BFH zu unzulässigen Dateinamen: Fragwürdige Wiedereinsetzung bei eingegangenem Schriftsatz

Viel Presseecho hat in den vergangenen Tagen ein Beschluss des BFH vom 5. Juni 2019 – IX B 121/18 – erfahren. Hier hatte der BFH – ganz in der Linie der übrigen Bundesgerichte in der Rechtsprechung zur Containersignatur – großzügig Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. Hintergrund war ein per beA übermittelter Schriftsatz, der durch das Gericht nicht abrufbar war, weil der Dateiname Umlaute bzw. Sonderzeichen enthielt. Tatsächlich lag hier weder ein Fehler oder eine Unzulänglichkeit des beA vor, maximal dem Intermediär als Infrastrukturkomponente lässt sich eine „Schuld“ geben. Eher zu hinterfragen ist, ob die Entscheidung des BFH rechtlich korrekt war – für die Gerichte lassen sich hieraus im Übrigen organisatorisch-technische Konsequenzen ableiten.

Die Entscheidung des BFH

Der BFH führt in seinem Beschluss aus, Kläger habe die Begründungsfrist (§ 116 Abs. 3 Satz 1 FGO versäumt, weil die elektronisch übermittelte Datei mit der Begründung nicht fristgerecht eingegangen sei. Dem Kläger sei jedoch von Amts wegen Wiedereinsetzung zu gewähren. Die Fristversäumung sei unverschuldet gewesen. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers habe den Begründungsschriftsatz rechtzeitig aus seinem beA versandt. Zur Bezeichnung der versandten Datei er aber offenbar (ohne dies zu wissen) technisch nicht zulässige Zeichen (Umlaute und Sonderzeichen) verwendet. Die Nachricht sei deshalb vom zentralen Intermediär-Server des Elektronischen Gerichts- und Verwaltungspostfachs (EGVP) nicht dem BFH zugestellt worden, sondern in ein Verzeichnis für „korrupte“ Nachrichten verschoben worden. Auf diesen Server hätte der BFH keinen Zugriff; der BFH sei von dem Vorgang auch nicht benachrichtigt worden, so dass ein Hinweis nach § 52a Abs. 6 FGO nicht erteilt werden konnte. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers habe dagegen die Mitteilung erhalten, seine Nachricht sei erfolgreich versandt worden und zugegangen. In Hinweisen der örtlichen Anwaltskammern sei zwar darauf hingewiesen worden, dass Umlaute und Sonderzeichen in Dateibezeichnungen zu vermeiden seien. Es werde aber nicht erläutert, welche Folgen die Verwendung haben kann.

Anmerkung zur Entscheidung

Im Gegensatz zur teilweise erfolgten Berichterstattung zu der Entscheidung, war es nicht das beA, das nicht in der Lage ist, mit Umlauten und Sonderzeichen umzugehen, sondern es war die vom BFH genutzte EGVP-Infrastruktur, die die Nachricht in einen „Quarantäne“-Ordner verschoben hat. Sehr fraglich ist aber, ob es hierdurch tatsächlich so war, dass der BFH auf diesen „Server keinen Zugriff hatte“ und „nicht benachrichtigt wurde“. Vielmehr ist davon auszugehen, dass nur das Einspielen der beA/EGVP-Nachricht nicht auf dem üblichen Weg erfolgt. Ein Systemadministrator, jedenfalls der IT-Dienstleister des BFH, dürften aber sehr wohl Zugriff haben. Tatsächlich wäre der Schriftsatz daher für den BFH erreichbar gewesen, möglicherweise nur nicht ohne zusätzlichen Aufwand für den Senat. Fraglich ist deshalb, ob nicht aus dem Vorfall die Konsequenz zu ziehen ist, dass von einem Gericht nicht nur zu verlangen ist, den üblichen Posteingang zu überwachen, sondern auch evtl. vorhandene „Quarantäne“-Ordner; schon deshalb, um rechtzeitig (nämlich „unverzüglich“) den Hinweis gem. § 130a Abs. 6 ZPO erteilen zu können, wenn ein dorthin verschobener Schriftsatz nicht bearbeitbar ist.

Nach diesen Überlegungen liegt auf der Hand, dass eine Entscheidung über eine Wiedereinsetzung gar nicht erforderlich war. Tatsächlich war der Schriftsatz nämlich gem. § 130a Abs. 5 ZPO (bzw. § 52a Abs. 5 FGO) dem BFH bereits zugegangen. Ob und wann das Gericht die auf dem Intermediär eingetroffenen Nachrichten tatsächlich abruft, ist für den Fristlauf schließlich unerheblich. Mithin war im vorliegenden die Begründungsfrist gar nicht versäumt, sondern der Eingang war fristgerecht.

Trotz allem schadet Vorsicht selbstverständlich nicht – gerade bei fristgebundenen Schriftsätzen; weshalb es natürlich nicht unangebracht ist, sich an die Empfehlungen der BRAK im beA-Newsletter 27/2019 vom 8. August 2019 zu halten; dies gilt selbstverständlich erst Recht, sollte ein Ausschluss von Umlauten und Sonderzeichen in Zukunft in der ERVV erfolgen. Ein generelles Problem mit Sonderzeichen und Umlauten gibt es aber nicht; die meisten Gerichte dürften in der Lage sein, auch Dokumente mit entsprechenden Dateinamen zu empfangen und zu bearbeiten.

 

Autor: Prof. Dr. Henning Müller

Direktor des Sozialgerichts