Die im Privatleben so selbstverständliche „einfache“ E-Mail ist im elektronischen Rechtsverkehr mit den Gerichten (zu Recht) geradezu verteufelt. Sie ist kein zugelassener Übermittlungsweg gem. § 130a ZPO und gilt als „offene Postkarte“ im ERV. In der Kommunikation zwischen Bürger und Behörde hat die E-Mail allerdings ihren festen Platz; jedenfalls dann, wenn die Behörde einen entsprechenden Zugang eröffnet hat. Gem. § 3a Abs. 1 VwVfG muss sie dann auch „einfache E-Mail“ akzeptieren. Formwahrend – bspw. für die Einlegung eines Widerspruchs – ist die E-Mail jedenfalls dann, wenn sie qualifiziert elektronisch signiert ist.
Die Behörde darf deshalb in ihrer Rechtsmittelbelehrung jedenfalls nicht die – ungeliebte – E-Mail gänzlich ausschließen. Dies hat nun auch das Sozialgericht Darmstadt entschieden (Beschluss vom 23.05.2018 – S 19 AS 309/18 ER – beck-online). Entsprechend hat auch das LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 9. Mai 2018 – 4 TaBV 7/17, für gerichtliche Rechtsmittelbelehrungen entschieden.
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