ERV im Strafverfahren: Opt-Out – Möglichkeit beachten

Seit 1. Januar 2018 sind zwar – mit Ausnahme des Bundesverfassungsgerichts und einiger Länderverfassungsgerichte – sämtliche deutschen Gerichte im elektronischen Rechtsverkehr adressierbar. Die Einreichung ist aber im Strafverfahren nicht überall zulässig. Gem. § 15 EGStPO können Bundesländer einen Opt-Out bis längstens 1. Januar 2020 erklären. Hierüber hatte jüngst das OLG Zweibrücken zu entscheiden: OLG Zweibrücken (Senat für Bußgeldsachen), Beschluss vom 11.04.2019 – 1 OWi 2 Ss Rs.

Der Bundesgesetzgeber hat den Landesregierungen in § 15 S. 1 EGStPO ermöglicht, durch Rechtsverordnung die Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs hinauszuschieben und zu bestimmen, dass die Einreichung elektronischer Dokumente abweichend von § 32a StPO erst zum 1. Januar 2019 oder 2020 möglich und bis dahin § 41a StPO in der bis 31. Dezember 2017 geltenden Fassung weiter anzuwenden ist (sog. „Optout“-Lösung; hierzu: BT-Drs. 18/9416, S. 71 und BT-Drs. 18/1330 S. 75). Hiervon hat unter anderem das Land Rheinland-Pfalz Gebrauch gemacht und durch § 1 der Verordnung zur Ausführung des § 15 EGStPO und des § 134 OWiG festgelegt, dass die Einreichung elektronischer Dokumente nach Maßgabe des § 32a StPO in Verfahren nach der StPO, dem OWiG und solchen Gesetzen, die auf die Anwendung dieser Vorschriften verweisen, erst ab dem 1. Januar 2020 möglich ist. Bis zu diesem Zeitpunkt sind elektronische Dokumente im gerichtlichen Bußgeldverfahren nach dem OWiG daher weiterhin nach den Bedingungen des § 41a StPO a.F. einzureichen.

Eine Übersicht über die erfolgten Opt-Out-Erklärungen hat die BRAK zusammengestellt:

Übersicht über Opt-out-Pläne von Bund und Ländern in Straf- und Ordnungswidrigkeitensachen

Weiterführend bereits im Jahr 2017 Kegel, in jurPC Web-Dok. 155/2017.

Autor: Prof. Dr. Henning Müller

Direktor des Sozialgerichts