§ 130d ZPO: Wie lange ist eigentlich „vorübergehend“?

Die Störung der Telefon- und Internetverbindung des Unterzeichners ist von der Deutschen Telekom bisher nicht beseitigt worden; ein Bautrupp hat sich für den 30. März 2022 angesagt, so dass hier lediglich ein Faxgerät von Dritten zur Verfügung steht. Dies wird anwaltlich versichert.„, war der Vortrag eines Rechtsanwalts in einem Verfahren vor dem OVG Münster (v. 6.7.2022 – 16 B 413/22). Insgesamt kam der Rechtsanwalt damit auf eine „vorübergehende“ Störung von über fünf Wochen. Fraglich ist, ob ihn dies zur Ersatzeinreichung gem. § 130d S. 3, 4 ZPO (= § 55d S. 3, 4 VwGO) berechtigt.

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Neue Version 4 des XJustiz Aktenviewers

Soeben haben wir eine neue Version des Aktenviewers fertiggestellt. Diese enthält folgende neue Funktionen:

  • Unterstützung der XJustiz-Version 3.3.1
  • Es können nicht nur Akten, sondern auch „normale“ Schriftsatzübersendungen angezeigt werden
  • Unterstützung diverser Textformate wie docx, html oder txt
  • Unterstützung diverser Grafikformate wie jpg, tiff oder bmp
  • Unterstützung von Excel Formaten.

Die Übersendung des Viewers erfolgte immer mit der Bitte (als kleines Dankeschön für die vielen Vorteile des Programms) eine Spende an den Deutschen Kinderschutzbund Pforzheim Enzkreis zu leisten. Diesem Wunsch sind aber leider weniger als 2% der Empfänger des Downloads bisher nachgekommen.

Wir haben uns daher entschlossen, nur noch denjenigen das Update bzw. das Programm zur Verfügung zu stellen die bisher eine Spende geleistet haben oder durch anwaltliche Versicherung erklären in den nächsten Tagen eine Spende zu leisten. Alle weiteren Updates werden dann ohne Auflagen/Kosten zur Verfügung gestellt.

Falls Sie also eine neue Version unter diesen Bedingungen haben möchten, senden Sie uns einfach eine Mail an info@ervjustiz.de.

Wir unterstützen den Deutschen Kinderschutzbund Pforzheim Enzkreis

Wie viele von Ihnen wissen, unterstützen wir unter anderem mit der Bitte um Spenden bei der Übersendung des XJustiz Viewers die Arbeit des Kinderschutzbundes Pforzheim-Enzkreis.

Sie können helfen. Spenden Sie Ihre Energiepreispauschale mit dem Vermerk „ervjustiz“ an den Kinderschutzbund.

Konto:
Volksbank Pforzheim
IBAN: DE18666900000000406959
BIC: VBPFDE66

oder Sparkasse Pforzheim Calw
IBAN: DE55666500850000903442
BIC: PZHSDE66XXX

Gerne verwenden wir Ihre Spende so, wie Sie das im Verwendungszweck angeben: als direkte Spende für Familien oder für die Arbeit des Kinderschutzbundes. Damit dieses Geld nicht verpufft, ist die Voraussetzung für eine finanzielle Unterstützung die Teilnahme an einem Energiesparkurs für Familien, den wir im Kinderschutzbund anbieten. Hier werden ganz praktische Tipps gegeben, die leicht verständlich und umsetzbar sind. Und damit Familien gut teilnehmen können, wird selbstverständlich eine Kinderbetreuung angeboten.

Möchten Sie mehr über die Arbeit des Kinderschutzbundes wissen? Unseren aktuellen Jahresbericht finden Sie auf https://dksb-pforzheim.de/wer-wir-sind/jahresberichte/ oder schicken Sie uns einfach eine kurze E-Mail an info@dksb-pforzheim.de, dann lassen wir Ihnen unseren Jahresbericht als Broschüre zukommen. Für Ihre Fragen stehen wir gerne zur Verfügung.“

Wir von ervjustiz.de bitten auch um Ihre Unterstützung!

VG Halle: Kein formwirksames Weiterreichen von beA-Irrläufern

Die Klageschrift war an das Verwaltungsgericht adressiert, per beA abgesandt wurde sie aber an das Amtsgericht. Was genau geschah, bleibt im knappen Tatbestand unklar. Möglicherweise wurde auf § 55a Abs. 3 2. Var. VwGO (= § 130a Abs. 3 2. Var. ZPO) für die Versendung zurückgegriffen, dass nicht auf eine qualifizierte elektronische Signatur, sondern der Rechtsanwalt übersandte den Schriftsatz selbst mit einfacher Signatur aus seinem beA. Evtl. war aber auch eine vorhandene qeS nicht vom Amtsgericht an das VG weitergeleitet worden. Jedenfalls meint das VG Halle (v. 15.11.2021 – 5 A 235/21) durch den Eingang beim Amtsgericht sei der sichere Übermittlungsweg „unterbrochen“ gewesen und daher die Authentizität nicht mehr sicher prüfbar.

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Viel Grundsätzliches zum ERV vom BAG

Mit Beschluss vom 25. April 2022 – 3 AZB 2/22 hat das BAG gleich mehrere grundsätzliche Formfragen im elektronischen Rechtsverkehr beantwortet und sich im Vergleich zu früheren Entscheidungen überraschende milde positioniert. Insbesondere enthält der Beschluss Hinweise zu den Anforderungen durchsuchbarer und kopierbarer Dokumente, sowie eingebetteten Schriftarten. Ferner äußert sich das BAG zur Wirksamkeit der ERVB und zu den Fristen des § 130a Abs. 6 ZPO.

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OVG NRW: beBPo nur für eigene Mitarbeitende

Bei Nutzung des besonderen elektronischen Behördenpostfachs (beBPo) kann in der Kommunikation mit der Justiz auf eine qualifizierte elektronische Signatur verzichtet werden. Es genügt dann die einfache Signatur. Anders als beim beA (oder anderen personenbezogenen sicheren Übermittlungswegen) ist es auch nicht erforderlich, dass gerade „die verantwortende Person“, also diejenige, die den Schriftsatz einfach signiert hat, den Versendevorgang vornimmt. Zumindest muss aber die verantwortende Person Mitarbeiter:in der Behörde sein, deren beBPo genutzt wird (OVG NRW v. 27.04.2022 – 19 B 2003/21).

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Aktive Nutzungspflicht gilt für alle Rechtsanwälte – auch bei Mehrfachzulassungen

Seit dem 1.1.2022 gilt für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte die aktive Nutzungspflicht des elektronischen Rechtsverkehrs im Prozessrecht. Dies regelt für den Bereich der Zivilprozessordnung § 130d ZPO. Im Wesentlichen wortgleiche Regelungen enthalten sämtliche Prozessordnungen. Der sachliche Anwendungsbereich ist umfassend (siehe hier). Hinsichtlich des persönlichen Anwendungsbereichs ist derzeit noch umstritten, ob alle Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte kraft ihrer Zulassung zur Rechtsanwaltschaft aktiv nutzungspflichtig sind oder, ob sie sich auch „einen anderen Hut“ aufsetzen können; ein Meinungsstreit besteht bspw. für Syndikusrechtsanwälte. Dazu, ob auch Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, die auch Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater sind, aktiv nutzungspflichtig sind, hat sich nun das FG Berlin-Brandenburg geäußert (Beschluss v. 8.3.2022 – 8 V 8020/22 – kostenpflichtig bei Juris).

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LSG Schleswig-Holstein restriktiv zum ERV im Verwaltungsverfahren

Während der elektronische Rechtsverkehr im gerichtlichen Verfahren nicht nur mittlerweile durchaus etabliert, sondern sogar verpflichtend ist, ist der elektronische Rechtsverkehr im Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren daran gebunden, dass der Empfänger (in diesem Fall die Behörde), den elektronischen Rechtsverkehr „eröffnet“ hat, § 3a VwVfG bzw. § 36a SGB I. Das LSG Schleswig-Holstein – v. 29.10.2021 – L 3 AS 108/20(LSG_SH_29102021) meint, dass hieran hohe Anforderungen zu stellen ist. Ob das gerade auch für das Widerspruchsverfahren gilt ist aber mehr als fraglich. Entsprechend wirkt die Entscheidung hinsichtlich ihrer Begründung etwas aus der Zeit gefallen; erfreulich ist aber, dass die Revision zugelassen ist. So kann das BSG demnächst für Klarheit sorgen. Die Revision ist dort unter dem Aktenzeichen B 7 AS 10/22 R anhängig.

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BSG: Einfache Signatur muss identifizierbar sein.

Bei Nutzung eines sicheren Übermittlungswegs kann gem. § 130a Abs. 3 2. Var. ZPO auf eine qualifizierte elektronische Signatur verzichtet werden. Es genügt dann die einfache Signatur unter dem Schriftsatz, wenn die verantwortende Person den Schriftsatz selbst versendet. Die einfache Signatur ist nach allgemeiner Meinung der maschinenschriftliche Name oder die eingescannte Unterschrift. Das BSG (Beschluss vom 16. Februar 2022 – B 5 R 198/21 B – kostenpflichtig über juris) verschärft hier nun die Anforderung: Die eingescannte Unterschrift muss auch entzifferbar sein, um die Verantwortende Person identifizierbar zu machen.

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Aktive Nutzungspflicht auch für Nebenanträge

Die aktive Nutzungspflicht des elektronischen Rechtsverkehrs besteht nicht nur für die Einlegung einer Klage, sondern auch für weitere formbedürftige Anträge und Erklärungen im gerichtlichen Verfahren. Hierzu häufen sich aktuell gerichtliche Entscheidungen, weshalb offenbar Unsicherheit hierüber herrscht.

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