Gem. § 59 l BRAO sind Rechtsanwaltsgesellschaften selbst prozess- und postulationsfähig. Ein eigenes besonderes elektronisches Anwaltspostfach (beA) hatten Rechtsanwaltsgesellschaften aber bisher nicht. Mit den sich hieraus ergebenden Ungereimtheiten musste sich sogar der BGH beschäftigen (–> hier). Nun hat der Gesetzgeber in dem am 10. Juni 2021 beschlossenen Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe und sowohl im anwaltlichen Berufsrecht als auch im Prozessrecht Änderungen vorgenommen. Mittlerweile wurde das Gesetz verkündet.
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