Ein Neuzugang im Zustellungsrecht: Das elektronische Empfangsbekenntnis (eEB)

Die Form des Empfangsbekenntnisses im elektronischen Rechtsverkehr regelt § 174 Abs. 4 Satz 3 ZPO in der ab 1. Januar 2018 geltenden – erheblich von der früheren Formulierung abweichenden – Fassung:  Die Zustellung nach Absatz 3 wird durch ein elektronisches Empfangsbekenntnis nachgewiesen. § 174 Abs. 4 Satz 3 ZPO führt damit etwas völlig neues in das Zustellungsrecht ein: Das sog. eEB. 

Das elektronische Empfangsbekenntnis ist in strukturierter maschinenlesbarer Form zu übermitteln. Hierfür ist ein vom Gericht mit der Zustellung zur Verfügung gestellter Datensatz zu nutzen.

Im Gegensatz zur früheren Rechtslage kann also der Empfang einer elektronischen Nachricht nicht mehr durch ein konventionelles Empfangsbekenntnis per Brief oder Telefax bestätigt werden. Vielmehr wird ein Datensatz erzeugt –natürlich nicht händisch, sondern automatisiert -, der wiederum vom Justizfachverfahren des Gerichts automatisiert eingelesen werden kann. Die Zustellung kann dann im Gericht als Meta-Datum geführt werden. Hierdurch ergeben sich weitere Möglichkeiten der Automatisierung von Geschäftsabläufen und damit der Rationalisierung der Gerichtsorganisation.

Das beA wird zum 1. Januar 2018 eine Funktionalität zur Erzeugung des eEB enthalten. Verfahrensbeteiligte, die weiterhin auf den EGVP-Client setzen, werden diese Formvorschrift dagegen nach der Rechtslage zum 1. Januar 2018 nicht erfüllen können. 

Allerdings hat der Gesetzgeber die Einhaltung der eEB-Form sanktionslos ausgestaltet. Letztlich wird deshalb zumindest § 189 ZPO eingreifen und die Nichteinhaltung der Form durch die Verfahrensbeteiligten heilen – sehr zum Leidwesen der Justiz, deren automatisierte Abläufe dann nicht greifen und entsprechend händisch die Daten pflegen muss.

Autor: Prof. Dr. Henning Müller

Direktor des Sozialgerichts