In der Arbeitsgerichtsbarkeit fallen derzeit besonders häufig Rechtsfragen des elektronischen Rechtsverkehrs an. Ein praktisch besonders bedeutsames Problem stellen hier nicht eingebettete Schriftarten dar – vor allem, weil auch die jeweiligen gegnerischen Prozessbevollmächtigten hierin eine Rügemöglichkeit entdeckt haben. In einem Fall des Hessischen Landesarbeitsgerichts hatte die aufmerksame Vorsitzende der Berufungskammer selbst den Fehler entdeckt. Der hierzu ergangene Beschluss vom 7. September 2020 – 18 Sa 485/20 ist instruktiv, denn er kann auch für andere Gerichte als „Segelanweisung“ genutzt werden, um mit diesem Rechtsproblem umzugehen.
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