In Beschlüssen vom 31.03.2020 (9 LA 440/19) und vom 27.4.2020 (10 LA 228/19),hat das OVG Lüneburg die Gelegenheit genutzt, viele Eckpunkte der bisher zum besonderen elektronischen Behördenpostfach (beBPo) ergangene Rechtsprechung zusammenzufassen. Zunächst ist der Nachweis des beBPo als sicherer Übermittlungsweg nur erbracht, wenn ein VHN feststellbar ist. Die Safe-ID der Behörde genügt nicht. Auch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand lehnt das OVG ab, denn zum einen sei das beBPo der Behörde organisationsschuldhaft schlecht organisiert. Ferner stehe das Verschulden den Behörde nicht hinter einem Fürsorgepflichtverstoß des Gerichts zurück, weil der beim VG eingereichte Schriftsatz das OVG erst nach Ablauf der Frist erreicht habe.
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