Die in § 130a Abs. 4 Nr. 1 ZPO durch Verweis auf das De-Mai-Gesetz definierte absenderauthentifizerte De-Mail steht technisch bereits seit dem Jahr 2012 zur Verfügung, hat aber noch kaum praktische Anwendungsfälle gefunden. Durch den Ausfall des besonderen elektronischen Anwaltspostfach (beA) und als möglicher „sicherer Übermittlungsweg“ für Behörden (als beBPo-Alternative) bzw. als derzeit einzig möglicher sicherer Übermittlungsweg für Prozessvertreter, die nicht zur Rechtsanwaltschaft zugelassen sind (Verbände, Gewerkschaften, Steuerberater, Rentenberater etc.) kommt sie aber plötzlich in das Blickfeld.
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