BayLSG: Zugang bei Gericht auch, wenn Schriftsatz nicht abrufbar

Gem. § 130a Abs. 5 S. 1 ZPO kommt es für den Zugang eines Schriftsatzes bei Gericht nur darauf an, wann er vollständig auf dem Intermediär (der „Empfangseinrichtung“) hochgeladen ist. Das gilt selbst dann, wenn der Schriftsatz dann für das Gericht nicht abrufbar ist (Bayerisches LSG v. 9.2.2026 – L 3 SB 4/26 B).

Aus dem Sachverhalt:

Gegenstand des Verfahrens ist die Beschwerde gegen einen Beschluss zur Nichtübernahme der Sachverständigenkosten gem. § 109 SGG auf die Staatskasse. Die Beschwerde war zwar beim SG fristgerecht eingegangen (wie sich auf Nachfrage des Beschwerdeführers herausgestellt hat), konnte dort aber nicht vom Intermediär abgerufen und in die elektronische Gerichtsakte übertragen werden.

Entscheidungsgründe:

Das LSG sah die Beschwerde als fristgerecht eingereicht an. Als Nachweis hierfür genügte dem LSG der Prüfvermerk, der den Zugang der Datei auf dem Intermediär nachwies.

Hintergründe:

130a Abs. 5 Satz 1 ZPO bestimmt zur Feststellung der Fristwahrung, dass das elektronische Dokument im Gericht eingegangen ist, sobald es auf der für den Empfang bestimmten Einrichtung des Gerichts (dem Intermediär) gespeichert ist.

Dieser Zeitpunkt korrespondiert mit der Definition des Zugangs von elektronischen Nachrichten im Allgemeinen:  Eine Willenserklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben ist, wird, wenn sie in dessen Abwesenheit abgegeben wird, gemäß § 130 Abs. 1 BGB in dem Zeitpunkt wirksam, in welchem sie ihm zugeht. Der Zugang einer Willenserklärung unter Abwesenden setzt voraus, dass sie so in den Bereich des Empfängers gelangt ist, dass dieser unter normalen Verhältnissen die Möglichkeit hat, vom Inhalt der Erklärung Kenntnis zu nehmen. Der Intermediär gehört zum „Machtbereich“ des Empfängers. Mit der Kenntnisnahme kann jedenfalls zu den üblichen Geschäftszeiten gerechnet werden. Dass die Nachricht tatsächlich abgerufen und zur Kenntnis genommen wird, ist dagegen für den Zugang nicht erforderlich.

Das Risiko des rechtzeitigen Zugangs trägt auch im Elektronischen Rechtsverkehr der Absender der Nachricht. Dabei hat der Absender auch den Zeitbedarf zwischen der Absendung des elektronischen Dokuments und der Aufzeichnung auf der für den Empfang bestimmten Einrichtung zu bedenken. Auch wenn Fristen grundsätzlich voll ausgeschöpft werden dürfen, sind übliche Verzögerungen einzukalkulieren. Die Risikozuweisung darf allerdings nicht bewirken, dass die Fristprüfung durch die Gerichte nicht ausreichend genau erfolgt. Gerade Form- und Fristfragen sind insoweit auch im Hinblick auf einen verfassungskonformen Zugang zu gerichtlichem Rechtsschutz stets mit besonderer Sorgfalt zu betrachten.

Die Empfangseinrichtung des Gerichts ist für alle auf EGVP basierenden Übermittlungswege (EGVP, beA, beN, beSt und eBO und beBPo) der EGVP-Intermediär. Hierbei handelt es sich um einen nicht im jeweiligen Gericht befindlichen Server der EGVP-Infrastruktur, der sowohl Ablagepunkt für die Nachricht des Absenders als auch Abholpunkt für den Empfänger ist. Das für die Fristwahrung maßgebliche Datum lässt sich sowohl dem Transfervermerk, dem Prüfvermerk, als auch dem Prüfprotokoll „inspectionsheet.html“ entnehmen („Eingang auf dem Server“).

Es ist zwischenzeitlich allgemeine Meinung (BGH v. 14.05.2020 – X ZR 119/18; BGH v. 25.08.2020 – VI ZB 79/19; Müller, RDi 2021, 210 ff.), dass das elektronische Dokument beim Gericht eingegangen ist, sobald es auf dem für den Empfang bestimmten Server des Gerichts (genauer: in der vom Gericht genutzten Infrastruktur, denn der Server muss sich gerade nicht räumlich im Gericht befinden) gespeichert worden ist.  Aus gerichtsinternen Versäumnissen dürfen für den Einreicher keine Verfahrensnachteile resultieren. Hierzu zählt insbesondere, wenn das Gericht nicht in der Lage ist oder schlicht versäumt, das elektronische Dokument vom Intermediär abzuholen oder für eine (noch) führende Papierakte auszudrucken. Das gilt vor allem dann, wenn bei elektronischer Übermittlung auf Seiten des Gerichts nicht sichergestellt werden kann, dass das Dokument den Spruchkörper rechtzeitig erreicht.  Der BGH sieht diese Frage nunmehr als höchstrichterlich geklärt an (BGH v. 11.05.2021 – VIII ZB 9/20).

Autor: Prof. Dr. Henning Müller

Direktor des Sozialgerichts