Zusammentreffen von einfacher und qualifizierter Signaturen unterschiedlicher Personen

Mit Beschluss vom 24. Oktober 2019 – 8 AZN 589/19 hatte sich das Bundesarbeitsgericht (BAG) zur Formwirksamkeit eines Schriftsatzes zu äußern, in dem einfache Signatur und qualifizierte Signatur nebeneinander angebracht waren – aber unterschiedliche Personen auswiesen. Das Gericht gab zugunsten des Einreichers der qualifizierten elektronischen Signatur den Vorrang.

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1.1.2020: Aktive Nutzungspflicht in der Arbeitsgerichtsbarkeit Schleswig-Holstein

Gem. § 46g ArbGG müssen schriftformbedürftige Schriftsätze an die Arbeitsgerichtsbarkeit Schleswig-Holstein ab dem 1. Januar 2020 elektronisch eingereicht werden. Die aktive Nutzungspflicht würde wegen der Inkrafttretensvorschriften des sog. eJustice-Gesetzes eigentlich erst im Jahr 2022 eintreten. Schleswig-Holstein hat sich allerdings dazu entschieden, vom sog. Opt-In Gebrauch zu machen und die Pflicht zur elektronischen Einreichung vorzuziehen.

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Das EB-Formular ist zurück – manchmal

Mit dem am 14. November 2019 beschlossenen Gesetz zur Regelung der Wertgrenze für die Nichtzulassungsbeschwerde in Zivilsachen, zum Ausbau der Spezialisierung bei den Gerichten sowie zur Änderung weiterer
zivilprozessrechtlicher Vorschriften ist die Rückkehr des Empfangsbekenntnis-Formulars beschlossen. Allerdings nicht immer: Ob zukünftig ein elektronische Empfangsbekenntnis (eEB) angefordert wird oder ein „konventionelles EB“ mittels Formular bestimmt alleine das Gericht. Für die Verfahrensbeteiligte, insbesondere für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, werden förmliche Zustellungen im elektronischen Rechtsverkehr damit zunehmend unübersichtlich.

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VerfGH Rheinland-Pfalz: Eingangsbestätigung zu kontrollieren, ist anwaltliche Sorgfaltspflicht

Im Gegensatz zu den meisten Landesverfassungsgerichten und dem Bundesverfassungsgericht nimmt der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz (VerfGH) in Koblenz bereits seit längerem am elektronischen Rechtsverkehr teil, § 11a VerfGHG RLP. Ähnlich wie zahlreiche andere Gerichte hatte er sich nun mit einem fehlgeschlagenen elektronischen Posteingang und einem Antrag auf Wiedereinsetzung auseinanderzusetzen (Beschluss vom 24. September 2019 – VGH B 23/19). Im vorliegenden Fall fehlte die Begründung der Verfassungsbeschwerde; dem Gericht lagen nur „Anlagen“ und „unvollständige Sätze“ vor.

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LAG Schleswig-Holstein: beA will gelernt sein

Gerade wird das Vorziehen der aktiven Nutzungspflicht des beA in der Arbeitsgerichtsbarkeit Schleswig-Holstein auf den 1. Januar 2020 diskutiert, da weist das LAG Schleswig-Holstein noch darauf hin, dass Rechtsanwälte sich nicht darauf berufen können, dass sie wegen Problemen in der beA-Bedienung nicht in der Lage waren, gerichtliche Dokumente zur Kenntnis zu nehmen: „Ein Rechtsanwalt ist als Inhaber eines beA nicht nur verpflichtet, die technischen Einrichtungen zum Empfang von Zustellungen und Mitteilungen über das beA lediglich vorzuhalten, vielmehr ist der Rechtsanwalt zugleich verpflichtet, sich die Kenntnisse zur Nutzung dieser technischen Einrichtungen anzueignen, damit er die über beA zugestellten Dokumente auch gemäß § 31a Abs. 6 BRAO zur Kenntnis nehmen kann. Die Gerichte sind nicht verpflichtet, den Rechtsanwälten Handlungsanweisungen zum Öffnen der über beA zugesandten Dokumente zu erteilen.“, lautet der Leitsatz des Beschlusses des LAG Schleswig-Holstein vom 19. September 2019 – 5 Ta 94/19.

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Der neue Prüfvermerk zur Unterstützung der Form- und Fristprüfung im elektronischen Rechtsverkehr

Seit September 2019 lassen sich die bisher teilweise schwierig auffindbaren, wichtigsten Informationen über die Merkmale elektronisch eingegangener Nachrichten zum Zwecke der Form- und Fristprüfung einem neuen, übersichtlicheren Prüfvermerk entnehmen. Dieser Prüfvermerk tritt zur Unterstützung der juristischen Entscheider neben in § 298 Abs. 2, 3 ZPO geregelten Transfervermerk.

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Einfache und qualifizierte Signaturen am Richterarbeitsplatz

Die qualifizierte elektronische Signatur ersetzt in der elektronischen Dezernatsarbeit die Unterschrift des juristischen Bearbeiters. Natürlich sind daher Urteile und Beschlüsse, die vom Richter nicht mehr handschriftlich unterzeichnet werden sollen – sei es, weil die Gerichtsakte führend elektronisch geführt wird oder aufgrund einer hybriden Aktenführung – qualifiziert elektronisch zu signieren. Abseits dieser sehr eindeutigen Fälle ist jedoch fraglich, wann eine qualifizierte elektronische Signatur erforderlich ist und wann nicht und ob im Falle der hybriden Aktenführung die Papierakte stets einen Vermerk über die Signaturprüfung enthalten muss. Die Beantwortung dieser Frage hat keinen unbedeutenden Einfluss auf die richterliche Arbeitswirklichkeit, denn die Anbringung einer qualifizierten elektronischen Signatur ist für den Ersteller deutlich zeitaufwendiger als die bloße einfache Signatur. Gleiches gilt bei der Führung der Papierakte durch die Geschäftsstelle für den Ausdruck des Transfervermerks.

Für die „Übergangszeit“ bis zur Einführung führender elektronischer Gerichtsakten bei aber schon elektronischen Geschäftsprozessen „rund um eine führende Papierakte“ sind diese Fragen rechtlich näher zu beleuchten:

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Checklisten zum elektronischen Rechtsverkehr für die Justiz – jetzt mit Prüfvermerk

Die Bearbeiterhinweise für juristische Entscheider in der Justiz zur Form-und Fristprüfung bei EGVP, beA, beN, beBPo und De-Mail sind seit 9/2019 in einer 2. Aufl. erhältlich.

Neben neuer Rechtsprechung beschreiben Sie nun auch den neuen sog. Prüfvermerk ausführlich, der seit September 2019 nach und nach in der Justiz verfügbar ist und eine neue Darstellung von Daten und Metadaten zu elektronischen Eingängen für juristische Entscheider bietet.

Die Checklisten ergänzen damit mit zahlreichen Screenshots, Übersichten und Mustern das eJustice-Praxishandbuch in einer großformatigeren Darstellung.

Zur Bestellung.

Paperback

52 Seiten

ISBN-13: 9783749485321

Erscheinungsdatum: 13.09.2019

Erklärungen zur Protokoll der Geschäftsstelle per Videokonferenz

Erklärungen zur Niederschrift oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle sollen den Zugang zu gerichtlichem Rechtsschutz erleichtern. Klassischerweise erfolgen die Erklärungen unter persönlicher Anwesenheit des Rechtssuchenden. Fraglich ist aber, ob die Form auch unter Nutzung technischer Möglichkeiten gewahrt werden kann. Zu der Einlegung einer Rechtsbeschwerde durch einen Strafgefangenen per Videokonferenz hat sich nun Bayerische Oberste Landesgericht, Beschluss v. 06.08.2019 – 203 StObWs 892/19, geäußert: Die Einlegung der Rechtsbeschwerde gem. § 116 StVollzG zu Protokoll der Geschäftsstelle im Wege der audiovisuellen Übertragung sei nicht gesetzlich geregelt. Dies stehe ihrer Zulässigkeit aber nicht entgegen.

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