ERVV als Einbahnstraße: Die Rechtsverordnung bestimmt das Dateiformat nur im (gerichtlichen) Posteingang

Der gerichtliche elektronische Postausgang beruht auf § 174 Abs. 3 ZPO. Anders als § 130a ZPO regelt diese Vorschrift keine Details zur Übermittlung, insbesondere wird das Dateiformat nicht bestimmt – auch die Verordnungsermächtigung des § 130a Abs. 2 ZPO bezieht sich nicht auf den gerichtlichen Postausgang. Die Folge ist, dass es – jedenfalls keine einfach-gesetzlichen – Beschränkungen gibt, nach denen sich das Gericht bei Zustellungen hinsichtlich des Dateiformats richten müsste.

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Bundesweite Rechtsverordnung über den elektronischen Rechtsverkehr (ERVV) ist verabschiedet.

Die bundesweite Rechtsverordnung über den elektronischen Rechtsverkehr (ERV-RVO) ist verabschiedet. Damit sind die rechtlichen Voraussetzungen für die Neuordnung des elektronischen Zustellungsrechts ab dem 1. Januar 2018 geschaffen. Die für ZPO und die fachgerichtlichen Prozessordnungen einheitliche Rechtsverordnung beinhaltet insbesondere Regelungen zum Dateiformat, zur sog. „Container-Signatur“ und zum besonderen elektronischen Behördenpostfach (beBPo).

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Ab 1.1.2018 ERV nur noch mit texterkannter PDF?

Mit der Neufassung des § 130a ZPO und der zum 1. Januar 2018 in Kraft tretenden bundesweiten ERV-Rechtverordnung wird es voraussichtlich zu verschärften Formanforderungen für elektronisch eingereichte Schriftsätze kommen. Brisant daran ist, dass sich diese Formvoraussetzungen nicht nur auf (bestimmende) Schriftsätze beziehen, sondern auch auf ihre Anlagen und weitere bei Gericht eingehende Dokumente, wie bspw. Sachverständigengutachten. „Ab 1.1.2018 ERV nur noch mit texterkannter PDF?“ weiterlesen

Jetzt ist es Gesetz: Die elektronische Gerichtsakte kommt!

Spätestens zum 1. Januar 2026 wird in allen Gerichtszweigen die elektronische Gerichtsakte eingeführt. Die bisher freiwillige und kaum umgesetzte Möglichkeit zur Einführung der eAkte ist nun verpflichtend. Dies bestimmt das „Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs“, das am 5. Juli 2017 im Bundesgesetzblatt verkündet worden ist (BGBl. 2017 I 2208). „Jetzt ist es Gesetz: Die elektronische Gerichtsakte kommt!“ weiterlesen

§ 27 RAVPV: Wer löscht hier wann?

Gem. § 27 der Verordnung über die Rechtsanwaltsverzeichnisse und die besonderen elektronischen Anwaltspostfächer (RAVPV) gilt: Nachrichten dürfen frühestens 90 Tage nach ihrem Eingang automatisch in den Papierkorb des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs verschoben werden. Im Papierkorb befindliche Nachrichten dürfen frühestens nach 30 Tagen automatisch gelöscht werden. 
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