Im Rahmen eines gerichtlichen Eilverfahrens hatte sich das Sozialgericht Konstanz in einem Beschluss vom 27. Februar 2018 – S 11 AS 409/18 ER damit auseinanderzusetzen, ob der Bürger einen Anspruch darauf hat, dass die ihn betreffende Akte nicht als elektronische Akte geführt wird. Das SG Konstanz gab der Behörde recht. Die Einführung des eAkte verletze den Bürger nicht in seinen Rechten.
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