BGH zur Containersignatur: Sie ist unzulässig, Wiedereinsetzung schwierig

Nachdem sich bereits das BSG und das BAG umfassend mit der Formwahrung mittels Containersignatur beschäftigen mussten und als Marschroute dargelegt hatten, dass die Containersignatur seit dem 1. Januar 2018 durch die Einführung des § 4 Abs. 2 ERVV unzulässig ist, eine Wiedereinsetzung nach allgemeinen Regeln aber denkbar ist, stand eine Positionierung des BGH noch aus. Diese war deshalb spannend, weil der BGH bislang in ständiger Rechtsprechung die Containersignatur als zulässig angesehen hatte. Mit einem Beschluss vom 15. Mai 2019 (XII ZB 573/18) hat sich der BGH nun in einigen Bereich klar positioniert: Insbesondere hält auch er die Containersignatur für unzulässig. Die Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erkennt auch der BGH an, deutet aber an, dass dies kein Selbstläufer ist.

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BGH hält an „ERV light“ fest: Entscheidet der Wachtmeister über die Zulässigkeit?

Folgt man der Rechtsprechung des BGH zu ausgedruckten elektronischen Dokumenten, könnte das Verhalten der Wachtmeisterei entscheidend dafür sein, ob ein Rechtsmittel zulässig ist oder nicht: Die hier bereits kritisierte „ERV light“-Rechtsprechung des BGH hat das Gericht in einem aktuellen Beschluss vom 8. Mai 2019 – XII ZB 8/19 – nochmals aufgegriffen und bestätigt.

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BGH zum beA für Rechtsanwalts-GmbH

Mit dem besonderen elektronischen Anwaltspostfach (beA) gemäß §§ 130a Abs. 4 Nr. 2 ZPO, 31a BRAO erhalten alle Rechtsanwälte aufgrund ihrer Zulassung aufbauend auf der EGVP-Infrastruktur kraft Gesetzes ein persönliches elektronisches Postfach als sicheren Übermittlungsweg. Rechtsanwaltsgesellschaften – insbesondere die recht beliebte Rechtsanwalts-GmbH – gehen dagegen bislang leer aus. Hiergegen richtete sich eine Klage vor dem Anwaltsgerichtshofs des Landes Berlin (1 AGH 10/17), die nun in der Berufungsinstanz vom BGH entschieden wurde (Urteil vom 6. Mai 2019 –  AnwZ (Brfg) 69/18).

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OLG Braunschweig: Wer nicht selbst versendet, benötigt eine qeS

In einem Beschluss vom 8. April 2019 – 11 U 164/18 – hat das OLG Braunschweig die Rechtsauffassung des ArbG Lübeck bestätigt, die letzteres bereits in einem Hinweis vom 10. Oktober 2018 – 6 Ca 2050/18 – geäußert hatte: Es genügt nach der übereinstimmenden Meinung beider Gerichte nicht, dass ein formbedürftiges Dokument das Gericht über einen sicheren Übermittlungsweg gem. § 130a Abs. 4 ZPO erreicht. Es sei zudem erforderlich, dass es von dem verantwortenden Rechtsanwalt selbst mittels beA an das Gericht übermittelt wird – nicht von einem anderen Rechtsanwalt. Der verantwortende Rechtsanwalt sei der, dessen einfache Signatur (d.h. der maschinenschriftliche Name oder die eingescannte Unterschrift) auf dem Dokument angebracht sei.

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Sächsisches LAG: Elektronische Übermittlung der PKH-Formulare möglich

Der elektronische Rechtsverkehr mit der Rechtsanwaltschaft unter Nutzung des besonderen elektronischen Anwaltspostfach (beA) nimmt Fahrt auf. Zunehmend stellen sich bei den Gerichten deshalb auch ganz praktische Detailfragen. Hierzu gehört auch die Frage nach den Möglichkeiten der elektronischen Übermittlung der Erklärung über die wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse bei der Beantragung von PKH. Hierüber hat nun auch das Sächsische LAG in einem Beschluss vom 25. Oktober 2018 – 4 Ta 52/18 entschieden.

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LAG Hessen zu ERVV-Fehlern: Wiedereinsetzung ist nicht selbstverständlich

Die zur unzulässigen Containersignatur ergangene Rechtsprechung des BSG und des BAG war zwar jeweils hinsichtlich der Einhaltung der nach der ERVV vorgeschriebenen Form (in diesen Fällen der Art der qualifizierten elektronischen Signatur) streng. Beide Gerichte waren aber großzügig im Hinblick auf die Gewährung von Wiedereinsetzung. Dabei setzten sich die Gerichte insbesondere damit auseinander, ob den formfehlerhaft einreichenden Rechtssuchenden ein Verschulden trifft; insoweit gingen die Gerichte davon aus, dass ein Verschulden nur dann anzunehmen ist, wenn andererseits das Gericht seinen Hinweis- und Hinwirkungspflichten sorgfältig nachgekommen ist. Das Hessische Landesarbeitsgericht setzt sich in einem Urteil vom 18. Oktober 2018 – 11 Sa 70/18 einerseits mit den Anforderungen an die richterliche Hinweispflicht auseinander, zum anderen nimmt es aber auch kritisch in den Blick, ob die Rechtsunkenntnis der ERVV alleine überhaupt geeignet ist, einen Wiedereinsetzungsgrund darzustellen.

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OLG München: Kein signiertes Protokoll, kein Urteil

Das Landgericht Landshut war eines der ersten Gerichte in Deutschland mit führenden elektronischen Akten. Klar ist, dass bei so einem Pilotprojekt auch einmal etwas schief läuft: Hier die Niederschrift über eine Urteilsverkündung. Dieser fehlte die qualifizierte elektronische Signatur. Die Folge nach über fünf Monaten: Ein Nichturteil – und damit ein (noch) nicht abgeschlossenes erstinstanzliches Verfahren.

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beA: Ohne qeS nur vom unterzeichnenden Anwalt

Die Beck-Aktuell – Nachrichten informieren heute darüber, dass das ArbG Lübeck in einem Hinweis mitgeteilt hat, dass es nicht genüge, dass ein formbedürftiges Dokument das Gericht über einen sicheren Übermittlungsweg gem. § 130a Abs. 4 ZPO erreicht. Es sei zudem erforderlich, dass es von dem verantwortenden Rechtsanwalt selbst mittels beA an das Gericht übermittelt wird – nicht von einem anderen Rechtsanwalt.

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VG Dresden verlangt Fax mit qualifizierter Signatur

Dem Begriff des elektronischen Dokuments kommt eine sehr breite umfassende Bedeutung zu […]. Er erfasst jegliche Erscheinungsform der elektronischen Bearbeitung bei der Verwendung von Texten/ Dokumenten, sei es deren Herstellung oder sei es deren Übermittlung an das Gericht als Erklärungsempfänger„, meint das VG Dresden in einem Urteil vom 2. Oktober 2018 – 2 K 302/18. Und subsumiert deshalb auch an das Gericht übermittelte Telefaxe unter den in § 55a VwGO (entspricht § 130a ZPO) verwendeten Begriff, mit der Folge, dass zur Formwahrung eine qualifizierte elektronische Signatur erforderlich wäre. Diese Einschätzung ist vor allem im Ergebnis kaum haltbar.

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Elektronische Formvorschriften gelten auch für Naturparteien – SG Dresden

Sozialgerichte sind nicht für eine besondere Formstrenge bekannt. Gem. § 92 Abs. 1 SGG gilt sogar, dass eine Klage, die in Schriftform eingereicht wird, nur unterschrieben sein „soll“. Dieses „soll“ wird von der Rechtsprechung sehr großzügig ausgelegt – keinesfalls als „muss“. Spannend ist daher, wie die Sozialgerichte erster Instanz diese gelebte Praxis in die digitale Welt transferieren. Einen ersten Vorstoß wagt das SG Dresden in einem Urteil vom 24. Oktober 2018 – S 40 AS 178/18.

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