Die Formatvorgabe PDF existiert seit Einführung der ERVV im Jahr 2018. Trotzdem hatte sich der BGH (v. 10.2.2026 – VI ZR 313/24) erneut mit einer als Word-Datei (.docx) eingereichten Berufungsbegründung zu beschäftigen. Der BGH blieb hart; das Format PDF ist zwingend. Auch die Eingangsfiktion half dem Einreichenden nicht: Hierfür fehlte es an der Glaubhaftmachung der Übereinstimmung des nachgereichten PDFs.
Aus dem Sachverhalt:
Einen Tag vor Ablauf der Frist zur Berufungsbegründung, reichte der Prozessbevollmächtigte des Berufungsführers die Berufungsbegründung als Word-Datei im Format .docx ein. Auf Rüge der Klägervertreterin übermittelte der Beklagtenvertreter das Dokument „vorsorglich nochmals als PDF-Datei“.
Das Berufungsgericht ging von einer zulässigen Berufung aus. Es hielt den Formmangel rückwirkend gem. § 130a Abs. 6 ZPO (Eingangsfiktion) für geheilt. Es langte dem Berufungsgericht für die Glaubhaftmachung der inhaltlichen Übereinstimmung der Dokumente aus, dass der Einreicher dies konkludent bestätigt habe, in dem er mitgeteilt hatte, das Dokument „vorsorglich nochmals“ einzureichen.
Wesentliche Entscheidungsgründe:
- PDF zwingend
Der BGH stellt zunächst klar, dass PDF das zwingende Dateiformat gem. § 2 Abs. 1 ERVV ist. Viel Begründungstext benötigt der BGH hierfür nicht:
„Diese Vorschriften sind nach Wortlaut, Systematik und Zweck eindeutig. Danach handelt es sich bei der Regelung in § 2 Abs. 1 Satz 1 ERVV, wonach das elektronische Dokument im Dateiformat pdf zu übermitteln ist, um zwingendes Recht. Dies ergibt sich auch aus der Gesetzesbegründung (vgl. ungeachtet der missverständlichen und teilweise in sich widersprüchlichen Erwägungen BT-Drucks. 19/28399, S. 33 insbesondere BT-Drucks. 19/28399, S. 40: „Zwingend ist danach nur noch die Übermittlung im Format pdf.“; Bader, NZA 2023, 403 f.; siehe weiter BVerfG [K], Beschluss vom 16. Februar 2023 – 1 BvR 1881/21, FamRZ 2023, 875 Rn. 17; zur alten Rechtslage etwa BAG, Beschluss vom 1. August 2022 – 2 AZB 6/22, NJW 2022, 3172 Rn. 10 ff.). Deshalb ist eine docx-Datei ein nicht formwirksam eingereichtes Dokument (vgl. BAG, Urteil vom 25. August 2022 – 6 AZR 499/21, BAGE 178, 343 Rn. 12, 43 ff. [zu § 46c Abs. 2 ArbGG]; BVerwG, Beschluss vom 4. Oktober 2022 – 20 F 15/22, NVwZ 2023, 1823 Rn. 2 f., 8 ff. [zu § 55a Abs. 2 VwGO]).“
2. Keine Heilung
Auch eine Heilung durch Ausdruck („ERV light“ – ohnehin sehr umstritten) kommt nicht in Betracht, denn das Verfahren betraf eine führende elektronische Gerichtsakte, wurde also nicht ausgedruckt:
„Dies gilt jedenfalls bei führender elektronischer Akte (vgl. BFH, Beschluss vom 30. August 2024 – V R 1/24, BFHE 2024, 834 Rn. 1, 3 ff. [zu § 52a Abs. 2 FGO]; siehe weiter Senat, Beschluss vom 8. März 2022 – VI ZB 25/20 NJW 2022, 1820 Rn. 15; BeckOK BVerfGG/ Fritzsche, 20. Ed. 1.1.2026, BVerfGG § 23a Rn. 7 ff.). Abweichendes ist nur für den Fall angenommen worden, dass das Dokument trotzdem für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet ist, weil die Papierakte führt, der Schriftsatz druckbar ist und ausgedruckt zur Papierakte genommen wird (vgl. BAG, Beschluss vom 29. Juni 2023 – 3 AZB 3/23, BAGE 181, 301 Rn. 11 ff. [zu § 46c Abs. 2 ArbGG]; BSG, Urteil vom 13. Mai 2025 – B 12 BA 13/23 R, juris Rn. 4, 18 [zu § 65a Abs. 2 SGG]; siehe weiter Müller, NZA 2023, 89, 90 f.; Bader, NZA 2023, 403, 406 f.). Auch der Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 19. Oktober 2022 – 1 StR 262/22 (NStZ-RR 2023, 22 [zu § 32a Abs. 2 StPO]) betrifft ein Revisionsverfahren mit führender Papierakte (vgl. dazu BFH, Beschluss vom 30. August 2024 – V R 1/24, BFHE 2024, 834 Rn. 10).“
3. Keine hinreichende Glaubhaftmachung
Schließlich sah der BGH keine (hinreichende) Glaubhaftmachung im Sinne des § 130a Abs. 6 ZPO (Eingangsfiktion). Die Glaubhaftmachung sei zwingend notwendig. Und für die Identität der Dokumente legt der BGH einen hohen Maßstab an:
Zwingende Glaubhaftmachung:
„Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung ist eine Glaubhaftmachung nicht entbehrlich, weil es dem Gericht „unproblematisch möglich war zu erkennen, dass der Inhalt der beiden elektronischen Dokumente völlig identisch war.“ Vielmehr handelt es sich bei dem Erfordernis der Glaubhaftmachung um eine unverzichtbare Tatbestandsvoraussetzung, die auch nicht einschränkend auszulegen ist (vgl. BAG, Urteil vom 25. August 2022 – 6 AZR 499/21, BAGE 178, 343 Rn. 52 ff., insbesondere in Abgrenzung zur Wiedereinsetzung; siehe weiter etwa BAG, Beschluss vom 25. April 2022 – 3 AZB 2/22, BAGE 177, 284 Rn. 4, 27, 47 ff.; Urteil vom 3. Juni 2020 – 3 AZR 730/19, BAGE 171, 1 Rn. 30, 35, 37 [jew. zu § 46c Abs. 2 ArbGG]). Es kann hier offenbleiben, ob „für die Fälle, in denen der Inhalt der Schriftsätze von allen Beteiligten mit einem kurzen Blick erfasst werden kann, etwa bei der bloßen Einlegung eines Rechtsmittels ohne jeden Ansatz einer Begründung“, die Entbehrlichkeit der Glaubhaftmachung in Betracht kommt (vgl. BAG, Urteil vom 25. August 2022 – 6 AZR 499/21, BAGE 178, 343 Rn. 57 [zu § 46c Abs. 2 ArbGG]). Denn ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Die nachgereichte Berufungsbegründung ist drei Seiten lang und muss den Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 ZPO genügen.“
Maßstab für die Glaubhaftmachung der Identität:
„Der im Schriftsatz vom 2. November 2023 enthaltenen Erklärung des Beklagtenvertreters, dass „die Berufungsbegründung vorsorglich nochmals als pdf-Datei übersandt“ werde, kann lediglich noch hinreichend deutlich entnommen werden, dass das zunächst eingereichte und das nachgereichte Dokument einen identischen Inhalt haben (sollen). Allerdings fehlt es an der darüber hinaus erforderlichen Glaubhaftmachung der Identität. Zwar kann dafür eine anwaltliche Versicherung ausreichen (vgl. BAG, Beschluss vom 25. April 2022 – 3 AZB 2/22, BAGE 177, 284 Rn. 4, 27, 47 ff.; Urteil vom 3. Juni 2020 – 3 AZR 730/19, BAGE 171, 1 Rn. 30, 35, 37 [jew. zu § 46c Abs. 2 ArbGG]). Dafür hätte es jedoch einer Versicherung der Richtigkeit der vorgetragenen Angaben unter Bezugnahme auf die anwaltlichen Standespflichten bedurft. Allein der schriftsätzliche Vortrag relevanter Umstände genügt grundsätzlich nicht (vgl. Senat, Beschluss vom 20. September 2022 – VI ZB 27/22, NJW-RR 2022, 1577 Rn. 9; BGH, Beschluss vom 11. April 2024 – IX ZB 22/23, MDR 2024, 929 Rn. 9 mwN; BAG, Beschluss vom 25. April 2022 – 3 AZB 2/22, BAGE 177, 284 Rn. 47 ff.).
In weiteren Schriftsätzen hat der Beklagtenvertreter ausgeführt, dass nach seiner Auffassung eine Glaubhaftmachung der inhaltlichen Übereinstimmung gerade nicht erforderlich sei, da diese Übereinstimmung ganz offensichtlich vorgelegen habe. Aus der Einreichung ergebe sich insoweit, dass lediglich das Format abgeändert worden sei. Die Datei sei nicht abgeändert worden. Dieser Umstand sei aufgrund des kurzen Schriftsatzes auch ohne weiteres erkennbar gewesen. Damit hat er ausdrücklich erklärt, nicht glaubhaft machen zu wollen, dass der Inhalt der Dokumente identisch ist.
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist den Anforderungen an die Glaubhaftmachung nicht deshalb genügt, weil dem Berufungsgericht der Abgleich der zunächst eingereichten und einsehbaren Datei im Format docx und der nachgereichten Datei im Format pdf möglich geworden ist. Richtig ist zwar der Hinweis des Berufungsgerichts auf die Gesetzesmaterialien, wonach durch die Vorlage eines Papierausdrucks der Inhalt eines nicht bearbeitungsfähigen Dokuments und die Übereinstimmung mit dem nachträglich im richtigen Format eingereichten Dokument glaubhaft gemacht werden kann (vgl. BT-Drucks. 17/12634, S. 26). Daraus ergibt sich aber nicht, dass es für die Glaubhaftmachung ausreicht, wenn das Gericht von Amts wegen prüfen kann, ob sich die zuerst eingereichte Datei für einen solchen Vergleich eignet, und abgleicht, ob der Inhalt der Dokumente identisch ist. Denn dies widerspräche im praktischen Ergebnis nicht nur der gesetzlichen Regelung, wonach die Glaubhaftmachung zwingend ist (siehe oben II.2.b.cc.1.). Auch könnte ein solcher Abgleich nur auf Grundlage von technischen Voraussetzungen erfolgen, die für die Arbeit der Gerichte und ihre technische Infrastruktur BVerwG, Beschluss vom 4. Oktober 2022 – 20 F 15/22, NVwZ 2023, 1823 Rn. 10; BFH, Beschluss vom 30. August 2024 – V R 1/24, BFHE 2024, 834 Rn. 1). Daher ist unerheblich, welche technischen Möglichkeiten dem Gericht zur Verfügung stehen oder es sich verschaffen könnte, um eine Datei in einem unzulässigen Format auszuwerten. Weiter ist unerheblich, ob und mit welchem Ergebnis das Gericht einen solchen Abgleich von sich aus vornimmt. Der Absender einer Datei in einem unzulässigen Format kann nicht davon ausgehen, dass sich das Gericht weiter von sich aus damit befasst. Abweichendes ergibt sich daher auch nicht aus dem Hinweis der Revisionserwiderung, dass aktenkundige Tatsachen nicht der Glaubhaftmachung bedürften. Denn das Dokument in einer Datei mit einem unzulässigen Format ist aufgrund der gesetzlichen Vorgaben ebenso wenig aktenkundig wie seine inhaltliche Identität mit einem später eingereichten Aktenbestandteil.“