ERV mit den Gerichten ab 1.1.2018 – ohne beA: Welche Möglichkeiten gibt es noch?

Das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) zeigt sich zum Jahreswechsel (leider) sehr angeschlagen. Es ist sehr wahrscheinlich, dass bis zum 1. Januar 2018 keine funktionsfähige Version zur Verfügung steht. Gleichzeitig ändert sich § 174 Abs. 3 ZPO und Zustellungen von Gerichten sind – nach dem Gesetz – nur noch in die sicheren Übermittlungswege im Sinne des § 130a Abs. 4 ZPO vorgesehen (Satz 3). Problematisch insbesondere für Rechtsanwälte, denn gem. Abs. 3 Satz 4 besteht die Pflicht, einen solchen Übermittlungsweg zu eröffnen – dazu sollte eigentlich das beA dienen. Welche Optionen bleiben Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten also, um dennoch elektronischen Rechtsverkehr mit den Gerichten zu betreiben?

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Sicherheitsprobleme: beA offline

Die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) hat mit Pressemitteilung vom 27. Dezember 2017 mitgeteilt, dass das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) aufgrund von Sicherheitsproblemen derzeit vom Netz genommen ist:

http://www.brak.de/fuer-anwaelte/bea-das-besondere-elektronische-anwaltspostfach/

Für die Gerichte sind Zustellungen und Übersendungen im elektronischen Rechtsverkehr an beA-Adresse aufgrund dieser Maßnahme derzeit auch faktisch nicht möglich. Die Gerichte erhalten eine entsprechende Fehlermeldung bei Übersendeversuchen.

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Verfassungsbeschwerde gegen beA bleibt erfolglos

Mit heute veröffentlichtem Beschluss (1 BvR 2233/17) hat das Bundesverfassungsgericht eine Verfassungsbeschwerde gegen die gesetzliche Grundlage des besonderen elektronischen Anwaltspostfach (beA) nicht zur Entscheidung angenommen. Mit seiner Verfassungsbeschwerde und dem damit verbundenen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat sich sich der beschwerdeführende Rechtsanwalt insbesondere gegen die ab dem 1. Januar 2018 bestehende sog. passive Nutzungspflicht gewandt. Das BVerfG sah die Verfassungsbeschwerde bereits als unzulässig an, da sie den Begründungsanforderungen nicht genügt habe.

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beA und Signatur – und was ist, wenn die Signatur ungültig ist?

Eine Grundidee des eJustice-Gesetzes ist es, dass sich der elektronische Rechtsverkehr bis dato nicht durchgesetzt habe, weil die Anbringung der qualifizierten elektronischen Signatur aufwendig gewesen sei. Daher „erfand“ der Gesetzgeber die sicheren Übermittlungswege. Unter Verwendung von beA, beN, beBPo oder De-Mail sollte die qualifizierte Signatur verzichtbar sein – doch tatsächlich werden dennoch (zu Recht) gerade Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte weiter qualifiziert elektronisch signieren. Doch was passiert eigentlich, wenn die qualifizierte elektronische Signatur dennoch ungültig ist? Hierzu ist zunächst ein etwas technischer Blick auf den zugrundeliegenden Vorgang nötig.

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§ 130a Abs. 6 ZPO: Wann ist ein Dokument nicht zur Bearbeitung geeignet?

Gem. § 130a Abs. 2 ZPO muss das elektronische Dokument für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein. Hieran knüpfen die besonderen Wiedereinsetzungsregeln des § 130a Abs. 6 ZPO an. Doch wann handelt es sich eigentlich um ein „nicht zur Bearbeitung geeignetes“ Dokument?

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Testnachricht mit eEB-Anforderung

In der letzten Zeit kommen immer wieder Fragen nach Testnachrichten mit einer Anforderung eines elektronischen Empfangsbekenntnis (eEB, weitere Informationen finden Sie hier). Wir haben Ihnen eine solche Nachricht (ein Dokument mit einer xjustiz_nachricht.xml) zusammengestellt, die Sie hier
Testnachricht mit eEB-Anforderung
herunter laden können.
Entpacken Sie einfach die ZIP-Datei und fügen die beiden Dokumente in eine EGVP- (bzw. beA-) Nachricht in die Anlage ein. Diese Nachricht können Sie dann beliebig zu Testzwecken versenden.

Trennungsgebot – elektronischer PKH- und Sachvortrag

Mit Einführung der sicheren Übertragungswege, insbesondere des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs, entsteht die Notwendigkeit, in elektronischer Form übersandte Erklärungen und Unterlagen (Schriftsätze, Formularerklärungen, Unterlagen) zu verarbeiten. Folgen insbesondere die Rechtsanwälte dabei nicht dem Rat, ihr diesbezügliches Vorbringen in separaten Dateien zu übersenden (Müller, eJustice-Handbuch, 2. Auflage, S. 103, 109), ist dies (auch) für die Gerichte problematisch. Eine separate Übersendung ist aus anwaltlicher Sicht geboten, um einer Übersendung allein dem Prozesskostenhilfeverfahren vorzubehaltender Informationen über die persönlichen Verhältnisse der Mandantschaft an die übrigen Verfahrensbeteiligten vorzubeugen. „Trennungsgebot – elektronischer PKH- und Sachvortrag“ weiterlesen

PKH-Antrag und -Erklärung – elektronisch?

Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gelten für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe die Vorschriften der Zivilprozessordnung entsprechend (§ 166 I 1 VwGO).

Die Bewilligung erfolgt nur auf Antrag der Partei (§§ 114 I 1, 117 I 1 ZPO), der schriftlich bei dem Prozessgericht zu stellen ist (BFH, B. v. 19.2.2016 – X S 28/15 (PKH) -, juris Rn. 11), aber auch vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden kann (§ 117 I 1 ZPO). Jedenfalls ein schriftlicher Antrag bedarf der Unterschrift entweder der Partei oder von jemandem, der sie wirksam vertreten kann (BGH, B. v. 4.5.1994, – XII ZB 21/94 -, NJW 1994, 2097), wie ihre Prozessbevollmächtigten. „PKH-Antrag und -Erklärung – elektronisch?“ weiterlesen

Das elektronische Empfangsbekenntnis (eEB) in der Fachgerichtsbarkeit

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Die Bearbeitung des eEB in der Fachgerichtsbarkeit wird hier in diesem Video gezeigt, weitere Informationen zum elektronischen Empfangsbekenntnis finden Sie hier:
Das eEB

Am 1.1.2018 wird es ernst mit dem beA: So viel spricht dafür, es jetzt schon zu nutzen!

Lange wurde über die passive Nutzungspflicht des beA (oder aus Sicht der Justiz den „initiativen elektronischen Rechtsverkehr„) diskutiert. Jetzt steht sie wirklich vor der Tür. Es gibt keinen Grund nun noch den Jahreswechsel abzuwarten – alles spricht dafür, das beA jetzt in Betrieb zu nehmen.

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