Ab 1.4.2022: Erhöhte Größenbeschränkung für EGVP

Die Größen- und Mengenbeschränkungen der EGVP-Infrastruktur ist das Nadelöhr des elektronischen Rechtsverkehrs. Insbesondere bei der Übermittlung von Akten oder elektronischen Beweismitteln stoßen Verfahrensbeteiligte und Gerichte schnell an diese Grenzen. Die Aufteilung auf mehrere EGVP-Nachrichten war dann die einzige, aber ungeliebte Übermittlungsmöglichkeit. Ab 1.4.2022 gelten (endlich) neue Regeln.

Bereits ab dem 1.1.2022 war die Größenbeschränkung durch die ERVB 2018 (Nr. 2) war die zuvor bestehende 30MB – Grenze auf 60MB angehoben worden. Die Mengenbegrenzung verharrte bei 100 Einzeldateien. Lediglich für einzelne Anwendungen bestanden – asynchron – Sonderregeln; bspw. für die Übermittlung elektronischer Verwaltungsakten durch die Bundesagentur für Arbeit.

Seitdem wurde die Größen- und Mengenbegrenzung stabil gehalten worden. Einzelne Bundesländer hatten Bedenken geäußert, ob ihre Infrastruktur bzw. deren Fachverfahren größeren Dateien gewachsen sein könnten.

Am 18.2.2022 wurde im Bundesanzeiger nun die 2. ERVB 2022 veröffentlicht (Nr. 3). Hierin befindet sich die langersehnte Anhebung der Begrenzungen – auch weiterhin aber keine Aufhebung der Beschränkungen. Folgende Regelung wurde veröffentlicht:

„Gemäß § 5 Absatz 1 Nummer 3 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung werden ab dem 1. April 2022 bis 31. Dezember 2022 Anzahl und Volumen elektronischer Dokumente in einer Nachricht wie folgt begrenzt:

a)auf höchstens 200 Dateien und

b)auf höchstens 100 Megabyte.

Ab dem 1. Januar 2023 bis mindestens 31. Dezember 2023 werden die Anzahl und das Volumen wie folgt begrenzt:

a)auf höchstens 1 000 Dateien und

b)auf höchstens 200 Megabyte.“

Hintergrund:

Gem. § 5 Abs. 1 ERVV macht die Bundesregierung folgende technische Standards an die Übermittlung und Eignung zur Bearbeitung elektronischer Dokumente im Bundesanzeiger und auf der Internetseite www.justiz.de bekannt (Bekanntmachungen zum Elektronischen Rechtsverkehr – ERVB):

1. die Versionen der Dateiformate PDF und TIFF;
2. die Definitions- oder Schemadateien, die bei der Übermittlung eines strukturierten maschinenlesbaren Datensatzes im Format XML genutzt werden sollen;
3. die Höchstgrenzen für die Anzahl und das Volumen elektronischer Dokumente;
4. die zulässigen physischen Datenträger;
5. die Einzelheiten der Anbringung der qualifizierten elektronischen Signatur am elektronischen Dokument und
6. die technischen Eigenschaften der elektronischen Dokumente.

 

Autor: Prof. Dr. Henning Müller

Direktor des Sozialgerichts