Das elektronische Empfangsbekenntnis (eEB): So sieht es aus!

Gem. § 174 Abs. 4 Satz 3 – 5 ZPO dient dem Nachweis der Zustellung auf elektronischem Wege ab dem 1. Januar 2018 das elektronische Empfangsbekenntnis (eEB). Es ist vom Zustellungsempfänger in strukturierter maschinenlesbarer Form zu übermitteln. Hierfür ist ein vom Gericht mit der Zustellung zur Verfügung gestellter strukturierter Datensatz zu nutzen. Den Aufbau dieses Datensatzes, das sog. Schema, gibt das xJustiz-Fachmodul XJustiz.EBB vor, das im folgenden näher vorgestellt wird. Erste Justizfachverfahren – bspw. das Fachverfahren für die Fachgerichte, EUREKA-Fach – sind nun in der Lage, diesen Datensatz zu erzeugen.

Wie wird das eEB angefordert?

Für den Zustellungsempfänger ist die Notwendigkeit, ein eEB zurückzusenden in dem vom Gericht mitübersandten xJustiz-Datensatz („xjustiz_nachricht.xml“) der elektronisch empfangenen Nachricht erkennbar. Zu jedem in dieser Nachricht enthaltenen Dokument, kann das Fachverfahren (dokumentenbezogen) ein eEB anfordern, in dem in den Meta-Daten zu dem betreffenden Dokument die Zeile

 <tns:ruecksendung_EEB_erforderlich>true</tns:ruecksendung_EEB_erforderlich>

eingefügt ist (falls kein eEB angefordert wird, ist das Wort „true“ durch „false“ ersetzt). Das in Bezug genommene Dokument wird dabei im xJustiz-Datensatz durch eine eindeutige Dokumenten-ID individualisiert:

<tns:dokument><tns:identifikation><tns:id>72AD41B1-BB1B-40E8-AD05-CF5E71748960</tns:id></tns:Identifikation>

Diese Dokumenten-ID findet sich auch in dem Dateinamen des übersandten Dokuments wieder.

Selbstverständlich muss der xJustiz-Datensatz nicht von einem Sachbearbeiter selbst ausgelesen werden, sondern die eEB-Anforderung wird von der Software des Empfängers erkannt, bspw. von dessen beA-Client.

 

Wie sieht das eEB aus?

Erkennt die Software des Empfängers die Anforderung eines eEB, erzeugt diese einen neuen xJustiz-Datensatz („xjustiz_nachricht.xml“) mit dem Inhalt des xJustiz-Fachmoduls XJustiz.EEB. Der Aufbau dieses Schemas ist unter www.xjustiz.de veröffentlicht. Der Wortlaut des § 174 Abs. 4 Satz 5 ZPO, dass das Gericht hierfür einen strukturierten Datensatz zur Verfügung stellt, ist insoweit missverständlich; unter der „Zurverfügungstellung“ ist vielmehr die Definition des zu verwendenden Schemas als xJustiz-Fachmodul zu verstehen.

Nach diesem Schema hat ein eEB nach erfolgreicher Zustellung folgenden, von der Softwareanwendung des Empfängers automatisch erzeugten Inhalt:


<tns:nachricht.eeb.zuruecklaufend.2200007 xmlns:tns="http://www.xjustiz.de" xmlns:xsi="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance" xsi:schemaLocation="http://www.xjustiz.de xjustiz_2200_eeb_2_1.xsd">

       <tns:nachrichtenkopf>

<tns:erstellungszeitpunkt>2017-07-18T13:30:47</tns:erstellungszeitpunkt>

             <tns:absender_Sonstige>Jobcenter N.N.</tns:absender_Sonstige>

             <tns:empfaenger_Gericht listVersionID="2.1">

                    <code>D6264</code>

             </tns:empfaenger_Gericht>

<tns:eigene_Nachrichten_ID>00000000-0000-0000-0000-000000000001</tns:eigene_Nachrichten_ID>

<tns:fremde_Nachrichten_ID>743BC6F4-82FD-4433-9B02-F6587BD6B3D8</tns:fremde_Nachrichten_ID>

       </tns:nachrichtenkopf>

       <tns:grunddaten xjustizVersion="2.1.0"/>

       <tns:fachdaten>

<tns:empfangsbestaetigung>2017-07-18</tns:empfangsbestaetigung>   

       </tns:fachdaten>

</tns:nachricht.eeb.zuruecklaufend.2200007>

Ist die Zustellung fehlerhaft, wird ein eEB folgenden Inhalts generiert:
 

<tns:nachricht.eeb.zuruecklaufend.2200007 xmlns:tns="http://www.xjustiz.de" xmlns:xsi="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance" xsi:schemaLocation="http://www.xjustiz.de xjustiz_2200_eeb_2_1.xsd">

       <tns:nachrichtenkopf>

<tns:erstellungszeitpunkt>2017-07-18T13:30:47</tns:erstellungszeitpunkt>

             <tns:absender_Sonstige>Jobcenter N.N.</tns:absender_Sonstige>

             <tns:empfaenger_Gericht listVersionID="2.1">

                    <code>D6264</code>

             </tns:empfaenger_Gericht>

<tns:eigene_Nachrichten_ID>00000000-0000-0000-0000-000000000001</tns:eigene_Nachrichten_ID>

<tns:fremde_Nachrichten_ID>743BC6F4-82FD-4433-9B02-F6587BD6B3D8</tns:fremde_Nachrichten_ID>

       </tns:nachrichtenkopf>

       <tns:grunddaten xjustizVersion="2.1.0"/>

       <tns:fachdaten>

       <tns:stoerungsmeldung>

             <tns:stoerungs_ID listVersionID="2.0">

                    <code>1</code>

             </tns:stoerungs_ID>

       </tns:stoerungsmeldung>

       </tns:fachdaten>

</tns:nachricht.eeb.zuruecklaufend.2200007>

Der unter

<tns:stoerungs_ID listVersionID=“2.0″>
<code>1</code>
</tns:stoerungs_ID>

verschlüsselte Fehlercode hat dabei folgende Bedeutungen:

„1“: Zustellungsempfänger nicht am Verfahren beteiligt
„2“: Inhalt der Sendung unklar oder unvollständig
„3“: Zertifikatsprüfung fehlgeschlagen

Obwohl die eEB-Anforderung durch den Absender ja dokumentenbezogen erfolgt, kann der Zustellungsempfänger den Empfang durch das eEB nur für die Nachricht insgesamt, nicht dokumentenbezogen, bestätigen. Hierin liegt eine Ungenauigkeit im xJustiz-Datensatz, dessen praktische Auswirkungen aber vernachlässigbar sind.

Wann wird ein eEB angefordert?

Ab dem 1. Januar 2018 sieht das Gesetz die förmliche elektronische Zustellung gegen Empfangsbekenntnis (dann eEB) nur noch über einen sicheren Übermittlungsweg gem. § 130a Abs. 4 ZPO vor, vgl. § 174 Abs. 3 Satz 3 ZPO. In diesen Fällen wird dann stets (und zwar nur noch) ein eEB vom Gericht angefordert. Einen anderweitigen Zustellungsnachweis sieht das Gesetz nicht mehr vor.

Der von § 130a Abs. 4 ZPO ab dem 1. Januar 2018 eingeführte Rechtsbegriff des „sicheren Übermittlungswegs“ schränkt die Wege der förmlichen elektronischen Zustellung deutlich ein. Insbesondere stellt der bisherige Übermittlungsweg in ein EGVP-Postfach keinen solchen „sicheren Übermittlungsweg“ dar.  Dies ist damit zu erklären, dass das Adjektiv „sicher“ nicht etwa die (auch bei EGVP gegebene) technische Sicherheit bspw. gegenüber Angriffen Dritter oder eine besondere Ausfallsicherheit beschreibt, sondern die bereits durch den Übertragungsweg gegebene Authentifizierung des Absenders der Nachricht. Da schon der Übertragungsweg hinreichende Auskunft über die Identität des Absenders und des Nachrichtenurhebers gibt, kann bei der Nutzung eines sicheren Übermittlungswegs deshalb konsequenterweise auf die qualifizierte elektronische Signatur verzichtet werden.

130a Abs. 4 ZPO i.d.F. ab 1. Januar 2018 nennt drei gesetzlich definierte sichere Übermittlungswege:

  • die absenderauthentifizierte De-Mail, § 130a Abs. 4 Nr. 1 ZPO,
  • das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA), § 130a Abs. 4 Nr. 2 ZPO,
  • das besondere Behördenpostfach (beBPo), § 130a Abs. 4 Nr. 3 ZPO.

Diese drei bereits vom Gesetz definierten sicheren Übermittlungswege sind ab 1. Januar 2018 ohne weiteres zur rechtssicheren Kommunikation nutzbar, sofern sie faktisch zur Verfügung stehen. Einer zusätzlichen Zulassung dieser Übermittlungswege durch Rechtsverordnung bedarf es nicht, wie der Umkehrschluss aus § 130a Abs. 4 Nr. 4 ZPO zeigt.

130a Abs. 4 Nr. 4 ZPO lässt als sichere Übermittlungswege ferner „sonstige bundeseinheitliche Übermittlungswege, die durch Rechtsverordnung der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates festgelegt werden“ zu, wenn bei diesen „die Authentizität und Integrität der Daten sowie die Barrierefreiheit gewährleistet sind.“ Auch auf diesem Weg ist die Errichtung weiterer beA-ähnlicher Postfächer bspw. im Sinne von Verbandpostfächern oder Zugängen für besondere Berufsgruppen wie Steuerberatern denkbar.

Gibt es auch noch „konventionelle EBs“?

Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 174 Abs. 4 Satz 3 i.V.m. Abs. 3 Satz 3 ZPO ist die Nutzung des eEB auf Zustellungen über „sichere Übermittlungswege“ beschränkt. Die elektronische Zustellung in ein EGVP-Postfach nach bisherigem Muster, hat der Gesetzgeber nicht mehr vorgesehen. Sofern das Gericht also in elektronischer Form übermittelt, gibt es zukünftig kein „konventionelles EB“ mehr, sondern nur noch eEBs aus sicheren Übermittlungswegen.

Nach der Konstruktion des Gesetzgebers sind daher „konventionelle EBs“ zukünftig nur noch vorgesehen, wenn die Zustellung postalisch oder per Telefax erfolgt.

Allerdings hat der Gesetzgeber die Einhaltung der eEB-Form sanktionslos ausgestaltet. Es spricht daher vieles dafür, dass auch mit der Rücksendung eines Papier-EBs oder eines qualifiziert elektronischen EBs (das bspw. der Zustellungsempfänger vollständig frei erstellt hat oder für das er ein – contra legem – elektronisch mitübersandtes Formular des Gerichts nutzt) eine Zustellung wirksam bewirkt werden kann. Dies könnte auch in Zukunft eine (dann allerdings zunächst rechtswidrige) Zustellung gem. § 174 Abs. 3 ZPO per EGVP ermöglichen. Schließlich würde auch hier ohnehin § 189 ZPO eingreifen und die Nichteinhaltung der Form durch die Verfahrensbeteiligten heilen – sehr zum Leidwesen der Justiz, deren automatisierte Abläufe dann nicht greifen und entsprechend händisch die Daten pflegen muss.

Wer muss eEBs zurücksenden können?

Gem. § 174 Abs. 3 Satz 4 ZPO i.d.F. ab 1. Januar 2018 haben alle sog. „EB-Privilegierten“ zum Zwecke der (elektronischen) Zustellung einen „sicheren Übermittlungsweg“ zu eröffnen. „EB-Privilegierte“ sind alle in § 174 Abs. 1 ZPO Aufgeführten, d.h. Anwälte, Notare, Gerichtsvollzieher, Steuerberater, sonstige Personen, bei denen auf Grund ihres Berufes von einer erhöhten Zuverlässigkeit ausgegangen werden kann, Behörden und Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechts.

Derzeit verfügen nur Rechtsanwälte flächendeckend über einen solchen „sicheren Übermittlungsweg“ in Form ihres beA. Die übrigen Genannten werden sich (wohl) überwiegend ab 1. Januar 2018 in einem an sich rechtswidrigen Zustand wiederfinden. Allerdings ist auch diese Verpflichtung vom Gesetzgeber nicht sanktionsbewehrt ausgestaltet. Letztlich schließen sich „EB-Privilegierte“ ohne „sicheren Übermittlungsweg“ maximal von der Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs aus, mit Sicherheit verlieren sie aber mindestens die Möglichkeit ein eEB zurücksenden zu können – denn dies geht tatsächlich nur über einen „sicheren Übermittlungsweg“.[1] Jedenfalls aber sollten alle professionellen Verfahrensbeteiligten bestrebt sein, schnellstmöglich den rechtmäßigen und verfahrensrechtlich vorgesehenen Zustand herzustellen und einen „sicheren Übermittlungsweg“ einzurichten, schon um an den Vorteilen des elektronischen Rechtsverkehrs zu partizipieren.


[1] Siehe hierzu „eJustice-Praxishandbuch“, 2. Auflage, S. 10 ff.

Autor: Prof. Dr. Henning Müller

Direktor des Sozialgerichts