Referentenentwurf: Änderungen in VwGO und SGG geplant

In zahlreichen kleineren geplanten Änderungen u.a. der VwGO und des SGG verstecken sich auch einige Anpassungen, die den elektronischen Rechtsverkehr betreffen. Vor allem im Widerspruchsverfahren steht eine bürgerfreundliche Anpassung vor der Tür: Der Widerspruch per E-Mail wird in Zukunft wohl zulässig.

–> https://www.bmjv.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/DE/2026_VwGOAendG.html

  1. Bürgerfreundliche Rechtsbehelfsbelehrungen

Durch Änderungen der §§ 58 Abs. 1, 70 Abs. 1 S. 1 VwGO-E und §§ 66, 84 Abs. 1 S. 1 SGG-E wird im Sinne der bisher schon in der Sozialgerichtsbarkeit herrschenden Meinung klargestellt, dass die Rechtsbehelfsbelehrung in Bescheiden und Widerspruchsbescheiden auch über die Form eines Rechtsbehelfs belehrt werden muss. Bislang war die überwiegende Auffassung in der Verwaltungsgerichtsbarkeit aufgrund des Wortlauts des § 58 Abs. 1 VwGO davon ausgegangen, dass eine Belehrung über die Form nicht erforderlich ist. Diese Rechtsauffassung war deshalb zu kritisieren, weil so für rechtsunerfahrene Bürgerinnen und Bürger die Wegweiserfunktion der Rechtsbehelfsbelehrung nicht hinreichend gewahrt war. So sieht es auch der Gesetzgeber in der Gesetzesbegründung:

Nach bisher geltendem Recht ist der Beteiligte nur über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, deren beziehungsweise dessen Sitz und die einzuhaltende Frist zu belehren. Um den Zugang zum Rechtsschutz zu erleichtern, soll nun über alle Wege, auf denen der jeweilige Rechtsbehelf eingelegt werden kann, in der Rechtsbehelfsbelehrung unterrichtet werden müssen. In der ZPO und im ArbGG ist eine solche Belehrung über die Form bereits vorgesehen, vergleiche § 232 Satz 1 ZPO, § 9 Absatz 5 Satz 3 ArbGG. Für die Betroffenen ist die einzuhaltende Form für einen Rechtsbehelf durch die stetige Digitalisierung nicht mehr ohne Weiteres erkennbar. Die verschiedenen Wege des Schriftformersatzes sind kompliziert und für den Bürger schwer zu durchschauen. Der Bürger geht häufig davon aus, dass er jeden Rechtsbehelf per einfacher E-Mail einlegen kann. Durch die Belehrung über die Form des Rechtsbehelfs wird die Nutzung von Kommunikationswegen unterstützt, die die für die Sicherheit des Rechtsverkehrs erforderliche zuverlässige Identifizierungs- und Authentizitätsprüfung gewährleisten. Gleichzeitig wird dem Betroffenen der Zugang zu Rechtsschutz erleichtert.

2. Elektronische Anordnung der sofortigen Vollziehung

In § 80 Absatz 3 Satz 1 VwGO-E wird nach der Angabe „schriftlich“ die Angabe „oder elektronisch“ eingefügt. Bislang muss die Anordnung der sofortigen Vollziehung schriftlich begründet werden, es sei denn, eine Begründung ist nach der Ausnahmekonstellation des § 80 Absatz 3 Satz 2 VwGO entbehrlich. Im Zuge umfassender Modernisierung und Digitalisierung erscheint dem Gesetzgeber nun eine Öffnung des abschließend in § 80 Absatz 3 Satz 1 VwGO geregelten Schriftformerfordernisses für die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung auf einfache elektronische Weise angezeigt. Dadurch wird die Begründung für die anordnende Behörde niedrigschwelliger ausgestaltet, ohne Sinn und Zweck des Begründungserfordernisses außer Acht zu lassen. Auch die mindestens erforderliche einfache elektronische Form, zum Beispiel in Gestalt einer E-Mail, verdeutlicht der Behörde den Ausnahmecharakter der Anordnung der sofortigen Vollziehung. Gleichzeitig werden dadurch weder die Rechtsschutzmöglichkeiten der Bürger verkürzt noch den Gerichten die Möglichkeit genommen, sich in einem Verfahren nach § 80 Absatz 5 Satz 1, 2. Alternative VwGO oder § 80a Absatz 3 VwGO über die Erwägungen der Behörde zur Anordnung der sofortigen Vollziehung zu informieren. Die Öffnung des § 80 Absatz 3 Satz 1 VwGO für die einfache elektronische Form bringt im Ergebnis auch eine Vereinfachung für die Anordnung der sofortigen Vollziehung selbst, da Anordnung und Begründung regelmäßig eine Einheit bilden. Das kann in eiligeren Fällen auch unterhalb der Schwelle der von § 80 Absatz 3 Satz 2 VwGO vorausgesetzten „Notsituationen“ ein schnelleres behördliches Vollzugshandeln ermöglichen. Für die elektronische Begründung als Verwaltungstätigkeit gelten § 36a SGB I, § 3a VwVfG sowie die entsprechenden Regelungen der Länder.

Eine elektronische Begründung kommt daher insbesondere nur in Betracht, wenn der Empfänger hierfür einen Zugang eröffnet hat.

3. Widerspruch ohne qualifizierte elektronische Signatur

In § 3a Abs. 2, 3 VwVfG und § 36a Abs. 2, 2a SGB I war bislang normiert, dass schriftformbedürftige Schreiben im Verwaltungsverfahren grundsätzlich einer qualifizierten elektronischen Signatur bedürfen. Seit 1.1.2024 gab es insoweit bereits ein Formerleichterung, denn die Nutzung der prozessrechtlichen sicheren Übermittlungswege wahrte seitdem auch ohne qeS die Schriftform. Für Bürgerinnen und Bürger erweiterte dies aber letztlich nur bei Nutzung des MJP die Möglichkeit.

In der Praxis legten aber immer noch viele Bürgerinnen und Bürger Widersprüche per E-Mail ein – natürlich ohne qeS, die im Privatleben kaum verbreitet ist. Behörden konnten den Widerspruch dann als unzulässig zurückweisen. Rechtlich unterschiedlich beurteilt wurde, ob der Formmangel geheilt war, wenn die Behörde in der Sache entscheidet („Herrin des Vorverfahrens“).

Dieses Problem will der Gesetzgeber nun abräumen:

Soweit es dem Bürger zukünftig möglich wird, den Widerspruch auch in einfacher elektronischer Weise – entsprechend der Textform –, zum Beispiel mittels einfacher E-Mail, wirksam zu erheben, wird der Zugang zu diesem „Vorschaltrechtsbehelf“ moderner und für den rechtsschutzsuchenden Bürger einfacher ausgestaltet. Die Möglichkeit, die Anordnung einer sofortigen Vollziehung künftig ebenfalls in einfacher elektronischer Form zu begründen, bewirkt eine Vereinfachung für die Verwaltung.

Mit der neuen Fassung des § 70 Absatz 1 Satz 1 VwGO-E und des § 84 Absatz 1 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes in der Entwurfsfassung (SGG-E) wird künftig die Erhebung eines Widerspruchs gegen einen Verwaltungsakt auf einfachem Weg elektronisch möglich sein. Bislang konnte das Widerspruchsverfahren nur dann eingeleitet werden, wenn der Widerspruch in Schriftform, zur Niederschrift bei der Ausgangsbehörde, mittels qualifizierter elektronischer Signatur oder in einer der gesetzlich vorgesehenen schriftformersetzenden digitalen Formen erhoben wird. Durch die Rechtsänderung ergeben sich laufende Entlastungen für Bürgerinnen und Bürger in Form eines schnelleren Übermittlungsweges sowie Einsparungen der Portokosten. -2 800 Die Anzahl der jährlich eingelegten Widersprüche gegen Verwaltungsbescheide wird nicht in einer zentralen Statistik erfasst. Aus allgemein zugänglichen Quellen ergibt sich, dass es im Jahr 2021 rund 140 000 Widersprüche bei der Deutschen Rentenversicherung gab (siehe Deutsche Rentenversicherung, 2022, Zahl der Widersprüche nimmt ab, unter: https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Ueber-uns-und-Presse/Presse/Meldungen/2022/220822_widersprueche_rentenbescheid_sinkend.html). Bei der gesetzlichen Krankenversicherung wurden im Jahr 2022 rund 200 000 Widersprüche erfasst (siehe Süddeutsche Zeitung, 2023, Wie Krankenkassen unzufriedene Kunden abwimmeln, unter: https://www.sueddeutsche.de/politik/krankenkassen-tricks-widerspruch-versicherte1.6118932). Im Bereich der Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) wurden im Jahr 2023 425 359 Widerspruchsverfahren eingeleitet (siehe Bundesagentur für Arbeit, 2024, Widersprüche und Klagen SGB II, Zeitreihe Jahreszahlen ab 2013, unter: https://statistik.arbeitsagentur.de/SiteGlobals/Forms/Suche/Einzelheftsuche_Formular.html;jsessionid=01A60A6BDD05A79FFA556A97F05A3744?nn=1524068&topic_f=wuk-wuk-jz). Unter Zugrundelegung der oben genannten Informationen und unter Berücksichtigung der erkennbar großen Zahl an nicht statistisch erfassten Widersprüchen kann davon ausgegangen werden, dass mindestens 800 000 Widersprüche jährlich zukünftig statt in Schriftform in der einfachen elektronischen Weise erhoben werden.

Nach der neuen Fassung des § 70 Absatz 1 Satz 1 VwGO-E kann der Widerspruch daher auch in (einfacher) elektronischer Weise – entsprechend der Textform nach § 126b des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) – wirksam erhoben werden, zum Beispiel mittels einfacher E-Mail. Die bisherige Voraussetzung einer qualifizierten elektronischen Signatur (§ 70 Absatz 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 3a Absatz 2 VwVfG) entfällt. Denkbar wäre auch eine Widerspruchseinlegung mittels eines Kontaktformulars auf der Homepage der Behörde oder mittels eines dort befindlichen Widerspruch-Buttons. Grundsätzlich könnten Widersprüche dann auch über Messengerdienste und über soziale Netzwerke wie WhatsApp, Signal, Instagram und X (vormals: Twitter) erhoben werden, sofern die Behörde einen offiziellen Kanal auf diesen Plattformen betreibt und hierüber einen Zugang zur Einlegung von Widersprüchen eröffnet. Inwieweit dies der Fall ist, wird die Behörde im Rahmen der Rechtsbehelfsbelehrung angeben (vgl. § 58 VwGO-E). Damit nähert sich die Regelung zum Widerspruch dem Verwaltungsverfahren nach dem VwVfG an, für das der Grundsatz der Nichtförmlichkeit gilt (§ 10 VwVfG; vergleiche auch § 22 VwVfG; soweit es Ausnahmen für Anträge im förmlichen Verwaltungsverfahren nach § 64 VwVfG und für Einwendungen im Planfeststellungsverfahren nach § 73 Absatz 4 Satz 1 VwVfG gibt, ist sonach ein Widerspruchsverfahren vor Klageerhebung gerade nicht vorgesehen, vergleiche die §§ 70 und 74 Absatz 1 Satz 2 VwVfG). Der neue § 70 Absatz 1 Satz 2 VwGO ist an § 3a Absatz 1 VwVfG angelehnt. Er stellt sicher, dass Widersprüche nur über solche elektronischen Kommunikationswege zulässigerweise eingereicht werden können, die die Behörde eröffnet. Behörden eröffnen den Zugang durch entsprechende ausdrückliche oder konkludente Widmung. Es ist danach auch möglich, dass Behörden auf von ihnen betriebenen Kanälen in sozialen Netzwerken einen Disclaimer anbringen, nach dem über diesen Kanal keine Widersprüche eingelegt werden können. Dies trägt dem Umstand Rechnung, dass es einen hohen Verwaltungsaufwand auslösen kann, Kanäle auf sozialen Netzwerken daraufhin zu überwachen, ob dort Kommentare abgegeben werden, die als Widersprüche zu verstehen sein könnten. Behörden des Bundes sind jedenfalls nach § 2 Absatz 1 E-Government-Gesetz verpflichtet, mindestens einen Zugang für die Übermittlung elektronischer Dokumente zu eröffnen.

Autor: Prof. Dr. Henning Müller

Direktor des Sozialgerichts