Das Bundesverfassungsgericht hat unter dem 8. Juli 2026 (1 BvR 1474/26) eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, die sich gegen den Ausschluss eines Rechtsuchenden vom elektronischen Rechtsverkehr richtete, da dieser durch massenhafte und umfangreiche Eingaben den Gerichtsbetrieb erheblich belastete und somit rechtsmissbräuchlich handelte. Der Zugang zu den Gerichten sei dadurch nicht vollständig verwehrt, sondern nur in Bezug auf den elektronischen Rechtsverkehr eingeschränkt, was verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sei. Hier durften die Gerichtsleitungen der Sozialgerichte deshalb entscheiden, dass elektronische Eingaben eines konkreten Vielschreibers über sein MJP nicht mehr angenommen werden.
Sachverhalt
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hatte sich mit zwei Schreiben des Präsidenten des Sozialgerichts Berlin und ein Schreiben des Präsidenten des Sozialgerichts Cottbus auseinanderzusetzen. Diese Schreiben informierten ihn darüber, dass seine über das „Mein Justizpostfach“ (MJP) eingereichten Schriftsätze nicht mehr zur Kenntnis genommen oder dem juristischen Entscheider vorgelegt würden. Der Grund für diese Maßnahme war die übermäßige Anzahl und der Umfang der eingereichten Dokumente, die nach Darstellung des BVerfG im Durchschnitt mehr als 800 Seiten pro Tag umfassten. Diese Praxis wurde als missbräuchliche Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs angesehen, da sie die Funktionsfähigkeit der Gerichte beeinträchtigte und nicht dem Ziel der Verfahrensförderung diente.
Entscheidungsgründe
Das BVerfG nahm zwar die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an, da sie keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung hätte und die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht erfüllt seien. Die Beschwerde war deshalb offensichtlich unzulässig, da sie nicht den gesetzlichen Anforderungen nicht entsprach und keine substantiierten Darlegungen zu einer möglichen Grundrechtsverletzung enthielt. Nichtsdestotrotz ließ es sich das BVerfG nicht nehmen, durchaus umfangreiche Ausführungen dazu zu machen, wann Gerichte Posteingänge ungelesen „abblocken“ können. Dies sei der Fall, wenn der Zugang zu den Gerichten rechtsmissbräuchlich verwendet werde:
„Für die Annahme rechtsmissbräuchlichen Verhaltens muss zu der offensichtlichen Erfolglosigkeit und der deutlich überdurchschnittlichen Verursachung von Verfahrenslast das materielle Kriterium des zweckwidrigen Einsatzes der prozessualen Mittel hinzukommen. Es kann daher nicht nur positiv darauf abgestellt werden, dass das Verfahren erschwert oder schutzwürdige Belange verletzt werden. Vielmehr muss auch negativ eine Abgrenzung dahingehend erfolgen, dass der Verfahrensbeteiligte die ihm eingeräumten prozessualen Möglichkeiten nicht zur Wahrung seiner Belange, sondern gezielt zu verfahrensfremden und verfahrenswidrigen Zwecken verfolgt, etwa um den Antragsgegner zu schädigen oder das Gericht zu belästigen (BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 21. August 2001 – 2 BvR 282/00 -, Rn. 15 m.w.N.). Die Rechtsschutzgarantie umfasst insofern nicht den Anspruch darauf, eine förmliche Entscheidung auch auf Eingaben zu erhalten, die missbräuchlich, offensichtlich wiederholend oder sinnlos vorgebracht werden. Gerichte sollen durch eine offensichtlich sinnlose Inanspruchnahme ihrer Arbeitskapazitäten nicht bei der Erfüllung ihrer Aufgaben behindert werden, auch weil sie dann anderen Rechtsuchenden den ihnen zukommenden Rechtsschutz nur verzögert gewähren können. Ein prozessökonomischer Umgang mit hartnäckig auf ihrer Auffassung zu Sach- und Rechtsfragen insistierenden, aber von wiederholten begründeten Entscheidungen der Gerichte nicht erreichbaren Parteien liegt insofern im Interesse der Rechtspflege insgesamt (BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 19. April 2021 – 1 BvR 2552/18 u.a. -, Rn. 7).
Von der Einstufung eines Verhaltens als rechtsmissbräuchlich darf nur mit äußerster Zurückhaltung und beschränkt auf Ausnahmefälle Gebrauch gemacht werden (BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 21. Februar 2018 – 2 BvR 301/18 -, Rn. 5). Dabei bedarf es jeweils einer Prüfung im Einzelfall, wobei eine Gesamtbetrachtung des Verhaltens nicht grundsätzlich ausgeschlossen ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 21. August 2001 – 2 BvR 282/00 -, Rn. 15 m.w.N.). Die gerichtliche Reaktion auf ein rechtsmissbräuchliches Verhalten muss im Lichte der Beschränkung der Rechtsweggarantie verhältnismäßig sein. Liegt ein rechtsmissbräuchlicher Antrag vor, kann nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zwar von einer Bescheidung des Begehrens abgesehen werden, nicht aber von deren Kenntnisnahme (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 21. November 2018 – 1 BvR 1653/18 u.a. -, Rn. 5 zur Ankündigung, wiederholende Anträge bei gleichem Sachverhalt, über die bereits rechtskräftig entschieden worden ist, nicht nochmals zu bescheiden; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 19. April 2021 – 1 BvR 2552/18 u.a -, Rn. 8; zu § 34 Abs. 2 BVerfGG vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 4. April 2018 – 2 BvR 412/18 -, Rn. 6).“
Fazit
Das Thema der rechtsmissbräuchlichen Eingaben hat durch die Digitalisierung einen neuen Twist bekommen; Papier und Porto kosten, deshalb waren übermäßige Mengen durch deren Preis selbst begrenzend. Das MJP dagegen gibt die kostenlose Möglichkeit beliebige Mengen zu bewegen. Das macht eine Missbrauchsabwehr erforderlich.
Art. 19 Abs. 4 GG verlangt, dass Gerichte sich mit jedem Vorbringen inhaltlich befassen müssen, es sei denn, es handelt sich um missbräuchliche, offensichtlich wiederholende oder sinnlose Eingaben. Die Annahme eines rechtsmissbräuchlichen Verhaltens erfordert eine deutliche Verfahrenslast und den zweckwidrigen Einsatz prozessualer Mittel.
Die Gerichte dürfen nur in Ausnahmefällen und mit äußerster Zurückhaltung ein Verhalten als rechtsmissbräuchlich einstufen. Eine solche Einstufung muss verhältnismäßig sein und die Funktionsfähigkeit der Gerichte sicherstellen
Ein Rechtsmissbrauch setzt drei Kriterien voraus:
• offensichtliche Erfolglosigkeit,
• eine deutlich überdurchschnittlichen Verursachung von Verfahrenslast und
• der zweckwidrige Einsatz eines prozessualen Mittels.
Wesentlich sind die Ausführungen des BVerfG insoweit zur Verhältnismäßigkeit der Maßnahme: Die Sperrung des elektronischen Rechtsverkehrs war geeignet, die Funktionsfähigkeit des Sozialgerichts Berlin zu gewährleisten, da der Beschwerdeführer weiterhin andere Übermittlungswege nutzen konnte. Die Sperrung nur des elektronischen Zugangs zu den Sozialgerichten war deshalb nicht offensichtlich unverhältnismäßig.
Hintergrund: Das MJP
Das MJP gem. § 130a Abs. 4 S. 1 Nr. 4 ZPO n.F. (Nr. 5 a.F.) verbindet die Justizkommunikation mit den Verwaltungsportalen nach dem Onlinezugangsgesetz (OZG) durch Einführung des MJP. Erreichbar ist das Portal unter https://ebo.bund.de bzw. unter https://mein-justizpostfach.bund.de/. Um das MJP einzurichten, wird zunächst das OZG-Nutzerkonto bei der bundID benötigt. Ein solches lässt sich über folgenden Link einrichten: https://id.bund.de/. Hierzu wird idealerweise ein Personalausweis mit eID-Funktion benötigt, alternativ eine EU-Identität oder ein Elster-Zertifikat. Die Authentifizierung selbst erfolgt dann über die AusweisApp2 (https://www.ausweisapp.bund.de/download). Der Vorgang hört sich komplizierter an, als er ist. Wer bereits über eine bundID verfügt, hat das MJP leicht eingerichtet. Die Bedienung folgt nahezu interaktiv dem Look-and-Feel eines gewöhnlichen Freemail-Accounts.
Das MJP kann neben der Kommunikation mit den Gerichten auch zur Übermittlung von Dokumenten an sämtliche anderen sicheren Übermittlungswege außer an ein anderes Nutzerkonto oder an ein eBO genutzt werden. Erreichbar sind deshalb insbesondere das beBPo einer Behörde oder beA der Rechtsanwälte. Das MJP kann deshalb auch für die sichere Mandantenkommunikation genutzt werden. Als „Ersatz“ des beA für die Rechtsanwaltschaft taugt das Justizpostfach dagegen nicht. § 31a BRAO schreibt das Bereithalten und das Überwachen des beA für jede Rechtsanwältin und jeden Rechtsanwalt unabhängig vom Vorhandensein weiterer sicherer Übermittlungswege vor. Geeignet ist das MJP deshalb maximal als Back-up bei einer Störung des beA. Auch das MJP verwendet die EGVP-Infrastruktur; Größen- und Mengenbegrenzungen (200 MB, 1.000 Einzeldateien) und das datenschutzrechtliche Schutzniveau entsprechen deshalb dem EGVP.