Die aktive Nutzungspflicht bildet den letzten Meilenstein des eJustice-Gesetzes. Aufgrund der Übergangsvorschrift des Art. 26 Abs. 7 ERVGerFöG tritt die aktive Nutzungspflicht bundesweit erst am 1.1.2022 in Kraft. Nur zwei Bundesländer haben vom sog. Opt-In Gebrauch gemacht und die aktive Nutzungspflicht vorgezogen: Seit 1.1.2020 Schleswig-Holstein und seit 1.1.2021 Bremen (dort in der Arbeitsgerichtsbarkeit, sowie mit dem Finanzgericht und dem Sozialgericht). Schlägt nun aber ein konventioneller Kommunikationsweg (bspw. das Telefax) fehl, kann man fragen, ob es nicht zu einem sorgfältigen Verhalten gehört, auch ohne Nutzungspflicht auf das beA zurückzugreifen. Die Literatur (vgl. etwa Windau, NZFam 2020, 71 bzw. @zpoblog) fragt, ob dies nicht eine „aktive Nutzungspflicht durch die Hintertür“ wäre. Der BGH hatte hierauf nun eine Antwort zu geben: BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2020 – III ZB 31/20.
Update am 15.11.2021: BGH v. 29.9.2021 – VII ZB 12/21