beA: Ohne qeS nur vom unterzeichnenden Anwalt

Die Beck-Aktuell – Nachrichten informieren heute darüber, dass das ArbG Lübeck in einem Hinweis mitgeteilt hat, dass es nicht genüge, dass ein formbedürftiges Dokument das Gericht über einen sicheren Übermittlungsweg gem. § 130a Abs. 4 ZPO erreicht. Es sei zudem erforderlich, dass es von dem verantwortenden Rechtsanwalt selbst mittels beA an das Gericht übermittelt wird – nicht von einem anderen Rechtsanwalt.

Gem. § 130a Abs. 3 ZPO muss ein elektronisches Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Liest man den zweiten Halbsatz genau – und das hat das ArbG Lübeck offenkundig getan – müssen die verantwortende Person und die einreichende Person identisch sein. Nach dieser Lesart wäre die „beliebte“ Einreichung des Kollegen für den „nach Diktat verreisten“ Rechtsanwalt beim beA nicht mehr möglich.

Das bedeute nach Auffassung des ArbG Lübeck, dass sich am Ende des Schriftsatz der Namenszug des über beA übermittelnden Anwalts befinden müsse. Dies gelte jedenfalls dann, wenn der übermittelnde Rechtsanwalt nicht zusätzlich qualifiziert signiere. Nur so könne hinreichend sichergestellt werden, dass die verantwortende und die absendende Person identisch seien. Das Arbeitsgericht möchte hierdurch die Personenbezogenheit des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs umsetzen und weist darauf hin, dass es gerade kein Kanzlei-beA gebe.

Will daher zukünftig dann doch ein vertretender Kollege für einen abwesenden Kollegen einreichen, muss er sicherstellen, dass sich auf dem Schriftsatz auch die einfache Signatur des Vertreters befindet. Entsprechend ist für dessen Bevollmächtigung zu sorgen.

Aus Sicht der Gericht droht diesbezüglich durchaus Verwirrung. Die Personenbezogenheit des beA führt dazu, dass die Gerichte neben den Kanzleipostanschriften zusätzlich die beA-IDs der einzelnen Anwälte als sog. „Ansprechpartner“ hinterlegen; so wird sichergestellt, dass immer der verfahrensführende  Anwälte die Post zum jeweiligen Aktenzeichen in sein beA-Postfach erhält. Als „Ansprechpartner“ wird jeweils im Zweifel der Unterzeichner der Klageschrift ausgewählt; ein Vorgang der in der Registratur bzw. der Serviceeinheit des Gerichts angesiedelt ist. Sollte also – was die Folge der Rechtsprechung des Arbeitsgerichts Lübeck wäre – nicht der eigentlich verfahrensführende Rechtsanwalt den Schriftsatz (einfach) unterzeichnen, sondern dessen Vertreter in Abwesenheit, muss zur Vermeidung von Irritation das Gericht explizit darauf hingewiesen werden, wessen beA für das Verfahren eingetragen werden soll.

Für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte gilt daher folgendes sicherzustellen:

  • Wird aus dem beA ohne qualifizierte elektronische Signatur gesendet, muss der absendende Rechtsanwalt den Schriftsatz einfach signieren. Die einfache Signatur ist der maschinenschriftliche Name oder die eingescannte Unterschrift unter dem Schriftsatz.
  • Wird ein Schriftsatz im Vertretungsfall von einem Rechtsanwalt versendet, der das Verfahren zukünftig nicht führen soll, muss dies dem Gericht explizit mitgeteilt werden.

Dem ArbG  Lübeck ist übrigens zu konstatieren, dass es sich bei der Prüfung erhebliche Mühe gegeben hat; üblicherweise prüfen die Gerichte nur das Vorliegen eines sicheren Übermittlungswegs (regelmäßig anhand des Transfervermerks). Hier hat das Arbeitsgericht zusätzlich – wohl unter Zuhilfenahme des Prüfprotokolls „inspection_sheet“ – den Absender ermittelt.

Siehe ferner auf ervjustiz.de:

Autor: Prof. Dr. Henning Müller

Direktor des Sozialgerichts