Bei zunehmender aktiven Nutzung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs (beA) hatten mittlerweile mehrere Gerichte Gelegenheit sich hinsichtlich der anwaltlichen Sorgfaltspflichten hinsichtlich der Postausgangskontrolle zu positionieren. Als zentrales Kontrollmittel kristallisiert sich die Eingangsbestätigung gem. § 130a Abs. 5 S. 2 ZPO heraus. Nachdem in einer kontrovers diskutierten Entscheidung das LAG Schleswig-Holstein vorgelegt hatte („Screenshot-Entscheidung“), konnte nun der BGH (Beschluss vom 11. Mai 2021 – VIII ZB 9/20) ebenfalls die Eingangsbestätigung in den Fokus rücken, aber auch die Rahmenbedingungen für die Kanzleiorganisation nennen.
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