OCR: Kostenfreies Werkzeug zur Texterkennung

Die Durchsuchbarkeit (Texterkennung) elektronischer Dokumente stellt viele Anwenderinnen und Anwender des elektronischen Rechtsverkehrs immer noch vor Probleme. Abhilfe schafft eine kostenfreie OCR-Software, die hier zur Verfügung gestellt wird.

Der Vorteil elektronischer Akten und Dokumente zeigt sich vor allem an deren Durchsuchbarkeit sowie an der Möglichkeit Passagen herauszukopieren und weiterzubearbeiten. Überdies sieht auch § 2 Abs. 1 ERVV die Durchsuchbarkeit von Dokumenten vor (die rechtlichen Folgen sind allerdings umstritten). Hierfür ist aber die Texterkennung der elektronischen Dokumente erforderlich. Dies ist kein Problem bei selbst erstellten Texten – bei fremden Dokumenten kann es aber erforderlich sein, den enthaltenen Text nachträglich zu erkennen (OCR). Hierfür stellt der verantwortliche Entwickler des Justizfachverfahrens EUREKA-Fach, Uwe Möller, nun eine kostenfreie Software zur Verfügung.

Der Downloadlink für die (kostenlose) OCR-Software kann unter

info@ervjustiz.de

bei dem Entwickler Herrn Uwe Möller angefordert werden.

Für kleinere(!) Rückfragen stehen wir Ihnen gerne unter der Mailadresse info@ervjustiz.de zur Verfügung. Ein umfangreicher Support kann leider nicht geleistet werden. Die Software steht nur für Windows zur Verfügung.

Wir bitten Sie den Downloadlink nicht weiter zu geben.

Was macht die OCR-Software?

Die OCR-Software überwacht ständig ein (selbst konfigurierbares) Überwachungsverzeichnis in der Windows-Dateistruktur auf neue Dokumente (d.h. Dokumente die texterkannt werden sollen, können Sie einfach in dieses Verzeichnis kopieren oder verschieben). Sobald ein Dokument im Überwachungsverzeichnis eingeht, wird eine Kopie dieses Dokuments texterkannt in einen frei wählbaren Ordner abgelegt. Die Originaldatei bleibt unangetastet – bspw., wegen evtl. vorhandener elektronischer Signaturen.

An wen richtet sich das Angebot?

Es handelt sich um ein Unterstützungsangebot für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr.

Die Software ist insbesondere keine Nothilfe für die Hersteller von Kanzleisoftware und wird daher grundsätzlich nicht an Softwarehersteller weitergeben. Die Software ist ausschließlich ein Non-Profit – Produkt.

Autor: Prof. Dr. Henning Müller

Direktor des Sozialgerichts