Da bei der Verwendung eines sicheren Übermittlungswegs gem. § 130a Abs. 4 ZPO (bzw. § 55a Abs. 4 VwGO) schon der Übertragungsweg hinreichende Auskunft über die Identität des Absenders und des Nachrichtenurhebers gibt, kann bei der Nutzung eines solchen konsequenterweise auf die qualifizierte elektronische Signatur verzichtet werden, die bei der Verwendung von EGVP zur Wahrung der prozessualen Form eigentlich notwendig wäre. Für das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) gilt dies aber nur dann, wenn der Postfachinhaber selbst den Versand vornimmt (vgl. OLG Braunschweig, Beschluss vom 8. April 2019 – 11 U 164/18). Der VGH Baden-Württemberg (Beschluss vom 4.3.2019 – A 3 S 2890/18) hatte sich nun mit der Frage auseinanderzusetzen, wann die einfache Signatur bei Verwendung eine besonderen elektronischen Behördenpostfachs (beBPo) ausreicht; Hintergrund ist, dass beim beBPo (im Gegensatz zum beA) der Postfachinhaber keine natürliche Person ist, sondern die Behörde selbst. Die einfache Antwort des VGH: Bei Verwendung des beBPo genügt die einfache Signatur immer!
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