Referentenentwurf: ERV-Bürgerpostfach und Zustellungsfiktion

Unter dem 18. Dezember 2020 hat das BMJV einen Referentenentwurf eines Gesetzes zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vorgelegt. Der Entwurf enthält gleich mehrere, erhebliche Neuerungen, insbesondere die Zurverfügungstellung sicherer elektronischer Übermittlungswege für weitere Personengruppen – auch für den Bürger – und im Zustellungsrecht für bestimmte Personengruppen eine gesetzliche Zustellungsfiktion. Die Freischaltung der neuen Postfächer sollen Landesbehörden ähnlich den bisherigen beBPo-Prüfstellen übernehmen.

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1.1.2021: Aktive ERV-Nutzungspflicht für die Fachgerichte in Bremen

Mit Pressemitteilung vom 8. Dezember 2020 hat die Senatorin für Justiz und Verfassung der Freien Hansestadt Bremen den Erlass einer Rechtsverordnung über die Pflicht zur Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs (Verordnung über die Pflicht zur Nutzung des ERV.14366) für die Fachgerichtsbarkeiten mit Ausnahme des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen und der Verwaltungsgerichtsbarkeit zum 1. Januar 2021 publik gemacht. Bremen ist damit nach Schleswig-Holstein, das die aktive Nutzungspflicht bislang (nur) für die Arbeitsgerichtsbarkeit eingeführt hat, das zweite Bundesland, dass den sog. Opt-in zieht.

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Geht nicht, gibt’s nicht! Die elektronische Vollziehung einstweiliger (Unterlassungs-)Verfügungen

Die fortschreitende Einführung elektronischer Gerichtsakten (z. B. existierten zum 30.09.2020 bereits mehr als 40.000 führende elektronische Gerichtsakten in Rheinland-Pfalz) und die zunehmende Etablierung des bidirektionalen elektronischen Rechtsverkehrs bringen es mit sich, dass gerichtliche Entscheidungen zunehmend ausschließlich elektronisch signiert (§ 130b ZPO) und den Parteien entweder unter Beifügung der Signaturdateien der entscheidenden Richter (§ 169 Abs. 5 Nr. 1 ZPO) oder als beglaubigte elektronische Abschrift (§ 169 Abs. 4 ZPO) zugestellt werden.

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OLG Koblenz: Durchsuchbarkeit keine zwingende Formvorschrift

Nach dem der technikaffine 3. Zivilsenat des OLG Koblenz in einem vielbeachteten Hinweisbeschluss vom 9.11.2020 schon angemerkt hat, dass die ERVB (teilweise) nichtig sein könnten, geht es in einem Beschluss vom 23.11.2020 (3 U 1442/20) um die Frage, ob die Durchsuchbarkeit eines Schriftsatz – also die Texterkennung – eine zwingende Formvoraussetzung ist. Insbesondere das Bundesarbeitsgericht (BAG, Beschluss vom 12.03.2020, 6 AZM 1/20; BAG, Urteil vom 03.06.2020, 3 AZR 730/19) hatte dies ohne nähere Diskussion bisher angenommen. Dem stellt sich das OLG Koblenz entgegen: Ein Automatismus der Formunwirksamkeit verbiete sich; vielmehr bedürfe es einer Abwägung im Einzelfall.

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OLG Koblenz vs. ERVB

Die Rechtsprechung zu Formfragen im elektronischen Rechtsverkehr hat zwischenzeitlich Fahrt aufgenommen. Insbesondere Detailfragen fangen dabei an, die Anwender in ihrem technischen Verständnis zu fordern. Ein Beispiel hierfür ist die Frage der Einbettung von Schriftarten nach Nr. 1 der ERVB 2019. Die bisherige Rechtsprechung (bspw. LAG Frankfurt am Main, Beschluss vom 7. September 2020 – 18 Sa 485/20) neigt einerseits zu einer gewissen Formstrenge, versucht andererseits – dem Willen des Gesetzgebers folgend – gem. § 130a Abs. 6 ZPO oder mit Wiedereinsetzung in den vorigen Stand „zu helfen“. Einen anderen Weg geht nun das OLG Koblenz in einem bemerkenswerten Hinweisbeschluss vom 09.11.2020 – 3 U 844/20: Könnten die ERVB evtl. auch nichtig sein?

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BAG stellt Anforderungen an die einfache Signatur klar

Gem. § 130a Abs. 3 Satz 1 2. Var. ZPO ist es zur Schriftformwahrung im elektronischen Rechtsverkehr zulässig, dass das elektronische Dokument statt mit einer qualifizierten elektronischen Signatur bloß mit einer einfachen Signatur versehen und von der verantwortenden Person selbst auf einem sicheren Übermittlungsweg gem. § 130a Abs. 4 ZPO versandt wird. Die Literatur hat sich mit dem Begriff der einfachen Signatur bereits vielfach auseinandergesetzt; mangels eindeutiger gesetzlicher Regelung wurde aber Rechtsprechung hierzu dringend erwartet. Als erstes Bundesgericht hat nun das BAG (Beschluss vom 14. September 2020 – 5 AZB 23/20) die Anforderungen an eine einfache Signatur näher beschrieben. Der nahezu einhelligen Meinung in der Literatur folgend meint auch das BAG, dass ein einfacher maschinenschriftlicher Namenszug oder die eingescannte Unterschrift ausreichen.

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Entscheidung des Hessischen LAG zu eingebetteten Schriftarten

In der Arbeitsgerichtsbarkeit fallen derzeit besonders häufig Rechtsfragen des elektronischen Rechtsverkehrs an. Ein praktisch besonders bedeutsames Problem stellen hier nicht eingebettete Schriftarten dar – vor allem, weil auch die jeweiligen gegnerischen Prozessbevollmächtigten hierin eine Rügemöglichkeit entdeckt haben. In einem Fall des Hessischen Landesarbeitsgerichts hatte die aufmerksame Vorsitzende der Berufungskammer selbst den Fehler entdeckt. Der hierzu ergangene Beschluss vom 7. September 2020 – 18 Sa 485/20 ist instruktiv, denn er kann auch für andere Gerichte als „Segelanweisung“ genutzt werden, um mit diesem Rechtsproblem umzugehen.

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LG Mannheim: Bearbeitbar ist, womit die Gerichte arbeiten können

Gem. § 2 Abs. 1 ERVV ist das elektronische Dokument in druckbarer, kopierbarer und, soweit technisch möglich, durchsuchbarer Form (d.h. texterkannt), im Dateiformat PDF zu übermitteln. Wenn bildliche Darstellungen im Dateiformat PDF nicht verlustfrei wiedergegeben werden können, darf das elektronische Dokument zusätzlich im Bild-Dateiformat TIFF übermittelt werden. Die Dateiformate PDF und TIFF müssen den unter www.justiz.de bekanntgemachten Rahmenbedingungen entsprechen (§ 5 ERVV) entsprechen. Das LG Mannheim hat sich nun in einem Urteil vom 4. September 2020 – 1 S 29/20 deutlich großzügiger gezeigt und auch eine .docx – Datei akzeptiert.

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BGH: Fristwahrung auch mit Umlauten

Einige EGVP-Infrastrukturkomponenten beißen sich an Umlauten in Dateinamen übersandter Dokumente die Zähne aus und lassen einen lesbaren Eingang beim Gericht selbst nicht zu – so ist es auch beim BGH (und war es in einem früheren Fall beim BFH – hierzu bereits NZA 2019, 1120). Darauf kommt es aber für die Fristwahrung nicht an, meint der BGH zu Recht (Urteil vom 14. Mai 2020 – X ZR 119/18).

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