Aktive Nutzungspflicht gilt für alle Rechtsanwälte – auch bei Mehrfachzulassungen

Seit dem 1.1.2022 gilt für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte die aktive Nutzungspflicht des elektronischen Rechtsverkehrs im Prozessrecht. Dies regelt für den Bereich der Zivilprozessordnung § 130d ZPO. Im Wesentlichen wortgleiche Regelungen enthalten sämtliche Prozessordnungen. Der sachliche Anwendungsbereich ist umfassend (siehe hier). Hinsichtlich des persönlichen Anwendungsbereichs ist derzeit noch umstritten, ob alle Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte kraft ihrer Zulassung zur Rechtsanwaltschaft aktiv nutzungspflichtig sind oder, ob sie sich auch „einen anderen Hut“ aufsetzen können; ein Meinungsstreit besteht bspw. für Syndikusrechtsanwälte. Dazu, ob auch Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, die auch Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater sind, aktiv nutzungspflichtig sind, hat sich nun das FG Berlin-Brandenburg geäußert (Beschluss v. 8.3.2022 – 8 V 8020/22 – kostenpflichtig bei Juris).

Das FG Berlin-Brandenburg hatte in der o.g. Rechtssache einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung eines geänderten Einkommenssteuerbescheids per Telefax erhalten. Der Antrag war durch einen Rechtsanwalt an das Gericht übermittelt worden, der auch als Wirtschaftsprüfer und Steuerberater zugelassen ist.

Das FG stellt in seinem Beschluss klar, dass der Antrag formunwirksam war. Entgegen § 52d FGO (= § 130d ZPO) war er nicht elektronisch übermittelt worden.

Der Bevollmächtigte ist auch Verpflichteter des § 52d FGO, denn die Norm knüpft allein an den Status (Zulassung) als Rechtsanwalt an. Dass der Bevollmächtigte zugleich als Steuerberater und Wirtschaftsprüfer zugelassen ist, ändert an der Pflicht zur elektronischen Übermittlung nach § 52d FGO nichts. Er kann sich nicht darauf berufen, dass eine Nutzungspflicht für Steuerberater noch nicht besteht. Soweit teilweise vertreten wird (www. …), dass bei einer Mehrfachzulassung ein Bevollmächtigter als Rechtsanwalt zwar unter die Nutzungspflicht falle, er aber „in Eigenschaft als Steuerberater“ erst ab 2023 unter die aktive Nutzungspflicht falle, kann dem nicht gefolgt werden. Die Berufsausübungspflichten als Rechtsanwalt sind nicht teilbar und knüpfen allein an die Zulassung als Rechtsanwalt an. Soweit in der Beziehung zum Mandanten (Auftraggeber) bspw. eine Wahlfreiheit hinsichtlich der Abrechnung nach dem RVG bzw. der StBGebV vertreten wird, wenn der Auftraggeber entsprechend informiert wird (Mayer in Mayer/Kroiß, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 8. Aufl. 2021, § 1 Rn. 66) und bei der Frage der Vorschussrückforderung entsprechend auf den Schwerpunkt der vertraglichen Verpflichtung abzustellen ist (OLG Düsseldorf, Urteil vom 23. März 2004, I-23 U 66/03, juris), ist dies nicht auf die hier zu entscheidende Frage zu übertragen. Eine Wahlfreiheit widerspricht dem Sinn und Zweck der aktiven Nutzungspflicht, denn die Nutzungspflicht soll die Digitalisierung der Justiz allgemein fördern (möglichst umfassende und medienbruchfreie Kommunikation). Eine Wahlfreiheit wird entsprechend auch bei Syndikusrechtsanwälten von Verbänden in der Arbeitsgerichtsbarkeit verneint (Heimann/Steidle, NZA 2021, 521, 524 f.). Letztlich spricht gegen eine Wahlfreiheit, dass die Norm selbst nur eine enge technische Ausnahme vorsieht, falls die Übermittlung aus technischen Gründen vorübergehend unmöglich ist. Eine dauerhafte Mehrfachzulassung kann einem vorübergehenden Ausfall der Technik aber nicht gleichgestellt werden.

Die Entscheidung des FG überzeugt. Die aktive Nutzungspflicht gilt für alle Schriftsätze, die „durch einen Rechtsanwalt“ eingereicht werden. In welcher Rechtsbeziehung der Rechtsanwalt zu dem Rechtsstreit steht, spielt daher für die aktive Nutzungspflicht keine Rolle. Es kommt nur auf seine besondere berufliche Eigenschaft, seine Stellung als Organ der Rechtspflege, seine Kammerzugehörigkeit und aus letzterer ergebend der zur Verfügungstellung eines beA an. Die Rechtsanwaltschaft ist im eJustice-Gesetz gerade aufgrund ihrer besonderen berufsrechtlichen Stellung auch den spezifischen Pflichten ausgesetzt geworden, letztlich in Vorleistung bei der Digitalisierung zu treten. Insoweit gelten für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, die auch auch Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater zugelassen sind, die gleichen Grundsätze, wie für Syndikusrechtsanwältinnen und -rechtsanwälte (siehe dazu bereits hier).

Autor: Prof. Dr. Henning Müller

Direktor des Sozialgerichts