Die Digitalisierung der öffentlichen Verwaltung ist bei zahlreichen Behörden bereits heute Realität und schreitet weiter fort. Bürger, Prozessvertreter und auch die öffentlich-rechtlichen Fachgerichte müssen sich auf die damit verbundenen Veränderungen einstellen. Elektronische Verwaltungsakten werden vermehrt Gegenstand von Prozessen – zumeist als beigezogene Behördenakten gem. § 99 VwGO, § 104 S. 5, 6 SGG oder – wie hier in einem Beschluss des OVG NRW vom 17. Dezember 2018 – 1 A 203/17 – als eigentlicher Streitgegenstand. Fast immer im Fokus des Streits ist die Skepsis bezüglich der Vollständigkeit der elektronischen Akten.
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