Keine Anwendbarkeit des § 8 ERVV auf das beBPo von Justizbehörden

Gem. § 6 Abs. 3 ERVV steht das EGVP eines Gerichts, einer Staatsanwaltschaft, einer Amtsanwaltschaft, einer Justizvollzugsanstalt oder einer Jugendarrestanstalt einem beBPo gleich, soweit diese Stelle Aufgaben einer Behörde wahrnimmt. Dass § 7 ERVV keine Anwendung findet, ist explizit bestimmt. Aber was ist eigentlich mit den weiteren Pflichten der Behörden bei der beBPo-Nutzung, insbesondere mit den Zugangsbeschränkungen gem. § 8 ERVV.

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Papier durch Gerichte nicht (mehr) bearbeitbar

Seit dem 1.1.2022 gilt für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sowie für Behörden die aktive Nutzungspflicht des elektronischen Rechtsverkehrs, § 130d ZPO. Aber was passiert eigentlich, wenn sich ein aktiv nutzungspflichtiger Einreicher nicht an die Pflicht hält. Dann ist die prozessuale Form nicht gewarnt, stellt zu Recht das VG Frankfurt/Oder (v. 19.1.2022 – 10 L 10/22.A – kostenpflichtig bei Juris abrufbar). Insbesondere gibt es kaum Heilungsmöglichkeiten.

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xJustiz-Viewer mit neuen Funktionen

Die Bundesagentur für Arbeit (BA) und das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) übermitteln ihre elektronische Behördenakten als Einzel-PDF – Dateien, deren Kontext durch einen sog. xJustiz-Datensatz hergestellt wird. Für deren Anzeige wird daher ein xJustiz-Viewer benötigt. Der kostenfreie xJustiz-Viewer ist nun in einer neuen Version verfügbar. Mit praktischen neuen Funktionen.

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Aktive Nutzungspflicht auch für Syndikusrechtsanwälte

Der Eintritt der aktiven Nutzungspflicht zum 1.1.2022 steht vor der Tür, da wird in der Arbeitsgerichtsbarkeit noch ein Problemfeld aufgerissen. Gilt die aktive Nutzungspflicht auch für Syndikusrechtsanwälte? Gerade in der Arbeitsgerichtsbarkeit hat diese Fragestellung eine erhebliche Sprengkraft, weil die hier prozessvertretenden Verbände häufig Syndikusrechtsanwältinnen und -rechtsanwälte anstelle, gerade auch mit dem Zwecke der Prozessvertretung. Schon kündigen einige Verbände an, sicherheitshalber elektronisch und per Telefax einzureichen. Elektronisch, falls die aktive Nutzungspflicht gilt, und per Telefax, sollten Syndikusrechtsanwälte gar nicht zu beA-Nutzung in der Vertretung des Verbands berechtigt sein. Dabei war doch die gesetzgeberische Intention klar – und damit auch das Ergebnis: Es gilt auch eine aktive Nutzungspflicht für Syndikusrechtsanwälte. In diesem Sinne hat mittlerweile auch das ArbG Stuttgart entschieden (Beschluss vom 15.12.2021 – 4 BV 139/21).

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Formvorschriften im elektronischen Rechtsverkehr ab dem 1.1.2022

Mit dem Eintritt der aktiven Nutzungspflicht zum 1.1.2022 hat der Gesetzgeber die Formvorschriften im elektronischen Rechtsverkehr durch das ERV-AusbauG entschärft. In diesem Beitrag werden die wesentlichen Voraussetzungen zur Wahrung der prozessualen Form zusammengefasst (Eine Zusammenfassung, wie vorzugehen ist, wenn eine elektronische Übersendung fehlschlägt findet sich: hier).

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Digitalisierung und Barrierefreiheit

Ein Gastbeitrag von Johannes Greiser, Richter am Sozialgericht Osnabrück.

Die Digitalisierung schreitet mittlerweile auch in der Justiz voran. Das hat viele Vorteile. Beispielsweise ist das bei Richtern häufig beliebte Arbeiten aus dem Homeoffice deutlich komfortabler möglich. Allerdings hat die Umstellung auch Nachteile und macht eine Umgewöhnung in der täglichen Arbeit notwendig. Mit einer Sehbehinderung, wie ich sie habe, sind diese Umgewöhnungsprozesse komplexer, was zum Thema Barrierefreiheit überleitet. „Digitalisierung und Barrierefreiheit“ weiterlesen

Checklisten zum elektronischen Rechtsverkehr – 3. Auflage

Rechtzeitig zum 1.1.2022 sind nun als Ergänzung zum eJustice – Praxishandbuch (6. Auflage 2021) auch wieder die Checklisten zum elektronischen Rechtsverkehr für die Justiz (3. Auflage 2021) bestellbar.

Paperback, 64 Seiten, Großformat,

ISBN-13: 9783755738282

Erscheinungsdatum: 18.11.2021

Rechtsstand: 1.1.2022

Bestelllink: BoD – Shop für 13,00 € versandkostenfrei

Als eBook (ePUB 6,3 MB): im BoD – Shop für 9,99 € oder bei Amazon für Kindle.

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LAG Düsseldorf relativiert ERV-Formanforderungen

Die Formvorschriften im elektronischen Rechtsverkehr, allen voran die Frage der Notwendigkeit der Einbettung von Schriftarten, hält auch weiter vor allem die Arbeitsgerichtsbarkeit auf Trab. Das LAG Düsseldorf (Urteil v. 24.8.2021 – 14 Sa 190/21 – noch nicht veröffentlicht) geht in Anlehnung an die Rechtsprechung des OLG Koblenz und es LG Mannheim mit sehr überzeugender Begründung davon aus, dass die Formanforderungen verhältnismäßig sein müssen. Erledigt haben sich diese Anforderungen erst für Schriftsätze ab dem 1.1.2022 – dann werden die meisten Formvorschriften von „Muss-“ zu „Soll-Vorschriften“.

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SG Gießen zur Akteneinsicht in xJustiz-Akten

Sowohl im sozialgerichtlichen Verfahren als auch im Widerspruchsverfahren ist die Behördenakte ein wichtiges Beweismittel. Entsprechend zentral für eine Widerspruchs- oder Klagebegründung ist die vorherige Akteneinsicht in die Behördenakte. Die Bundesagentur für Arbeit (BA) und das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) übermitteln ihre elektronische Behördenakten als Einzel-PDF – Dateien, deren Kontext durch einen sog. xJustiz-Datensatz hergestellt wird. Für deren Anzeige wird daher ein xJustiz-Viewer benötigt.  Dass durch Übermittelung einer solchen xJustiz-Akte ausreichend Akteneinsicht ausreichend Akteneinsicht gewährt wird, hat nun das SG Gießen (Gerichtsbescheid v. 5. November 2021 – S 20 AL 70/21) entschieden.

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