OVG Schleswig-Holstein: Einfache Bekanntgabe geht auch per EGVP

Förmliche Zustellungen im elektronischen Rechtsverkehr sind gem. § 174 Abs. 3 Satz 3 ZPO nur noch in sichere Übermittlungswege gem. § 130a Abs. 4 ZPO zulässig. In ein EGVP-Postfach dagegen sind förmliche Zustellungen „eigentlich“ nicht rechtmäßig; ein Verstoß hiergegen ist lediglich gem. § 189 ZPO heilbar. Für einfache Bekanntgaben dagegen gilt diese Einschränkung nicht – meint jedenfalls das OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 21. Januar 2020 – 4 O 4/20.

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Zusammentreffen von einfacher und qualifizierter Signaturen unterschiedlicher Personen

Mit Beschluss vom 24. Oktober 2019 – 8 AZN 589/19 hatte sich das Bundesarbeitsgericht (BAG) zur Formwirksamkeit eines Schriftsatzes zu äußern, in dem einfache Signatur und qualifizierte Signatur nebeneinander angebracht waren – aber unterschiedliche Personen auswiesen. Das Gericht gab zugunsten des Einreichers der qualifizierten elektronischen Signatur den Vorrang.

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VerfGH Rheinland-Pfalz: Eingangsbestätigung zu kontrollieren, ist anwaltliche Sorgfaltspflicht

Im Gegensatz zu den meisten Landesverfassungsgerichten und dem Bundesverfassungsgericht nimmt der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz (VerfGH) in Koblenz bereits seit längerem am elektronischen Rechtsverkehr teil, § 11a VerfGHG RLP. Ähnlich wie zahlreiche andere Gerichte hatte er sich nun mit einem fehlgeschlagenen elektronischen Posteingang und einem Antrag auf Wiedereinsetzung auseinanderzusetzen (Beschluss vom 24. September 2019 – VGH B 23/19). Im vorliegenden Fall fehlte die Begründung der Verfassungsbeschwerde; dem Gericht lagen nur „Anlagen“ und „unvollständige Sätze“ vor.

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LAG Schleswig-Holstein: beA will gelernt sein

Gerade wird das Vorziehen der aktiven Nutzungspflicht des beA in der Arbeitsgerichtsbarkeit Schleswig-Holstein auf den 1. Januar 2020 diskutiert, da weist das LAG Schleswig-Holstein noch darauf hin, dass Rechtsanwälte sich nicht darauf berufen können, dass sie wegen Problemen in der beA-Bedienung nicht in der Lage waren, gerichtliche Dokumente zur Kenntnis zu nehmen: „Ein Rechtsanwalt ist als Inhaber eines beA nicht nur verpflichtet, die technischen Einrichtungen zum Empfang von Zustellungen und Mitteilungen über das beA lediglich vorzuhalten, vielmehr ist der Rechtsanwalt zugleich verpflichtet, sich die Kenntnisse zur Nutzung dieser technischen Einrichtungen anzueignen, damit er die über beA zugestellten Dokumente auch gemäß § 31a Abs. 6 BRAO zur Kenntnis nehmen kann. Die Gerichte sind nicht verpflichtet, den Rechtsanwälten Handlungsanweisungen zum Öffnen der über beA zugesandten Dokumente zu erteilen.“, lautet der Leitsatz des Beschlusses des LAG Schleswig-Holstein vom 19. September 2019 – 5 Ta 94/19.

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BAG zu den Überwachungspflichten bei beA-Nutzung

Gegenstand eines Beschlusses des BAG vom 7. August 2019 – 5 AZB 16/19 – ist eine versäumte Berufungsfrist. Die Berufungsschrift war dem LAG nach Ablauf der Berufungsfrist zugegangen. Auf den deshalb erteilten Hinweis trug der Rechtsanwalt vor, er habe die Berufung bereits zwei Wochen vorher und damit innerhalb der Frist aus seinem beA übermittelt. Eine Eingangsbestätigung gem. § 130a Abs. 5 Satz 2 ZPO (= § 46c Abs. 5 Satz 2 ArbGG) konnte er aber nicht vorlegen. Sein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand blieb erfolglos.

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BFH zu unzulässigen Dateinamen: Fragwürdige Wiedereinsetzung bei eingegangenem Schriftsatz

Viel Presseecho hat in den vergangenen Tagen ein Beschluss des BFH vom 5. Juni 2019 – IX B 121/18 – erfahren. Hier hatte der BFH – ganz in der Linie der übrigen Bundesgerichte in der Rechtsprechung zur Containersignatur – großzügig Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. Hintergrund war ein per beA übermittelter Schriftsatz, der durch das Gericht nicht abrufbar war, weil der Dateiname Umlaute bzw. Sonderzeichen enthielt. Tatsächlich lag hier weder ein Fehler oder eine Unzulänglichkeit des beA vor, maximal dem Intermediär als Infrastrukturkomponente lässt sich eine „Schuld“ geben. Eher zu hinterfragen ist, ob die Entscheidung des BFH rechtlich korrekt war – für die Gerichte lassen sich hieraus im Übrigen organisatorisch-technische Konsequenzen ableiten.

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Das voluntative Element des (e)EB in der Rechtsprechung

Gem. § 14 BORA gilt die berufsrechtliche Verpflichtung an Zustellungen mitzuwirken und Empfangsbekenntnisse zurückzusenden. Zutreffend ist, dass für die gerichtliche Korrespondenz gem. § 31a Abs. 6 BRAO bis längstens 1. Januar 2022 nur eine sog. passive Nutzungspflicht besteht und die aktive Nutzungspflicht erst mit Inkrafttreten des § 130d ZPO eintritt. Eine Abweichung hiervon besteht jedoch im elektronischen Zustellungsrecht. Gem. § 174 Abs. 4 Sätze 3, 4 ZPO kann die elektronische Zustellung nur noch durch das elektronische Empfangsbekenntnis (eEB) nachgewiesen werden. Eine hiervon abweichende Form ist vom Gesetz für die elektronische Zustellung nicht mehr vorgesehen, weshalb insoweit letztlich auch eine aktive Nutzungspflicht besteht. Dennoch macht das eEB in der gerichtlichen Zustellungspraxis immer noch Probleme: Einige Zustellungsempfänger haben technische oder „tatsächliche“ Schwierigkeiten bei der Abgabe; andere sind „vorsätzliche beA/eEB-Verweigerer“. Zunehmend befasst sich die Rechtsprechung mit dieser Problematik – und setzt auch die (gefürchtete) Heilungsvorschrift des § 189 ZPO ein.

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VGH Baden-Württemberg zur Signatur beim beBPo

Da bei der Verwendung eines sicheren Übermittlungswegs gem. § 130a Abs. 4 ZPO (bzw. § 55a Abs. 4 VwGO) schon der Übertragungsweg hinreichende Auskunft über die Identität des Absenders und des Nachrichtenurhebers gibt, kann bei der Nutzung eines solchen konsequenterweise auf die qualifizierte elektronische Signatur verzichtet werden, die bei der Verwendung von EGVP zur Wahrung der prozessualen Form eigentlich notwendig wäre. Für das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) gilt dies aber nur dann, wenn der Postfachinhaber selbst den Versand vornimmt (vgl. OLG Braunschweig, Beschluss vom 8. April 2019 – 11 U 164/18). Der VGH Baden-Württemberg (Beschluss vom 4.3.2019 – A 3 S 2890/18) hatte sich nun mit der Frage auseinanderzusetzen, wann die einfache Signatur bei Verwendung eine besonderen elektronischen Behördenpostfachs (beBPo) ausreicht; Hintergrund ist, dass beim beBPo (im Gegensatz zum beA) der Postfachinhaber keine natürliche Person ist, sondern die Behörde selbst. Die einfache Antwort des VGH: Bei Verwendung des beBPo genügt die einfache Signatur immer!

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Zwei Verwaltungsgerichte äußern sich zur Rechtsbehelfsbelehrung

Das OVG Rheinland-Pfalz (Beschluss vom 12.6.2019 – 8 A 11392/18) und das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht (Urteil vom 22.5.2019 – 4 A 640/17) haben sich zur Frage der Notwendigkeit zu Wort gemeldet, über die elektronische Form in Rechtsbehelfsbelehrungen zu informieren. Während das OVG Rheinland-Pfalz sich nur zum notwendigen Inhalt der Belehrung zu verhalten hatte, musste sich das Schleswig-Holsteinische VG (mal wieder) mit einer Belehrung auseinandersetzen, die den elektronischen Rechtsverkehr gar nicht erwähnte. Trotz des unterschiedlichen Ausgangspunkt setzen sich beide Entscheidungen durchaus in einen Widerspruch, denn das OVG lässt eine recht knappe Belehrung zum elektronischen Rechtsverkehr genügen, während das VG meint, dass eine Belehrung über die elektronische Form auch deren Details zu enthalten habe.

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BGH zur Containersignatur: Sie ist unzulässig, Wiedereinsetzung schwierig

Nachdem sich bereits das BSG und das BAG umfassend mit der Formwahrung mittels Containersignatur beschäftigen mussten und als Marschroute dargelegt hatten, dass die Containersignatur seit dem 1. Januar 2018 durch die Einführung des § 4 Abs. 2 ERVV unzulässig ist, eine Wiedereinsetzung nach allgemeinen Regeln aber denkbar ist, stand eine Positionierung des BGH noch aus. Diese war deshalb spannend, weil der BGH bislang in ständiger Rechtsprechung die Containersignatur als zulässig angesehen hatte. Mit einem Beschluss vom 15. Mai 2019 (XII ZB 573/18) hat sich der BGH nun in einigen Bereich klar positioniert: Insbesondere hält auch er die Containersignatur für unzulässig. Die Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erkennt auch der BGH an, deutet aber an, dass dies kein Selbstläufer ist.

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