Mit heute veröffentlichtem Beschluss (1 BvR 2233/17) hat das Bundesverfassungsgericht eine Verfassungsbeschwerde gegen die gesetzliche Grundlage des besonderen elektronischen Anwaltspostfach (beA) nicht zur Entscheidung angenommen. Mit seiner Verfassungsbeschwerde und dem damit verbundenen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat sich sich der beschwerdeführende Rechtsanwalt insbesondere gegen die ab dem 1. Januar 2018 bestehende sog. passive Nutzungspflicht gewandt. Das BVerfG sah die Verfassungsbeschwerde bereits als unzulässig an, da sie den Begründungsanforderungen nicht genügt habe.
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