Die Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Fehlern in der Rechtsanwendung des § 130a ZPO und der ERVV bei Fehlern in der Übermittlung kann mittlerweile als ständige Rechtsprechung von BSG, BAG und BGH bezeichnet werden. Die zur Containersignatur entwickelten Grundsätze gehen insbesondere davon aus, dass das regelmäßige Verschulden eines Rechtsanwalts bei der Falschanwendung von Rechtsnormen (hier des § 130a ZPO) durch Verstöße gegen die gerichtliche Fürsorgepflicht zurücktritt. Das BAG hat in einer neuen Entscheidung (BAG, Beschluss vom 5. Juni 2020 – 10 AZN 53/20) die Maßstäbe hierfür nun konkretisiert.
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