BGH: Für die Zustellung gegen EB kommt es auf das EB an

Der BGH (v. 17.1.2024 – VII ZB 22/23) musste sich einmal mehr mit der Zustellung gegen Empfangsbekenntnis im elektronischen Rechtsverkehr beschäftigen. Es war klarzustellen, dass maßgeblich nicht die Rücksendung des EB ist, sondern das Datum, das in ihm eingetragen ist. Für diese Selbstverständlichkeit des Zustellungsrechts, braucht der BGH richtigerweise nicht viele Worte. Für Zustellungsempfänger ist die Entscheidung aber ein (erneuter) Hinweis darauf, sorgfältig die Postausgangs- und Fristkontrolle zu organisieren.

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Transkription der strafgerichtlichen Hauptverhandlung: Die Basis ist vorhanden

Der Vermittlungsausschuss muss über die Dokumentation der Hauptverhandlung entscheiden. Die Basis für eine erfolgreiche Transkription ist vorhanden. Das belegen Praxistests in Brandenburg zur Vernehmung und sie stimmen optimistisch, berichtet Gastautor OStA Matthias Kegel in seinem Blogbeitrag.

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BVerwG: Entwurf bleibt Entwurf, trotz qeS

Wird bloß ein Entwurf übermittelt, wird die prozessuale Form hierdurch nicht gewahrt. Was allerdings Entwurf ist und was schon ein rechtsverbindlicher Schriftsatz, ist durch Auslegung und durch die Umstände zu ermitteln. Immerhin das BVerwG musste darüber entscheiden, ob eine qualifizierte elektronische Signatur genügt, um ein explizit und besonders großflächig als Entwurf gekennzeichnetes Dokument zur Formwahrung genügen zu lassen (BVerwG v. 21.12.2023 – 2 B 2.23).

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LG Gießen: Elektronische Zustellung auch ohne EB?

Fehlt es an den Voraussetzungen einer wirksamen Zustellung nach § 173 ZPO gilt ein Schriftstück nach § 189 ZPO als zugestellt, wenn (1.) das Schriftstück so in den Machtbereich des Adressaten gelangt, dass er es behalten kann und Gelegenheit zur Kenntnisnahme von dessen Inhalt hat; (2.) Zustellungswille gegeben ist, das heißt eine formgerechte Zustellung vom Gericht wenigstens angestrebt worden ist; sowie (3.) zumindest konkludent ein Empfangswille dokumentiert ist. Das Schriftstück gilt dann nach § 189 ZPO an dem Tag als zugestellt, an dem die vorbenannten Voraussetzungen erfüllt sind. Hiervon sei im Falle der elektronischen Zustellung, sofern keine technischen Probleme bestehen, zuverlässig innerhalb weniger Minuten auszugehen – meint jedenfalls das LG Gießen (v.  1.12.2023 – 9 O 67/22) und schießt damit über das Ziel hinaus.

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BGH: Feierabend trotz ERV-Störung?

Kommt es zu Störungen des elektronischen Rechtsverkehrs, sieht das Gesetz eine Ersatzeinreichung vor, § 130d S. 2-3 ZPO. Die Einreichung kann also auf einem beliebigen anderen prozessrechtlich vorgesehenen Wege erfolgen – per Post, Fax oder Bote. Fraglich war lang, auf welchen Zeitpunkt es für die Beurteilung ankommt. Etwas mehr Klarheit bringt eine Entscheidung des BGH v. 25.5.2023 (V ZR 134/22). Die gute Nachricht ist: Auch wenn der elektronische Rechtsverkehr streikt, darf Feierabend gemacht werden.

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BSG zur anwaltlichen Sorgfalt bei der Kanzleiorganisation

Ein Rechtsanwalt trägt die Verantwortung dafür, dass eine fristwahrende Prozesshandlung vor dem zuständigen Gericht vorgenommen wird, im elektronischen Rechtsverkehr also an das richtige Gericht adressiert wird.
Ein Beteiligter darf zwar darauf vertrauen, dass ein Schriftsatz im ordentlichen Geschäftsgang vom unzuständigen an das zuständige Gericht weitergeleitet wird. Eine generelle Fürsorgepflicht des unzuständigen Gerichts, durch Hinweis oder andere Maßnahmen ein Fristversäumnis zu verhindern, bestehe jedoch nicht. Das hat das BSG mit Beschluss vom 5.10.2023 – B 5 R 61/23 B (veröffentlicht kostenpflichtig bei Juris) nochmals klargestellt.

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Mein Justizpostfach – Gastbeitrag von RiLG Christoph Deubner

Am 13. Oktober 2023 hat der Bund seinen Dienst „Mein Justizpostfach“ gestartet. Dabei handelt es sich um einen elektronischen Postfach- und Versanddienst eines OZG-Nutzerkontos im Sinne von § 130a Abs. 4 Nr. 5 ZPO. Damit ist ein sicherer Übermittlungsweg im Sinne von § 130a Abs. 3 S. 1 ZPO gegeben, weswegen eine qualifizierte elektronische Signatur nicht nötig ist und am Ende der Schriftsätze eine maschinenschriftliche Wiedergabe des Namens ausreicht.

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BGH zu PIN-Weitergabe und Dateinamen beim beA

Zu den „sprechenden Dateinamen“ hatte sich der BGH schon in der Vergangenheit – viel kritisiert – positioniert. An seinen strengen Anforderungen hält er fest. In dem Verfahren vom 31.8.2023 – VIa ZB 24/22 kam auch noch ein Verstoß gegen § 26 Abs. 1 RAVPV hinzu; in der einreichenden Kanzlei hatte der Berufsträger die beA-Karte und die PIN an seine Mitarbeitenden weitergegeben. Erwartbar wenig Milde ließ der Senat erkennen: Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gibt es hier nicht.

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