Erklärungen zur Niederschrift oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle sollen den Zugang zu gerichtlichem Rechtsschutz erleichtern. Klassischerweise erfolgen die Erklärungen unter persönlicher Anwesenheit des Rechtssuchenden. Fraglich ist aber, ob die Form auch unter Nutzung technischer Möglichkeiten gewahrt werden kann. Zu der Einlegung einer Rechtsbeschwerde durch einen Strafgefangenen per Videokonferenz hat sich nun Bayerische Oberste Landesgericht, Beschluss v. 06.08.2019 – 203 StObWs 892/19, geäußert: Die Einlegung der Rechtsbeschwerde gem. § 116 StVollzG zu Protokoll der Geschäftsstelle im Wege der audiovisuellen Übertragung sei nicht gesetzlich geregelt. Dies stehe ihrer Zulässigkeit aber nicht entgegen.
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