Keine Wiedereinsetzung bei Rechtsirrtum einer Naturalpartei

Dem rechtsunkundigen Empfänger eines Bescheides ist es grundsätzlich zuzumuten, juristischen Rat einzuholen. Davon geht das VG Berlin in einer Entscheidung vom 16.01.2026 – 12 K 272/23 aus und hat den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückgewiesen. In Zeiten des zunehmend bei Consumer-KI – Modellen eingeholten Rechtsrats hat die Aussage weitreichende Bedeutung.

Sachverhalt

Die Klägerin erhielt am 5. Mai 2022 den Bescheid vom 2. Mai 2022, mit dem ihr erstmaliges Nichtbestehen der Lehramtsstaatsprüfung mitgeteilt wurde. Die einmonatige Widerspruchsfrist endete am 7. Juni 2022; Widerspruch legte sie jedoch erst am 19. Dezember 2022 ein. Am 16. Februar 2023 beantragte sie Wiedereinsetzung. Sie machte geltend, sie habe die behauptete Unvereinbarkeit der Prüfungsordnung mit Art. 12 Abs. 1 GG und die daraus folgende Rechtswidrigkeit des „fiktiven“ Nichtbestehens nicht gekannt. Nachdem ihr Prozessbevollmächtigter sie darauf hingewiesen habe, habe sie noch am selben Tag den Wiedereinsetzungsantrag gestellt.

Die Behörde wies den Wiedereinsetzungsantrag zurück: Die Klägerin sei nicht ohne Verschulden an der Fristeinhaltung gehindert gewesen; eine entschuldigende Rechtsunkenntnis liege nicht vor und konkrete Hindernisse seien nicht erkennbar.

Entscheidungsgründe

Das Verwaltungsgericht bestätigte die Versagung der Wiedereinsetzung nach § 60 Abs. 1 VwGO. Sie setzt voraus, dass die betroffene Person ohne Verschulden an der Einhaltung einer gesetzlichen Frist gehindert war; die zur Begründung vorgetragenen Tatsachen sind glaubhaft zu machen. Die Klägerin hatte die Widerspruchsfrist nicht ohne Verschulden versäumt.

Die von ihr angeführte Unkenntnis der Rechtswidrigkeit der Prüfungsordnung entschuldigte die Fristversäumung grundsätzlich nicht. Eine Ausnahme könne allenfalls in Betracht kommen, wenn die rechtliche Auslegung noch ungeklärt sei und mit einer abweichenden Auslegung nicht gerechnet werden müsse. Diese Voraussetzung sah das Gericht hier nicht als erfüllt an: Der Prozessbevollmächtigte vertrat eine Rechtsauffassung, die der bereits bestehenden Rechtsprechung entgegenstand. Dass die Klägerin diese Rechtsauffassung zuvor nicht gekannt hatte, bedeutete nicht, dass sie unverschuldet an einem fristgerechten Widerspruch gehindert war.

Damit blieb der verspätete Widerspruch gegen den Bescheid über das erstmalige Nichtbestehen unzulässig; die Wiedereinsetzung wurde nicht gewährt.

Kontext

Um eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu erlangen, darf dem Verfahrensbeteiligten hinsichtlich der Versäumung der gesetzlichen Frist kein Verschulden vorwerfbar sein. Grundsätzlich bedeutet dies, dass er schuldlos gehandelt haben muss. Verschulden wird nach den allgemeinen Maßstäben entsprechend § 276 BGB bestimmt: Nicht schuldlos handelt, wer die Frist vorsätzlich oder fahrlässig versäumt hat.

Fahrlässigkeit ist entsprechend § 276 Abs. 2 BGB das Außerachtlassen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt. Verschuldet ist ein Fristversäumnis dann, wenn der Betroffene nicht die Sorgfalt walten lässt, die für einen gewissenhaften, seine Rechte und Pflichten sachgerecht wahrnehmenden Beteiligten geboten und ihm nach den gesamten Umständen zumutbar ist. Dabei dürfen im Hinblick auf die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG die Anforderungen aber nicht überspannt werden.

Für einen Rechtsanwalt ist geklärt, dass er sich auf einen Rechtsirrtum grundsätzlich nicht berufen kann. Dies gilt sogar für die verhältnismäßig komplexe Rechtsmaterie des elektronischen Rechtsverkehrs.

Eine Naturpartei kann sich grundsätzlich nicht bereits dadurch entlasten, dass sie es versäumt, rechtzeitig Rechtsrat einzuholen. Eine Fristversäumung kann auch dann kaum als unverschuldet angesehen werden, wenn ein zwar nicht einem rechtsberatenden Beruf angehörender Prozessbevollmächtigter oder Beteiligter, sei es aufgrund juristischer Grundkenntnisse oder weil er sich belesen hat, in der Lage ist, in der Klageschrift verschiedene Regelungen des materiellen Rechts oder der Verfahrensrechts wiederzugeben und sich mit ihnen auseinanderzusetzen, nicht aber bereit ist, die Rechtsbehelfsbelehrung zum Widerspruchsbescheid zur Kenntnis zu nehmen und sich nach ihr zu richten (Sächsisches LSG v. 24.07.2026 – L 3 AL 31/26 B ER).

Fazit

Auch der rechtsunkundige Bürger hat also keinen Freifahrtschein, treu einem Rechtsirrtum anzuhängen. Nur im Einzelfall kann ein Rechtsirrtum entschuldigt sein, nämlich wenn die Auslegung einer Vorschrift durch die Rechtsprechung noch nicht geklärt ist und der Betroffene mit einer anderen Auslegung als der, die er für richtig gehalten hat, nicht rechnen musste. Ob sich diese Überzeugung auf den Rechtsrat einer KI stützen kann, war vom VG Berlin nicht zu entscheiden. Diese Frage dürfte aber schon sehr bald Gerichte beschäftigen.

Autor: Prof. Dr. Henning Müller

Präsident des Sozialgerichts Frankfurt