Eine DE.BRAK – SAFE-ID macht noch keinen sicheren Übermittlungsweg

Die Postfächer des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs (beA) besitzen eine eindeutige SAFE-ID, die stets mit DE.BRAK beginnt. Hierdurch ist – im Gegensatz zu SAFE-IDs von bspw. besonderen Behördenpostfächern – leicht erkennbar, dass der Absender einer Nachricht ein beA-Postfach genutzt hat. Die DE.BRAK – SAFE-ID alleine genügt aber nicht als Hinweis darauf, ob das beA auch als sicherer Übermittlungsweg im Sinne des § 130a Abs. 4 Nr. 2 ZPO verwendet wurde. Hierfür ist das Vorliegen eines Vertrauenswürdigen Herkunftsnachweises (VHN) das einzige Unterscheidungsmerkmal. Die Unterscheidung ist zentral, weil nur bei sicheren Übermittlungswegen formwahrend auch ohne qualifizierte elektronische Signatur (qeS) kommuniziert werden darf.

Bei der Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs muss danach unterschieden werden, ob ein sicherer Übermittlungsweg gem. § 130a Abs. 4 ZPO verwendet wurde, oder, ob die Nachricht über einen sonstigen zugelassenen elektronischen Übermittlungsweg eingereicht wurde. Nur bei der Verwendung eines sicheren Übermittlungsweg kann auch bei formbedürftigen Schriftsätzen auf die qualifizierte elektronische Signatur (qeS)  verzichtet werden.

Sichere und sonstige Übermittlungswege

Sichere Übermittlungswege sind gem. § 130a Abs. 4 ZPO die absenderauthentifizierte De-Mail,  das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA), das besondere  elektronische Notarpostfach (beN) und das besondere elektronische Behördenpostfach (beBPo).

Dies gilt für aber nur dann, wenn die „verantwortende Person“ (d.h. bei beA der Postfachinhaber selbst) den Schriftsatz selbst versendet. Im Fall des beA muss also der Rechtsanwalt selbst den Versand vornehmen. Versendet ein Mitarbeiter, handelt es sich nicht um einen sicheren Übermittlungsweg, sondern „nur“ um einen sonstigen zugelassenen elektronischen Übermittlungsweg, der genauso behandelt wird, wie die hergebrachte Kommunikation unter Nutzung des Elektronischen Gerichts- und Verwaltungspostfachs (EGVP). Die wesentliche Folge ist daher, dass eine qualifizierte elektronische Signatur (qeS) des Rechtsanwalts erforderlich ist.

Prüfung durch das Gericht und den Verfahrensgegner

Ob die elektronische Form gewahrt wurde, entscheidet vielfach über die Zulässigkeit des Verfahrens. Die Formwahrung ist deshalb in jeder Lage des Verfahrens vom Gericht selbst, aber natürlich auch vom Verfahrensgegner zu prüfen.

Prüfung anhand des VHN

Die Prüfung kann nur dadurch erfolgen, dass geprüft wird, ob ein sog. Vertrauenswürdiger Herkunfsnachweis (VHN) vorliegt. Der VHN dient zum Nachweis, dass eine Nachricht aus einem bestimmten Postfach
(beBPo, beA, beN, EGVP-Postfach einer Justizbehörde) versandt wurde. Dieser Nachweis wird nur an eine Nachricht angebracht, wenn das Versandpostfach

• nach Authentifizierung und Identifizierung des Postfachinhabers in einem bestimmten sicheren Verzeichnisdienst geführt wird und
• der Postfachinhaber zum Zeitpunkt der Erstellung der Nachricht sicher an dem Postfach

angemeldet ist. Beim VHN handelt es sich technisch um einen speziellen OSCI-Header und eine bestimmte fortgeschrittene prüfbare Signatur am äußeren Umschlag der EGVP-Nachricht.

Sichtbar ist der VHN im EGVP-Transfervermerk und im EGVP-Prüfprotokoll. Dort wird der VHN – wenn ein solcher vorhanden ist – in der Zeile „Informationen zum Übermittlungsweg“ dargestellt.

Kein Unterscheidungsmerkmal: DE.BRAK – SAFE-ID

Die SAFE-ID des Absenders ist beim beA kein taugliches Unterscheidungsmerkmal zwischen einem sicheren Übermittlungsweg und einem sonstigen zugelassenen Übermittlungsweg. Unabhängig davon, ob der Rechtsanwalt selbst oder ein Mitarbeiter gesendet hat, wird immer die SAFE-ID des Anwalts im Prüfprotokoll der eingehenden Nachricht angezeigt. Die aufgrund des Mitarbeiterzertifikats in der beA-Verwaltung sichtbar SAFE-ID des Mitarbeiters tritt nach außen dagegen nicht in Erscheinung.

Beispiele

Transfervermerk bei Versendung durch eine Mitarbeiterin:

Transfervermerk bei Versendung durch die Rechtsanwältin selbst:

Herzlichen Dank hierfür an Frau Manuela Messias für die Tests.

 

Autor: Prof. Dr. Henning Müller

Direktor des Sozialgerichts