BGH hält an „ERV light“ fest: Entscheidet der Wachtmeister über die Zulässigkeit?

Folgt man der Rechtsprechung des BGH zu ausgedruckten elektronischen Dokumenten, könnte das Verhalten der Wachtmeisterei entscheidend dafür sein, ob ein Rechtsmittel zulässig ist oder nicht: Die hier bereits kritisierte „ERV light“-Rechtsprechung des BGH hat das Gericht in einem aktuellen Beschluss vom 8. Mai 2019 – XII ZB 8/19 – nochmals aufgegriffen und bestätigt.

Sachverhalt

Nachdem eine Rechtsanwalt seine Beschwerdebegründung nicht innerhalb einer halben Stunde per Telefax an ein OLG absetzen konnte, hatte er es nochmals per E-Mail probiert. Die Beschwerdebegründung befand sich in einem E-Mail-Anhang im Dateiformat PDF mit eingescannter Unterschrift.

Die E-Mail wurde am Tag nach Ablauf der Frist an die Serviceeinheit weitergeleitet, dort aber erst fast drei Wochen später auf Anweisung der Berichterstatterin ausgedruckt.

Entscheidung

Der BGH erkannte, dass die fristgerecht eingereichte E-Mail als elektronische Nachricht die prozessuale Form des § 130a ZPO nicht wahren konnte:

Die vom Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners eingereichte E-Mail war weder mit der nach § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG i.V.m. § 130 a Abs. 3 ZPO erforderlichen qualifizierten elektronischen Signatur versehen noch wurde sie auf einem sicheren Übermittlungsweg i.S.v. § 130 a Abs. 4 ZPO an das Oberlandesgericht geschickt. Das Oberlandesgericht verfügt zwar über ein elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach und ist auch über De-mail erreichbar. Diese Kommunikationswege hat der Antragsgegner jedoch nicht benutzt. Die E-Mail mit der beigefügten Beschwerdebegründung wurde vielmehr an die E-Mail-Adresse des Oberlandesgerichts geschickt, die ausschließlich für Verwaltungsangelegenheiten eingerichtet ist. (Rn. 10)

Etwas skurril an der Entscheidung ist dabei bereits, dass der BGH zur Beschreibung der erforderlichen Form noch das 2001 außer Kraft getretene SigG zitiert.

Allerdings kommt der BGH auch in dieser Entscheidung darauf zurück, dass die ausgedruckte E-Mail ebenfalls zu betrachten sei. Es handele sich bei der ausgedruckten E-Mail nicht mehr um ein elektronisches Dokument, sondern nach ihrer „Verkörperung“ durch das Drucken um ein schriftliches Dokument:

In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist bereits geklärt, dass eine im Original unterzeichnete Rechtsmittel- oder Rechtsmittelbegründungsschrift, die eingescannt und im Anhang einer elektronischen Nachricht als PDF-Datei übermittelt wird, dann in schriftlicher Form bei Gericht eingereicht ist, sobald bei dem Gericht, dessen Beschluss angefochten wird, ein Ausdruck der den vollständigen Schriftsatz enthaltenden PDF-Datei vorliegt. Denn erst der Ausdruck erfüllt die Schriftform, weil durch ihn die Rechtsmittel- oder Rechtsmittelbegründungsschrift in einem Schriftstück verkörpert wird und dieses mit der Unterschrift des Verfahrens- oder Prozessbevollmächtigten abgeschlossen wird. Dass die Unterschrift nur in Kopie wiedergegeben ist, ist entsprechend § 130 Nr. 6 Alt. 2 ZPO unschädlich, weil der im Original unterzeichnete Schriftsatz elektronisch übermittelt und von der Geschäftsstelle entgegengenommen worden ist.

Damit bestätigt der BGH die bereits ältere Rechtsprechung (BGH Beschluss vom 18.3.2015 – XII ZB 424/14 – Rn. 9; BAG Beschluss vom 11.7.2013 – 2 AZB 6/13 – Rn. 12), die in der Literatur „ERV light“ genannt wurde (Köbler AnwBl 2015, 845, 846; kritsch hierzu Müller, AnwBl 2016, 27; Müller, eJustice-Praxishandbuch, 4. Aufl., S. 105 f.) .

Fazit

Die Rechtsprechung der BGH, die letztlich den Ausdruck zum Allheilmittel gegen jeden Verstoß gegen die besondere elektronische Form anwendet, sollte weiter abgelehnt werden.

So hatte begrüßenswerterweise auch schon das Bundessozialgericht (BSG) mit Urteil vom 12. Oktober 2016 in der Sache B 4 AS 1/16 R entschieden:

„[…] Die Berufung ist auch nicht – ungeachtet des Fehlens der besonderen Voraussetzungen nach § 65a SGG  iVm dem Verordnungsrecht – deshalb als form- und fristgemäß zu werten, weil der am 16.6.2015 elektronisch übermittelte Berufungsschriftsatz noch an diesem Tage beim LSG ausgedruckt wurde. Allein der Ausdruck eines elektronisch über das EGVP als Datei übermittelten Schriftsatzes entspricht nicht den Anforderungen des § 151 Abs. 1 SGG an die Schriftform einer Berufungsschrift. Dies gilt unabhängig davon, ob die übermittelte Datei eine Unterschrift enthält oder auf welche Weise diese Unterschrift generiert wurde. Denn wenn ein Absender zur Übermittlung eines bestimmenden Schriftsatzes als prozessualen Weg die elektronische Übermittlung eines Dokuments wählt, sind für die Beurteilung der Formrichtigkeit allein die hierfür vorgesehenen gesetzlichen Voraussetzungen maßgebend. Ein Rückgriff auf Rechtsprechungsgrundsätze, die entwickelt wurden, um bei Nutzung technischen Übermittlungsformen wie Telefax oder Computerfax die Einhaltung der Schriftform begründen zu können […] kommt zur „Heilung“ von Mängeln der elektronischen Übermittlung iS von § 65a SGG nicht in Betracht. […]“

Die sich ansonsten ergebende Absurdität der Ergebnisse der Rechtsprechung des BGH zeigt sich auch im letzten Absatz der Entscheidungsgründe des BGH-Beschlusses (Rn. 17):

Für den Zeitpunkt des Eingangs des Dokuments kann in diesem Fall daher nicht auf den Zeitpunkt der Speicherung im elektronischen System des Gerichts abgestellt werden. Eine von der Verfahrensordnung geforderte Schriftform erhält das Dokument damit erst, sobald es ausgedruckt dem Gericht vorliegt. Dass der Verfahrensbeteiligte, der das elektronische Dokument eingereicht hat, keinen Einfluss darauf hat, wann der Ausdruck erfolgt, erfordert keine andere Beurteilung. Denn er hat sich einer Übermittlungsform bedient, die weder die Voraussetzungen für vorbereitende Schriftsätze nach § 130 ZPO noch die eines elektronischen Dokuments nach § 130 a ZPO erfüllt.

Das heißt letztlich, dass das Verhalten der Posteingangsstelle (fristgemäßer Ausdruck oder Warten auf Weisung) darüber entscheidet, ob ein Rechtsmittel Erfolg hat oder nicht. Solch willkürliche Ergebnisse bringen daher für keinen Beteiligten Rechtssicherheit und führen darüber hinaus zu – je nach verfolgtem Ziel – zu erheblichen organisatorischen Aufwänden in der Justiz. Empfehlenswert ist die Nutzung von Verwaltungs-E-Mail-Postfächern der Justiz für fristwahrende Eingaben im Übrigen schon deshalb nicht, weil diese ja gerade nicht dem elektronischen Rechtsverkehr zu dienen bestimmt sind und deshalb nicht mit der gleichen Intensität und Verlässlichkeit kontrolliert werden, wie dies bei den Eingangskanälen EGVP bzw. gem. § 130a Abs. 4 ZPO der Fall ist.

Der Rat kann also nur lauten: Finger weg von E-Mail für die rechtssichere Kommunikation. Man mag die vom Gesetzgeber ausgewählten Wege im elektronischen Rechtsverkehr im einzelnen kritisieren – es bleibt aber dabei, dass die in § 130a ZPO vorgesehenen elektronischen Kommunikationswege aus gutem Grund abschließend aufgezählt sind. Nur diese sollten daher genutzt werden.

Autor: Prof. Dr. Henning Müller

Direktor des Sozialgerichts