Entscheidung des Hessischen LAG zu eingebetteten Schriftarten

In der Arbeitsgerichtsbarkeit fallen derzeit besonders häufig Rechtsfragen des elektronischen Rechtsverkehrs an. Ein praktisch besonders bedeutsames Problem stellen hier nicht eingebettete Schriftarten dar – vor allem, weil auch die jeweiligen gegnerischen Prozessbevollmächtigten hierin eine Rügemöglichkeit entdeckt haben. In einem Fall des Hessischen Landesarbeitsgerichts hatte die aufmerksame Vorsitzende der Berufungskammer selbst den Fehler entdeckt. Der hierzu ergangene Beschluss vom 7. September 2020 – 18 Sa 485/20 ist instruktiv, denn er kann auch für andere Gerichte als „Segelanweisung“ genutzt werden, um mit diesem Rechtsproblem umzugehen.

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LG Mannheim: Bearbeitbar ist, womit die Gerichte arbeiten können

Gem. § 2 Abs. 1 ERVV ist das elektronische Dokument in druckbarer, kopierbarer und, soweit technisch möglich, durchsuchbarer Form (d.h. texterkannt), im Dateiformat PDF zu übermitteln. Wenn bildliche Darstellungen im Dateiformat PDF nicht verlustfrei wiedergegeben werden können, darf das elektronische Dokument zusätzlich im Bild-Dateiformat TIFF übermittelt werden. Die Dateiformate PDF und TIFF müssen den unter www.justiz.de bekanntgemachten Rahmenbedingungen entsprechen (§ 5 ERVV) entsprechen. Das LG Mannheim hat sich nun in einem Urteil vom 4. September 2020 – 1 S 29/20 deutlich großzügiger gezeigt und auch eine .docx – Datei akzeptiert.

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BGH: Fristwahrung auch mit Umlauten

Einige EGVP-Infrastrukturkomponenten beißen sich an Umlauten in Dateinamen übersandter Dokumente die Zähne aus und lassen einen lesbaren Eingang beim Gericht selbst nicht zu – so ist es auch beim BGH (und war es in einem früheren Fall beim BFH – hierzu bereits NZA 2019, 1120). Darauf kommt es aber für die Fristwahrung nicht an, meint der BGH zu Recht (Urteil vom 14. Mai 2020 – X ZR 119/18).

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BAG: Gerichte sollten ERV-Formfehlern innerhalb von 8 Tagen erkennen

Die Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Fehlern in der Rechtsanwendung des § 130a ZPO und der ERVV bei Fehlern in der Übermittlung kann mittlerweile als ständige Rechtsprechung von BSG, BAG und BGH bezeichnet werden. Die zur Containersignatur entwickelten Grundsätze gehen insbesondere davon aus, dass das regelmäßige Verschulden eines Rechtsanwalts bei der Falschanwendung von Rechtsnormen (hier des § 130a ZPO) durch Verstöße gegen die gerichtliche Fürsorgepflicht zurücktritt. Das BAG hat in einer neuen Entscheidung (BAG, Beschluss vom 5. Juni 2020 – 10 AZN 53/20) die Maßstäbe hierfür nun konkretisiert.

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BGH will sinnvolle Dateinamen

Die zunehmend verbreitete Nutzung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs (beA) in der Praxis produziert zunehmend auch Fragen der Anwaltshaftung unter stetiger Konkretisierung der anwaltlichen Sorgfalt durch die Gerichte. Nachdem bisher vor allem das Mittel der Postausgangskontrolle (die Empfangsbestätigung gem. § 130a Abs. 5 Satz 2 ZPO; vgl. hier und hier) im Fokus stand, macht der BGH nun weitergehende inhaltliche Vorgaben (BGH Beschl. v. 17.3.2020 – VI ZB 99/19). Dabei verheddert er sich in einem Anachronismus der elektronischen Kommunikation: Er meint, „sinnvolle Dateinamen“ seien erforderlich. Ob die damit gemeinten „sprechenden Dateinamen“ praktisch über den Zweck der Postausgangskontrolle hinaus aber wirklich sinnvoll sind, hinterfragt der BGH nicht.

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Hessisches LAG: Hinweis des Gerichts erzeugt Vertrauensschutz

Das Hessische Landesarbeitsgericht hatte sich in einem Urteil vom 14. Februar 2020 – 10 Sa 1031/19 SK nochmals mit der unzulässigen Containersignatur zu beschäftigen (siehe für eine Übersicht: hier). Es folgte dabei der bisher hierzu ergangenen Rechtsprechung der Bundesgerichte. Es stellt aber bei dieser Gelegenheit klar, dass es nicht der „ERV light“-Rechtsprechung des BGH folgen will und machte lesenswerte weitere Ausführungen zu den gerichtlichen Hinweispflichten.

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Das OLG Düsseldorf kann´s: De-Mail muss absenderbestätigt sein

In einem Beschluss vom 10. März 2020 (2 RVs 15/20) hat das OLG Düsseldorf jüngst beeindruckende Technikkompetenz bewiesen. Der Senat legt sauber dar, dass eine eingereichte De-Mail nicht absenderbestätigt übermittelt wurde. Ferner macht das OLG noch deutlich, dass es der sog. „ERV light„-Rechtsprechung des BGH nicht zuneigt. Prädikat: gelungene Entscheidung!

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ERV-Formfehler: Manchmal lässt es sich einfach nicht mehr retten

Die Rechtsprechung vor allem der ordentlichen Gerichtsbarkeit zur Heilung von Formfehlern des elektronischen Rechtsverkehrs durch Ausdruck – liebevoll „ERV light“ getauft – wurde hier schon des öfteren kritisiert. Wenn sich aber mehrere Fehler kumulieren, wird es auch der ordentlichen Gerichtsbarkeit zu bunt; dann rettet auch der Ausdruck nicht. So geschehen beim OLG Düsseldorf, Beschluss vom 10. März 2020 – 2 RVs 15/20.

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OVG Saarland zum Beweiswert des eEB

Das elektronische Empfangsbekenntnis (eEB) ist aufgrund seiner sehr technischen Ausgestaltung immer noch ein Exot in der sonst sehr unstrukturierten Kommunikation zwischen Gerichten und Verfahrensbeteiligten. Vielleicht gerade deshalb wird es – gerade im Hinblick auf seine Rechtsnatur und seinen „Wert“ – mit besonderem Argwohn betrachtet. Das OVG Saarland sieht die Rechtslage dagegen mit der typischen saarländischen Gelassenheit: Das eEB hat schlicht den gleichen Beweiswert, wie das hergebrachte Papier-EB. Die Rechtsgrundlagen sind im Beschluss vom 21. Februar 2020 – 2 E 340/19 ausgeführt:

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beBPo will gut organisiert sein

Das besondere elektronische Behördenpostfach (beBPo) ist letztlich ein EGVP-Postfach, dessen Postfachinhaber – stets eine Behörde – durch eine beBPo-Prüfstelle gem. § 7 ERVV identifiziert wurde und das deshalb einen sicheren Übermittlungsweg gem. § 130a Abs. 4 ZPO darstellt. Unter Nutzung dieses sicheren Übermittlungsweg können die berechtigten Personen ohne das Erfordernis der Anbringung einer qualifizierten elektronischen Signatur Schriftsätze an das Gericht übersenden. Die einfache Signatur des Mitarbeiters, der den Schriftsatz verantwortet genügt. Welche Mitarbeiter Zugriff haben, ist technisch und organisatorisch abzusichern, sowie zu dokumentieren, § 8 ERVV. Die Organisation der Zugangsberechtigung ist aber nicht die einzige Anforderung bei Einrichtung eines beBPo; die Behörde muss auch Fehlerlagen mit einkalkulieren – dies stellt nun das OVG Thüringen in seinem Beschluss vom 28.1.2020 – 3 ZKO 796/19 klar.

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