Keine Anwendbarkeit des § 8 ERVV auf das beBPo von Justizbehörden
Gem. § 6 Abs. 3 ERVV steht das EGVP eines Gerichts, einer Staatsanwaltschaft, einer Amtsanwaltschaft, einer Justizvollzugsanstalt oder einer Jugendarrestanstalt einem beBPo gleich, soweit diese Stelle Aufgaben einer Behörde wahrnimmt. Dass § 7 ERVV keine Anwendung findet, ist explizit bestimmt. Aber was ist eigentlich mit den weiteren Pflichten der Behörden bei der beBPo-Nutzung, insbesondere mit … „Keine Anwendbarkeit des § 8 ERVV auf das beBPo von Justizbehörden“ weiterlesen