besonderes elektronisches Anwaltspostfach (beA) verfügen. Dies betrifft vor allem die Arbeits- und die Sozialgerichtsbarkeit. Die Prüfung der Form- und Fristanforderungen stellt in den Gerichten aber teilweise noch eine Herausforderung dar.

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Eine DE.BRAK – SAFE-ID macht noch keinen sicheren Übermittlungsweg

Die Postfächer des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs (beA) besitzen eine eindeutige SAFE-ID, die stets mit DE.BRAK beginnt. Hierdurch ist – im Gegensatz zu SAFE-IDs von bspw. besonderen Behördenpostfächern – leicht erkennbar, dass der Absender einer Nachricht ein beA-Postfach genutzt hat. Die DE.BRAK – SAFE-ID alleine genügt aber nicht als Hinweis darauf, ob das beA auch als sicherer Übermittlungsweg im Sinne des § 130a Abs. 4 Nr. 2 ZPO verwendet wurde. Hierfür ist das Vorliegen eines Vertrauenswürdigen Herkunftsnachweises (VHN) das einzige Unterscheidungsmerkmal. Die Unterscheidung ist zentral, weil nur bei sicheren Übermittlungswegen formwahrend auch ohne qualifizierte elektronische Signatur (qeS) kommuniziert werden darf.

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Auch BAG akzeptiert keine Containersignatur

Nachdem das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) nunmehr (wieder) genutzt werden kann, wäre auch die Einreichung von Schriftsätzen ohne qualifizierte elektronische Signatur möglich, sofern die verantwortende Person (Rechtsanwalt) den Versendevorgang selbst vornimmt (zu den Details siehe hier). In der Organisation vieler Kanzleien ist dies aber nicht praktikabel. Versendet daher das Sekretariat, ist auch weiterhin eine qualifizierte elektronische Signatur erforderlich – gleiches gilt bei der weiter zulässigen Nutzung von EGVP. Zugelassen sind hierbei Signaturen, die unmittelbar an der Datei angebracht werden; die unter EGVP noch sehr gebräuchliche sog. Containersignatur ist dagegen nicht mehr zulässig. Zum Ausschluss der Containersignatur hat sich nach dem OLG Brandenburg und dem Bundessozialgericht nun auch das Bundesarbeitsgericht in einem Beschluss vom 15. August 2018 – 2 AZN 269/18. „Auch BAG akzeptiert keine Containersignatur“ weiterlesen

Dateiformate für den elektronischen Rechtsverkehr

Das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) startet am 3. September 2018 wieder.  Zunächst besteht nur eine sog. passive Nutzungspflicht gem. § 31a Abs. 6 BRAO. Natürlich kann das beA aber auch sofort wieder zum Senden verwendet werden – auch wenn dies noch freiwillig ist (vgl. § 130d ZPO). Es spricht schon jetzt viel dafür – nicht nur die gesparten Portokosten. Zu beachten sind aber die besonderen Formvorschriften des elektronischen Rechtsverkehrs, die sich gem. § 130a Abs. 2 Satz 2 ZPO aus der bundesweiten Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr (ERVV) ergeben.

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Nochmal zur Rechtsmittelbelehrung: Auch LAG Baden-Württemberg hält ERV-Belehrung für erforderlich.

Die Entscheidungen zur Notwendigkeit einer Belehrung über die Möglichkeiten des elektronischen Rechtsverkehrs in behördlichen und gerichtlichen Rechtsbehelfsbelehrungen mehren sich. In einem Beschluss vom 9. Mai 2018 hat sich nun auch das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg (4 TaBV 7/17) zu Wort gemeldet. Es hält – entsprechend der auch hier vertretenen Ansicht – eine Rechtsmittelbelehrung ohne Hinweis auf den elektronischen Rechtsverkehr für fehlerhaft.

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