Eine DE.BRAK – SAFE-ID macht noch keinen sicheren Übermittlungsweg

Die Postfächer des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs (beA) besitzen eine eindeutige SAFE-ID, die stets mit DE.BRAK beginnt. Hierdurch ist – im Gegensatz zu SAFE-IDs von bspw. besonderen Behördenpostfächern – leicht erkennbar, dass der Absender einer Nachricht ein beA-Postfach genutzt hat. Die DE.BRAK – SAFE-ID alleine genügt aber nicht als Hinweis darauf, ob das beA auch als sicherer Übermittlungsweg im Sinne des § 130a Abs. 4 Nr. 2 ZPO verwendet wurde. Hierfür ist das Vorliegen eines Vertrauenswürdigen Herkunftsnachweises (VHN) das einzige Unterscheidungsmerkmal. Die Unterscheidung ist zentral, weil nur bei sicheren Übermittlungswegen formwahrend auch ohne qualifizierte elektronische Signatur (qeS) kommuniziert werden darf.

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Dateiformate für den elektronischen Rechtsverkehr

Das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) startet am 3. September 2018 wieder.  Zunächst besteht nur eine sog. passive Nutzungspflicht gem. § 31a Abs. 6 BRAO. Natürlich kann das beA aber auch sofort wieder zum Senden verwendet werden – auch wenn dies noch freiwillig ist (vgl. § 130d ZPO). Es spricht schon jetzt viel dafür – nicht nur die gesparten Portokosten. Zu beachten sind aber die besonderen Formvorschriften des elektronischen Rechtsverkehrs, die sich gem. § 130a Abs. 2 Satz 2 ZPO aus der bundesweiten Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr (ERVV) ergeben.

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beA startet (wieder): Was ist zu tun? Was werden die Gerichte tun?

Am 3. September 2018 startet (erneut) das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA). Anders als im Jahr 2017 besteht unmittelbar ab dem Start die sog. passive Nutzungspflicht gem. § 31a Abs. 6 BRAO. Aus Sicht der Rechtsanwaltschaft ist die – nun knappe – Vorbereitungszeit ernst zu nehmen, denn auch in den Gerichten werden die notwendigen Vorbereitungen nun getroffen. Sämtliche deutschen Gerichte sind empfangsbereit [1]; einige Gerichte, insbesondere die Fachgerichtsbarkeiten, sind auch sendebereit.

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Wiedereinsetzungsregelungen kennen keine besondere Milde für „Early Adopter“

„Early Adopter“ sind Nutzer, die eine neue Technik möglichst früh zu Einsatz bringen. Für das Akzeptanzmanagement sind sie wichtig: Sie erkennen die Probleme, brechen das Eis und dienen als Multiplikator. Wie ein Verfahren vor dem Bayrischen LSG zeigt, leben sie manchmal aber auch gefährlich. Dort war ein Wiedereinsetzungsantrag abgelehnt worden, nachdem eine Berufungsschrift  über das – im Jahr 2017 noch funktionierende – besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) auf unbekannten Gründen nicht zum Versand gekommen war und damit keine fristwahrende Berufung eingelegt worden ist.

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Checklisten zum elektronischen Rechtsverkehr

Checklisten zum elektronischen Rechtsverkehr für die Justiz und für Verfahrensbeteiligte und ihre Prozessvertreter.

Die beiden neuen Bearbeiterhinweise ergänzen mit übersichtlichen Schemata und zahlreichen Screenshots leicht verständlich das „eJustice-Praxishandbuch“.

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Bei Rücksendung des eEB keine weiteren Dateien übersenden

Trotz des (derzeitigen) Ausfalls des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs (beA) kommen die sog. sicheren Übermittlungswege mittlerweile in der Praxis an. Über sie werden durch die Gerichte auch die ersten Dokumente gegen elektronisches Empfangsbekenntnis (eEB) förmlich zugestellt. Anders als beim beA bieten die Alternativen – insbesondere die De-Mail und das beBPo – aber keine integrierte Funktionalität zur Erzeugung des eEB, sondern die Verfahrensbeteiligten nutzen die hierfür von der Justiz zur Verfügung gestellte Software. Grundsätzlich funktioniert dieses Verfahren – es hakt aber, wenn an das Gericht nicht nur das eEB zurückgesandt wird, sondern mit der selben Nachricht auch noch weitere Dateien verschickt werden; bspw. ein Schriftsatz.

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beA down? Das Revival von EGVP: Und plötzlich ist die elektronische Signatur wieder im Fokus!

Das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) ist auch am 1. Januar 2018 weiter down. Einige Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte nehmen nun die De-Mail in Blick, um einen sicheren Übermittlungsweg zu eröffnen und daher ohne qualifizierte elektronische Signatur einreichen zu können. Für viele steht aber eher ein „Revival“ des guten alten EGVP-Clients an. Bei Nutzung von EGVP rückt aber nun die qualifizierte elektronische Signatur wieder in den Fokus – schon alleine deshalb, weil die ERVV ab 1. Januar 2018 die Container-Signatur verbietet. In der Folge daher einige Grundlagen zum ERV mit qualifizierter elektronischer Signatur ab dem 1. Januar 2018.

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ERV mit den Gerichten ab 1.1.2018 – ohne beA: Welche Möglichkeiten gibt es noch?

Das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) zeigt sich zum Jahreswechsel (leider) sehr angeschlagen. Es ist sehr wahrscheinlich, dass bis zum 1. Januar 2018 keine funktionsfähige Version zur Verfügung steht. Gleichzeitig ändert sich § 174 Abs. 3 ZPO und Zustellungen von Gerichten sind – nach dem Gesetz – nur noch in die sicheren Übermittlungswege im Sinne des § 130a Abs. 4 ZPO vorgesehen (Satz 3). Problematisch insbesondere für Rechtsanwälte, denn gem. Abs. 3 Satz 4 besteht die Pflicht, einen solchen Übermittlungsweg zu eröffnen – dazu sollte eigentlich das beA dienen. Welche Optionen bleiben Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten also, um dennoch elektronischen Rechtsverkehr mit den Gerichten zu betreiben?

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Sicherheitsprobleme: beA offline

Die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) hat mit Pressemitteilung vom 27. Dezember 2017 mitgeteilt, dass das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) aufgrund von Sicherheitsproblemen derzeit vom Netz genommen ist:

http://www.brak.de/fuer-anwaelte/bea-das-besondere-elektronische-anwaltspostfach/

Für die Gerichte sind Zustellungen und Übersendungen im elektronischen Rechtsverkehr an beA-Adresse aufgrund dieser Maßnahme derzeit auch faktisch nicht möglich. Die Gerichte erhalten eine entsprechende Fehlermeldung bei Übersendeversuchen.

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Verfassungsbeschwerde gegen beA bleibt erfolglos

Mit heute veröffentlichtem Beschluss (1 BvR 2233/17) hat das Bundesverfassungsgericht eine Verfassungsbeschwerde gegen die gesetzliche Grundlage des besonderen elektronischen Anwaltspostfach (beA) nicht zur Entscheidung angenommen. Mit seiner Verfassungsbeschwerde und dem damit verbundenen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat sich sich der beschwerdeführende Rechtsanwalt insbesondere gegen die ab dem 1. Januar 2018 bestehende sog. passive Nutzungspflicht gewandt. Das BVerfG sah die Verfassungsbeschwerde bereits als unzulässig an, da sie den Begründungsanforderungen nicht genügt habe.

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