§ 130a Abs. 6 ZPO: Wann ist ein Dokument nicht zur Bearbeitung geeignet?

Gem. § 130a Abs. 2 ZPO muss das elektronische Dokument für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein. Hieran knüpfen die besonderen Wiedereinsetzungsregeln des § 130a Abs. 6 ZPO an. Doch wann handelt es sich eigentlich um ein „nicht zur Bearbeitung geeignetes“ Dokument?

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Testnachricht mit eEB-Anforderung

In der letzten Zeit kommen immer wieder Fragen nach Testnachrichten mit einer Anforderung eines elektronischen Empfangsbekenntnis (eEB, weitere Informationen finden Sie hier). Wir haben Ihnen eine solche Nachricht (ein Dokument mit einer xjustiz_nachricht.xml) zusammengestellt, die Sie hier
Testnachricht mit eEB-Anforderung
herunter laden können.
Entpacken Sie einfach die ZIP-Datei und fügen die beiden Dokumente in eine EGVP- (bzw. beA-) Nachricht in die Anlage ein. Diese Nachricht können Sie dann beliebig zu Testzwecken versenden.

Trennungsgebot – elektronischer PKH- und Sachvortrag

Mit Einführung der sicheren Übertragungswege, insbesondere des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs, entsteht die Notwendigkeit, in elektronischer Form übersandte Erklärungen und Unterlagen (Schriftsätze, Formularerklärungen, Unterlagen) zu verarbeiten. Folgen insbesondere die Rechtsanwälte dabei nicht dem Rat, ihr diesbezügliches Vorbringen in separaten Dateien zu übersenden (Müller, eJustice-Handbuch, 2. Auflage, S. 103, 109), ist dies (auch) für die Gerichte problematisch. Eine separate Übersendung ist aus anwaltlicher Sicht geboten, um einer Übersendung allein dem Prozesskostenhilfeverfahren vorzubehaltender Informationen über die persönlichen Verhältnisse der Mandantschaft an die übrigen Verfahrensbeteiligten vorzubeugen. „Trennungsgebot – elektronischer PKH- und Sachvortrag“ weiterlesen

Am 1.1.2018 wird es ernst mit dem beA: So viel spricht dafür, es jetzt schon zu nutzen!

Lange wurde über die passive Nutzungspflicht des beA (oder aus Sicht der Justiz den „initiativen elektronischen Rechtsverkehr„) diskutiert. Jetzt steht sie wirklich vor der Tür. Es gibt keinen Grund nun noch den Jahreswechsel abzuwarten – alles spricht dafür, das beA jetzt in Betrieb zu nehmen.

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Bundesweite Rechtsverordnung über den elektronischen Rechtsverkehr (ERVV) ist verabschiedet.

Die bundesweite Rechtsverordnung über den elektronischen Rechtsverkehr (ERV-RVO) ist verabschiedet. Damit sind die rechtlichen Voraussetzungen für die Neuordnung des elektronischen Zustellungsrechts ab dem 1. Januar 2018 geschaffen. Die für ZPO und die fachgerichtlichen Prozessordnungen einheitliche Rechtsverordnung beinhaltet insbesondere Regelungen zum Dateiformat, zur sog. „Container-Signatur“ und zum besonderen elektronischen Behördenpostfach (beBPo).

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Die BRAK informiert: beA-Karte unbedingt bis zum 30. September 2017 bestellen!

Die BRAK informiert:

Ab dem 01.01.2018 gilt die passive Nutzungspflicht für das beA (besonderes elektronisches Anwaltspostfach). Spätestens dann sollte man also mit beA-Karte und Kartenleser ausgerüstet sein und sich erstregistriert haben.

Die BNotK weist darauf hin, dass sie für beA-Karten, die nach dem 30.9.2017 bei ihr (unter https://bea.bnotk.de/) bestellt werden, nicht sicherstellen kann, dass diese rechtzeitig vor dem 01.01.2018 ausgeliefert werden (vgl. auch beA-Newsletter 27/2017).

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Neu ab 1.1.2018: Sichere Übermittlungswege, „unsicheres“ EGVP

§ 130a Abs. 4 ZPO führt ab dem 1. Januar 2018 den Rechtsbegriff des „sicheren Übermittlungswegs“ ein. Das Adjektiv „sicher“ beschreibt insoweit nicht eine technische Sicherheit bspw. gegenüber Angriffen Dritter oder eine besondere Ausfallsicherheit, sondern beschreibt die durch den Übertragungsweg gegebene Authentifizierung des Absenders der Nachricht. Da schon der Übertragungsweg hinreichende Auskunft über die Identität des Absenders und des Nachrichtenurhebers gibt, kann bei der Nutzung eines sicheren Übermittlungswegs deshalb konsequenterweise auf die qualifizierte elektronische Signatur verzichtet werden.  „Neu ab 1.1.2018: Sichere Übermittlungswege, „unsicheres“ EGVP“ weiterlesen

beA: Passive Nutzungspflicht ab 1. Januar 2018 nun auch in der BRAO verankert.

Die bisher (nur) aus der Übergangsvorschrift des § 31 RAVPV zu entnehmende sog. passive Nutzungspflicht des beA, d.h. die Berechtigung initiativen elektronischen Rechtsverkehr unter Nutzung des beA zu führen, ist nun auch in § 31a BRAO formell gesetzlich geregelt. „beA: Passive Nutzungspflicht ab 1. Januar 2018 nun auch in der BRAO verankert.“ weiterlesen

beA auch für die Zustellung von Anwalt zu Anwalt nutzbar

Das beA kann auch für die Zustellung von Anwalt zu Anwalt genutzt werden. Die Vorteile sowohl für den Absender als auch für den Zustellungsempfänger liegen auf der Hand: Das Dokument liegt unmittelbar in elektronischer Form vor und kann entsprechend weiterbearbeitet oder auch weitergereicht werden. Die Zustellung erfolgt – wie immer im elektronischen Rechtsverkehr – aber nur gegen EB. „beA auch für die Zustellung von Anwalt zu Anwalt nutzbar“ weiterlesen

beA und Schriftformwahrung – Vorsicht mit der Übergangsregelung

Ein Clou des beA ist, dass bei der Übermittlung über diesen „exklusiven“ Kanal auf die Anbringung einer qualifizierten elektronischen Signatur verzichtet werden kann. Die Schriftform wird bereits gewahrt, wenn der Schriftsatz eine einfache Signatur (d.h. die Wiedergabe des Namens) trägt und von dem Rechtsanwalt selbst über das beA übermittelt wird. Aber Vorsicht: Diese Formerleichterung gilt erst ab 1. Januar 2018.

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