Die Form des Empfangsbekenntnisses im elektronischen Rechtsverkehr regelt § 174 Abs. 4 Satz 3 ZPO in der ab 1. Januar 2018 geltenden – erheblich von der früheren Formulierung abweichenden – Fassung: Die Zustellung nach Absatz 3 wird durch ein elektronisches Empfangsbekenntnis nachgewiesen. § 174 Abs. 4 Satz 3 ZPO führt damit etwas völlig neues in das Zustellungsrecht ein: Das sog. eEB. „Ein Neuzugang im Zustellungsrecht: Das elektronische Empfangsbekenntnis (eEB)“ weiterlesen
Der initiative elektronische Rechtsverkehr und das beA – die „passive Nutzungspflicht“
„Der initiative elektronische Rechtsverkehr und das beA – die „passive Nutzungspflicht““ weiterlesen
Für den Anwalt: Was sind die technischen Voraussetzungen für das beA?
Das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) steht Rechtsanwälten aufgrund ihrer Zulassung seit dem Jahr 2016 zur Verfügung und wird durch die Kammerbeiträge bezahlt. Ein Antrag oder eine sonstige Mitwirkung zur Einrichtung des Postfachs sind nicht erforderlich. Der praktische Hauptunterschied zwischen dem beA und EGVP liegt darin, dass beim EGVP grundsätzlich ein Postfach für eine Organisationseinheit angelegt und von dieser genutzt wurde. Das beA ist dagegen an die Person des Rechtsanwalts und seine Zulassung genknüpft. Dies erfordert zusätzliche organisatorische Überlegungen bei der Einbettung des beAs und der Zugriffsrechte in die Kanzleistruktur.
Die Bedenken in der Anwaltschaft waren vor dem Start nicht gering. Sind die Hürden zur Nutzung des beA wirklich hoch? „Für den Anwalt: Was sind die technischen Voraussetzungen für das beA?“ weiterlesen
beA – und ein Wechsel der Kanzlei
Das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) ist anders als das bisherige EGVP unmittelbar mit der Zulassung und Person des einzelnen Rechtsanwalts verknüpft. Die Gerichte hinterlegen daher auch seine persönliche beA-ID zu den von ihm geführten Verfahren. Wechselt ein Rechtsanwalt seine Kanzlei müssen er und seine bisherige Kanzlei handeln. „beA – und ein Wechsel der Kanzlei“ weiterlesen