PKH-Antrag und -Erklärung – elektronisch?

Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gelten für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe die Vorschriften der Zivilprozessordnung entsprechend (§ 166 I 1 VwGO).

Die Bewilligung erfolgt nur auf Antrag der Partei (§§ 114 I 1, 117 I 1 ZPO), der schriftlich bei dem Prozessgericht zu stellen ist (BFH, B. v. 19.2.2016 – X S 28/15 (PKH) -, juris Rn. 11), aber auch vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden kann (§ 117 I 1 ZPO). Jedenfalls ein schriftlicher Antrag bedarf der Unterschrift entweder der Partei oder von jemandem, der sie wirksam vertreten kann (BGH, B. v. 4.5.1994, – XII ZB 21/94 -, NJW 1994, 2097), wie ihre Prozessbevollmächtigten. „PKH-Antrag und -Erklärung – elektronisch?“ weiterlesen

Das elektronische Empfangsbekenntnis (eEB) in der Fachgerichtsbarkeit

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Die Bearbeitung des eEB in der Fachgerichtsbarkeit wird hier in diesem Video gezeigt, weitere Informationen zum elektronischen Empfangsbekenntnis finden Sie hier:
Das eEB

Am 1.1.2018 wird es ernst mit dem beA: So viel spricht dafür, es jetzt schon zu nutzen!

Lange wurde über die passive Nutzungspflicht des beA (oder aus Sicht der Justiz den „initiativen elektronischen Rechtsverkehr„) diskutiert. Jetzt steht sie wirklich vor der Tür. Es gibt keinen Grund nun noch den Jahreswechsel abzuwarten – alles spricht dafür, das beA jetzt in Betrieb zu nehmen.

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Neue Rechtsbehelfsbelehrungen zum 1. Januar 2018 (oder 1. Dezember 2017)

Die elektronischen Kommunikationswege zu den Gerichten ändern sich ab dem 1. Januar 2018. Neben das EGVP treten die sog. sicheren Übermittlungswege gem. § 130a Abs. 4 ZPO. Behörden und Gerichten werden (wohl) mit neuen Rechtsbehelfsbelehrungen hierauf reagieren müssen. Da die einmonatigen Rechtsmittelfristen bereits ab 1. Dezember 2017 über den Jahreswechsel laufen, sind die Belehrungen bereits ab diesem Zeitpunkt auf die zukünftige Rechtslage anzupassen. Dies hat nun jüngst auch der VGH Mannheim angemahnt.

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ERVV: Bundesrat stimmt unter Verlängerung der OCR-Übergangsfrist zu

Der Bundesrat hat in seiner 961. Sitzung am 3. November 2017 beschlossen, der ERVV mit Änderungen zuzustimmen (645/17 (Beschluss)). Insbesondere sieht der Bundesrat die Verlängerung der Übergangsfrist des § 2 Abs. 1 Satz 4 ERVV (Aufschub der Anforderung Dokumente „durchsuchbar“ zu übersenden) als angezeigt an.

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ERVV als Einbahnstraße: Die Rechtsverordnung bestimmt das Dateiformat nur im (gerichtlichen) Posteingang

Der gerichtliche elektronische Postausgang beruht auf § 174 Abs. 3 ZPO. Anders als § 130a ZPO regelt diese Vorschrift keine Details zur Übermittlung, insbesondere wird das Dateiformat nicht bestimmt – auch die Verordnungsermächtigung des § 130a Abs. 2 ZPO bezieht sich nicht auf den gerichtlichen Postausgang. Die Folge ist, dass es – jedenfalls keine einfach-gesetzlichen – Beschränkungen gibt, nach denen sich das Gericht bei Zustellungen hinsichtlich des Dateiformats richten müsste.

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(Keine?) Rechtsfolgen bei Verstoß gegen die ERV-Formvorschriften

Gem. § 130a Abs. 1 Satz 1 ZPO in der bis zum 31. Dezember 2017 gültigen Fassung bezogen sich die dort definierten besonderen Anforderungen an Dateitypen oder die Notwendigkeit einer qualifizierten elektronischen Signatur nur auf Dokumente, für die „die Schriftform vorgesehen ist“. Dies ist vor allem also bei bestimmenden Schriftsätzen der Fall -, im Übrigen (also bspw. bei Anlagen zu Schriftsätzen, bei Sachverständigengutachten etc.) aber nicht. 130a Abs. 1 – 3 ZPO in der ab 1. Januar 2018 gültigen Fassung verschärft diese Voraussetzungen. Ab diesem Zeitpunkt „müssen“ (explizit genannt) Anlagen, Gutachten etc. von der verantwortenden Person selbst qualifiziert elektronisch signiert werden, sofern sie nicht auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden, und sich hinsichtlich des Dateityps an die Vorgaben der dann bundesweiten ERVV halten.

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Texterkennung i.S.d. § 2 Abs. 1 ERVV: Was ist eigentlich „durchsuchbar“?

Ab 1. Januar 2018 müssen bei Gericht eingereichte elektronische Dokumente gem. § 2 Abs. 1 ERVV druckbar, kopierbar und, soweit technisch möglich, durchsuchbar (für letzteres gilt eine Übergangsfrist bis 30. Juni 2019im Dateiformat PDF übermittelt werden. Aber was ist eigentlich die „Durchsuchbarkeit“ im Sinne dieser Vorschrift?

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Alles PDF, oder was? Behörden bestimmen das Dateiformat ihrer eAkte selbst!

Die Vorlage der Verwaltungsakten erfolgt nicht lediglich in Form einer Anlage zu einem (vorbereitenden) Schriftsatz. Es handelt sich vielmehr um einen dem Beweisrecht zuzuordnen prozessualen Vorgang, der Teil der Amtsermittlungspflicht des Vorsitzenden bzw. des Berichterstatters ist, wie die systematische Stellung der Regelungen zeigt. Mögliche Dateiformate vorzulegender elektronischer Verwaltungsakten sind daher nicht auf die zulässigen Formate der ERV-Rechtsverordnung beschränkt.

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Bundesweite Rechtsverordnung über den elektronischen Rechtsverkehr (ERVV) ist verabschiedet.

Die bundesweite Rechtsverordnung über den elektronischen Rechtsverkehr (ERV-RVO) ist verabschiedet. Damit sind die rechtlichen Voraussetzungen für die Neuordnung des elektronischen Zustellungsrechts ab dem 1. Januar 2018 geschaffen. Die für ZPO und die fachgerichtlichen Prozessordnungen einheitliche Rechtsverordnung beinhaltet insbesondere Regelungen zum Dateiformat, zur sog. „Container-Signatur“ und zum besonderen elektronischen Behördenpostfach (beBPo).

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