Die „Kommunikation im Medizinwesen“ (KIM) könnte medizinische Leistungserbringer ideal in die gerichtliche Korrespondenz einbeziehen. Der Bundesrat hat dies erkannt und eine Ergänzung zum aktuellen Entwurf des 7. VwGO-Änderungsgesetzes vorgeschlagen. Die Bundesregierung hat diesen Vorschlag nicht aufgegriffen; die basiert aber wohl darauf, dass die Hintergründe nicht vollständig erfasst wurden.
Ausgangslage: Keine elektronische Kommunikation mit medizinischen Leistungserbringern
In den weit überwiegenden Verfahren der Sozialgerichtsbarkeit und zahlreichen weiteren Verfahren anderer Gerichtsbarkeit sind medizinische Leistungserbringer in die gerichtliche Kommunikation einzubinden. Konkret im Fall der Sozialgerichtsbarkeit werden bei behandelnden Ärztinnen und Ärzten Befundberichte angefordert, Patientendokumentationen, Operationsberichte und Behandlungsberichte beigezogen (§ 106 Abs. 3 Nr. 2 SGG) oder Sachverständigengutachten bei Ärztinnen und Ärzten beauftragt (§ 106 Abs. 3 Nr. 4, § 109 SGG).
Derzeit sind die behandelnden Ärzte nahezu nie, ärztliche Sachverständige nur selten über die aktuell zur Verfügung stehenden Übermittlungswege des elektronischen Rechtsverkehrs (eBO, MJP) elektronisch erreichbar. Die Kommunikation erfolgt daher papiergebunden, in Eilverfahren trotz erheblicher diesbezüglicher Datenschutzbedenken (vgl. jurisPK-ERV/Müller § 65a SGG Rn. 200), nicht selten per Telefax.
Schlimmstenfalls muss also derzeit das eAkten-führende Gericht die Befundberichtsanforderung ausdrucken und per Post übersenden. Der möglicherweise ebenfalls elektronisch arbeitende Arzt würde die Anforderung einscannen, elektronisch bearbeiten, dann wieder ausdrucken, nur um die Antwort dem Gericht per Post zu übersenden, das dieses erneut einzuscannen hätte.
Lösung: KIM als sicherer Übermittlungsweg gem. §§ 55a Abs. 4 VwGO, 65a Abs. 4 SGG, 130a Abs. 4 ZPO
Für die elektronische Übermittlung von Dokumenten an und durch medizinische Leistungserbringer bietet sich die „Kommunikation im Medizinwesen“ (KIM) an. Neben (Vertrags-)Ärzten, (Vertrags-)Zahnärzten, Psychotherapeuten, Krankenhäusern, Apotheken und Krankenkassen haben auch weitere Institutionen im Gesundheitssektor, wie bspw. die Kassenärztlichen Vereinigungen, die Prüfungsstellen etc. Zugriff auf die Telematikinfrastruktur. Gerade die behandelnden Ärztinnen und Ärzte, aber auch viele Sachverständige (sofern diese auch vertragsärztlich tätig sind) wären also datenschutzkonform elektronisch erreichbar.
Aktueller Sachstand: Regierungsentwurf des 7. VwGO-Änderungsgesetz
Schlüssig ist deshalb die Anregung in der Stellungnahme des Bundesrats vom 10. Juli 2026, einen § 65a Abs. 4 Nr. 1a SGG einzufügen:
„4a. der Übermittlungsweg zwischen einem nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens ge-nutzten sicheren Verfahrens zur Übermittlung medizinischer Daten über die Telematikinfrastruktur nach § 311 Absatz 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und der elektronischen Poststelle des Gerichts,“
In seiner Begründung erfasst der Bundesrat das o.g. Problem korrekt (BT-Drs 21/7824 S. 120).
Die Ablehnung der Bundesregierung (BT-Drs 21/7824 S. 132) basiert dagegen offenbar auf einer Fehlvorstellung der Kommunikationsbeziehungen im sozialgerichtlichen Verfahren. Soweit die Bundesregierung meint, „dem Anliegen durch eine Anbindung der Medizinischen Dienste an den elektronischen Rechtsverkehr über das eBO Rechnung zu tragen“, wird verkannt, dass der MD in anderen als kranken- oder pflegeversicherungsrechtlichen Rechtsstreiten gar nicht in das Verfahren involviert ist. Bereits das Sozialgeheimnis würde deshalb der Übermittlung von Daten an den MD entgegenstehen. Auch in kranken- und pflegeversicherungsrechtlichen Streitigkeiten wäre überdies die Übermittlung von Daten, die das Gericht angefordert hat, zunächst an den MD, der als medizinischer Ratgeber für den jeweiligen Beklagten fungiert, höchst bedenklich.
Auch eine Anbindung sämtlicher Ärztinnen und Ärzte an das eBO ist praxisfern. Es gelingt den Gerichten bereits nicht, die überwiegende Anzahl von Sachverständigen von der Nutzung des eBO zu überzeugen (Müller, RDi 2025, 24, 26 f.). Erst Recht ist deshalb die Annahme aussichtslos, die behandelnden Ärztinnen und Ärzte in größerer Anzahl dazu zu bewegen, ein eBO einzurichten, weil diese viel seltener mit den Gerichten kommunizieren. Ferner fehlt letzteren ein wirtschaftlicher Anreiz, ein kostenpflichtiges eBO zu betreiben.
Fazit: KIM-Gateway zur EGVP-Infrastruktur
Mit der Anregung des Bundesrats sollte KIM als sicherer Übermittlungsweg gesetzlich vorgesehen und über eine Gateway-Lösung mit der EGVP-Infrastruktur der Justiz verbunden werden.
Hintergrund:
Durch das Digitalgesetz vom 23.03.2024 (BGBl. I 101) wurde mit Wirkung zum 26.03.2024 und mit Verpflichtung ab 30.06.2024 der neue § 295 Ic SGB V eingeführt. Der Gesetzgeber bezweckte hiermit die Etablierung der Nutzung des KIM als Nachrichtendienst im Gesundheitswesen. KIM darf deshalb auch für die rechtsverbindliche elektronische Kommunikation zwischen den Teilnehmern der sog. Telematikinfrastruktur genutzt werden. Die in § 306 SGB V geregelte Telematikinfrastruktur ist eine interoperable und kompatible Informations-, Kommunikations- und Sicherheitsinfrastruktur oder vom Gesetzgeber plakativer als „Datenautobahn des Gesundheitswesens“ bezeichnete Kommunikationslösung für Dateien und Dokumente.
Ärztinnen und Ärzte, sowie weitere Akteure im Gesundheitswesen, unterliegen hinsichtlich KIM einer passiven und aktiven Nutzungspflicht. Die Empfangsbereitschaft des KIM für die rechtsverbindliche Kommunikation ergibt sich bereits aus § 295 Ic SGB V, weil die Teilnehmer hieraus verpflichtet sind, regelmäßig KIM auf Eingänge zu überprüfen und hierauf entsprechend zu reagieren. Gleichermaßen sieht der Gesetzgeber auch an anderer Stelle vor, dass – ungefragt – KIM als Kommunikationsmedium eingesetzt werden kann, vgl. bspw. § 313 Abs. 3 2 SGB V (Ausnahme für Werbung). Entsprechend ist gem. § 313 Abs. 1 3, 4 i.V.m. III 1 SGB V ein öffentliches Verzeichnis über die TI/KIM-Teilnehmer eingerichtet (vgl. § 313 Abs. 3 1 SGB V).
Aktuell scheidet für die Gerichte die Nutzung von KIM aber noch aus. Die von der Justiz genutzten, vor allem EGVP-basierten elektronischen Übermittlungswege haben – kritikwürdigerweise – bislang noch keine technische Verbindung zur Telematikinfrastruktur, insbesondere zu KIM. Um die Gerichte als Teilnehmer der Telematikinfrastruktur mit eigenem Postfach hinzuzufügen, dürfte eine Änderung des SGB V erforderlich sein, das im 11. Kapitel die Zugriffsrechte auf die Telematikinfrastruktur kleinteilig normiert. Hier müsste wohl explizit ein Zugriffsrecht der Gerichte bzw. deren Zugang zu KIM geregelt werden. Alternativ könnte eine Gatewaylösung geschaffen werden, entsprechend der bis Dezember 2024 geschalteten kostengünstigen Verbindung zwischen dem EGVP der Gerichte und der De-Mail – Infrastruktur. Hierüber könnte die Gematik als Betreiber der Telematikinfrastruktur Sorge tragen, dass die Gerichte selbst keinen unmittelbaren Zugriff auf die „Kommunikation im Gesundheitswesen“ haben, aber aus dieser adressierbar sind und in diese hinein versenden können (vgl. Müller, RDi 2025, 276, 278).