Zugegeben, dass die Gerichte nun – in Abkehr von der bisherigen obergerichtlichen Rechtsprechung – bei der elektronischen Übermittlung (aus anderen als den sicheren Übermittlungswegen) nicht mehr nur zu prüfen haben, ob eine qualifizierte elektronische Signatur vorhanden und gültig ist, sondern auch, ob nicht eine gem. § 4 Abs. 2 ERVV ausgeschlossene Containersignatur vorliegt, mag für den einen oder anderen Richter lästig sein. Andererseits, lässt sich die Prüfung schematisch, anhand von Checklisten durchaus handhaben. Zudem verfolgte der Verordnungsgeber der ERVV mit dem Ausschluss der Container-Signatur einen durchaus legitimen Zweck. Doch genau diesen legitimen Zweck des § 4 Abs. 2 ERVV zieht das Brandenburgische Oberlandesgericht in einer Entscheidung vom 12. Januar 2018 (13 W 45/18 – Link zum Beschluss) nun in Zweifel. Um deshalb nicht gegen das Rechtsstaatsprinzip zu verstoßen, müsse § 4 Abs. 2 ERVV einschränkend ausgelegt werden. Entsprechend hat am 10. Oktober 2018 auch das LSG Niedersachsen-Bremen entschieden (L 2 R 117/18) und sich damit gegen die zwischenzeitlich ergangene Rechtsprechung des BSG und des BAG gestellt, die ihrerseits die Containersignatur als unzulässig und den Ausschluss als verfassungsgemäß erachtet haben.
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