Gem. § 2 Abs. 1 ERVV ist das elektronische Dokument in druckbarer, kopierbarer und, soweit technisch möglich, durchsuchbarer Form (d.h. texterkannt), im Dateiformat PDF zu übermitteln. Wenn bildliche Darstellungen im Dateiformat PDF nicht verlustfrei wiedergegeben werden können, darf das elektronische Dokument zusätzlich im Bild-Dateiformat TIFF übermittelt werden. Die Dateiformate PDF und TIFF müssen den unter www.justiz.de bekanntgemachten Rahmenbedingungen entsprechen (§ 5 ERVV) entsprechen. Das LG Mannheim hat sich nun in einem Urteil vom 4. September 2020 – 1 S 29/20 deutlich großzügiger gezeigt und auch eine .docx – Datei akzeptiert.
„LG Mannheim: Bearbeitbar ist, womit die Gerichte arbeiten können“ weiterlesen