In einem Beschluss vom 10. März 2020 (2 RVs 15/20) hat das OLG Düsseldorf jüngst beeindruckende Technikkompetenz bewiesen. Der Senat legt sauber dar, dass eine eingereichte De-Mail nicht absenderbestätigt übermittelt wurde. Ferner macht das OLG noch deutlich, dass es der sog. „ERV light„-Rechtsprechung des BGH nicht zuneigt. Prädikat: gelungene Entscheidung!
Wesentlicher Inhalt der Entscheidung:
In einem Strafverfahren hat der Angeklagte die Revision mittels nicht-absenderbestätigter De-Mail beim Landgericht eingelegt. Das OLG entschied, dass die Revision unzulässig gewesen sei, da bei der Einlegung kein sicherer Übermittlungsweg nach Maßgabe des § 32a Abs. 4 Nr. 1 StPO (= § 130a Abs. 4 Nr. 1 ZPO) gewählt wurde und das Ausdrucken der Textdatei bei dem Landgericht dem Schriftformerfordernis des § 341 Abs. 1 StPO nicht genügte.
Anmerkung:
Die Entscheidung des OLG ist zutreffend.
Umgang mit der nicht-absenderbestätigten De-Mail
Die nicht-absenderauthentifizierte De-Mail ist kein zugelassener Übermittlungsweg. Durch sie eingereichte Schriftsätze wahren nicht nur nicht die prozessuale Form (was eine richterliche Entscheidung wäre), sondern können sogar schon vor der Vorlage beim juristischen Entscheider geblockt werden, wie dies bei verfahrensbezogenen E-Mails üblich ist. Dies gilt auch für qualifiziert elektronisch signierte Schriftsätze.
–> Zum Umgang mit nicht-absenderbestätigten De-Mails, siehe hier.
Erkennung der nicht-absenderbestätigten De-Mail
Die Absenderauthentifizierung stellt in der Praxis eine gute getarnte Falle für den Einsender dar. Die „einfache“ und die „absenderauthentifizierte“ De-Mail unterscheiden sich insbesondere im Porto. Die absenderauthentifizierte De-Mail ist deutlich teurer (ca. 0,70 € je nach Anbieter und Vertrag). Wurde die De-Mail nicht absenderauthentifiziert versandt, fällt zunächst ins Auge, dass das De-Mail – Prüfprotokoll fehlt. Die fehlende Absenderauthentifizierung lässt sich aber auch in der mit der per EGVP eingegangenen De-Mail – „.eml-Datei“ feststellen. Diese „.eml-Datei“ kann in einem E-Mail – Programm (bspw. Microsoft Outlook) geöffnet werden. Unter den Eigenschaften der Mail lässt sich sodann – allerdings verhältnismäßig umständlich – der sog. X-Header der Mail darstellen. Der Eintrag X-de-mail-auth-level enthält hier den Eintrag „high“, sofern der Absender sicher angemeldet war; der Eintrag x-de-mail-authoritative zeigt „yes“, wenn es sich um eine absenderbestätigte De-Mail handelte. Diesen Weg ging auch das OLG Düsseldorf:
Vorliegend enthält das De-Mail-Prüfprotokoll keine Absenderbestätigung des Diensteanbieters (vgl. Muster eines De-Mail-Prüfprotokolls über die sichere und absenderbestätigte Anmeldung: Mardorf JM 2018, 140, 141, bei juris). Dementsprechend fehlen auch bei den Metadaten der Nachricht die Eintragungen, aus denen die Absenderbestätigung des Diensteanbieters hervorgeht. So muss in dem Feld x-de-mail-authoritative im Falle der Absenderbestätigung ein „yes“ gesetzt sein (hier: „no“). Des Weiteren muss in dem Feld x-de-mail-integrity die Signatur des Diensteanbieters abgebildet sein, was hier nicht der Fall ist. Auch das Feld x-de-mail-signature-certficate mit dem Zertifikat zu der elektronischen Signatur des Diensteanbieters fehlt (vgl. zu den spezifischen Metadaten einer De-Mail: Technische Richtlinie 01201 Teil 3.4 des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik, abrufbar bei bsi.bund.de).
Leichter ist die Überprüfung, wo in der Justiz bereits der Prüfvermerk zur Verfügung steht, siehe dazu: hier.
Zur Prüfung von De-Mails im Gericht, siehe ferner: hier.
Die Justiz verwendet zur Prüfung Checklisten.
Kein „ERV-light“
Der „ERV-light„-Rechtsprechung des BGH erteilt das OLG eine Absage:
Der Senat ist der Auffassung, dass die besonderen gesetzlichen Regelungen, die im Interesse des Integritäts- und Authentizitätsschutzes für den elektronischen Rechtsverkehr gelten, abschließend sind und es bei Nichteinhaltung der dortigen Anforderungen nicht gerechtfertigt ist, nach dem Ausdrucken der elektronischen Dokumente Formerleichterungen zuzulassen (vgl. BFH NJW 2012, 334; OVG Bautzen NVwZ-RR 2016, 404; BSG NJW 2017, 1197; FG Köln MMR 2018, 630; SG Freiburg BeckRS 2018, 25212; VG Gera LKV 2019, 141; Müller NZS 2015, 896, 898 u. AnwBl 2016, 27, 29).
Dem BGH vorlegen musste das OLG das Verfahren aber nicht. Die Frage war hier nicht entscheidungserheblich:
Eine entscheidungserhebliche Abweichung liegt wegen des anders gelagerten Sachverhaltes hier indes nicht vor. Denn die Entscheidung des Senats zur Frage der Einhaltung der Schriftform nach unwirksamer elektronischer Übermittlung bezieht sich auf das Ausdrucken einer systemschriftlichen Textdatei ohne Unterschrift, nicht auf das Ausdrucken einer PDF-Datei, die das Abbild eines eingescannten und im Original unterzeichneten Schriftsatzes darstellt.