OLG Zweibrücken: Gericht muss mit fehlerhaften Metadaten leben

Der elektronische Rechtsverkehr bietet nicht nur die Möglichkeit der Übermittlung elektronischer Dokumente. Zahlreiche zusätzliche Daten werden in der elektronischen Nachricht vom Absender an das Gericht mitübersandt. Macht der Absender hierbei Fehler (bspw. die fehlerhafte Angabe des Aktenzeichens), hat dies aber für ihn keine nachteiligen Rechtsfolgen – das Gericht muss damit umgehen können, auch wenn dessen (teil-)automatisierte Weiterverarbeitung dadurch beeinträchtigt. Dies stellt in einem Beschluss vom 7.12.2020 – 1 OWi 2 Ss Bs 165/20 – das OLG Zweibrücken klar, nachdem das Amtsgericht Ludwigshafen den dort eingegangenen Schriftsatz nicht (rechtzeitig) einem Verfahren zuordnen konnte.

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OLG Braunschweig: Urteilszustellung ohne qeS heilbar

Formfehler im elektronischen Rechtsverkehr geschehen nicht nur beim Einreichen von Schriftsätzen, sondern auch im Postausgang der Gerichte. Hier bleibt die einfache Rechtswidrigkeit der Zustellung aber grundsätzlich folgenlos, weil gem. § 189 ZPO auch bei Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften das Dokument in dem Zeitpunkt als zugestellt gilt, in dem es der Person, an die die Zustellung gerichtet war tatsächlich zugegangen ist. Das ist keine unfaire Privilegierung des Gerichts, sondern ein wichtige vertrauensbildende Maßnahme im Interesse der Verlässlichkeit und der Effektivität des Rechtsschutzes: Die Verfahrensbeteiligten sollen nicht unter Fehlern des Gerichts leiden müssen. Mit einem solchen Fall hatte sich in einem Beschluss vom 30.6.2020 – 8 U 116/19 das OLG Braunschweig zu beschäftigen.

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ArbG Lübeck: Bei aktiver Nutzungspflicht sind Störungen glaubhaft zu machen

In den Bundesländern Schleswig-Holstein (dort nur Arbeitsgerichtsbarkeit) und Bremen (Arbeitsgerichtsbarkeit, Finanzgericht, Sozialgerichtsbarkeit außer LSG) besteht mittlerweile die aktive Nutzungspflicht des elektronischen Rechtsverkehrs. Ist die elektronische Kommunikation gestört, können Schriftsätze aber im Wege der Ersatzeinreichung auch auf herkömmlichen Wege übersandt werden. Das ArbG Lübeck – Urt. v. 1.10.2020 – 1 Ca 572/20 –> beck-online (kostenpflichtig) – hat nun entschieden, dass es aber am Einreicher liegt, die Störung glaubhaft zu machen – selbst, wenn das Gericht Kenntnis von der Störung hatte.

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Geht nicht, gibt’s nicht! Die elektronische Vollziehung einstweiliger (Unterlassungs-)Verfügungen

Die fortschreitende Einführung elektronischer Gerichtsakten (z. B. existierten zum 30.09.2020 bereits mehr als 40.000 führende elektronische Gerichtsakten in Rheinland-Pfalz) und die zunehmende Etablierung des bidirektionalen elektronischen Rechtsverkehrs bringen es mit sich, dass gerichtliche Entscheidungen zunehmend ausschließlich elektronisch signiert (§ 130b ZPO) und den Parteien entweder unter Beifügung der Signaturdateien der entscheidenden Richter (§ 169 Abs. 5 Nr. 1 ZPO) oder als beglaubigte elektronische Abschrift (§ 169 Abs. 4 ZPO) zugestellt werden.

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OLG Koblenz vs. ERVB

Die Rechtsprechung zu Formfragen im elektronischen Rechtsverkehr hat zwischenzeitlich Fahrt aufgenommen. Insbesondere Detailfragen fangen dabei an, die Anwender in ihrem technischen Verständnis zu fordern. Ein Beispiel hierfür ist die Frage der Einbettung von Schriftarten nach Nr. 1 der ERVB 2019. Die bisherige Rechtsprechung (bspw. LAG Frankfurt am Main, Beschluss vom 7. September 2020 – 18 Sa 485/20) neigt einerseits zu einer gewissen Formstrenge, versucht andererseits – dem Willen des Gesetzgebers folgend – gem. § 130a Abs. 6 ZPO oder mit Wiedereinsetzung in den vorigen Stand „zu helfen“. Einen anderen Weg geht nun das OLG Koblenz in einem bemerkenswerten Hinweisbeschluss vom 09.11.2020 – 3 U 844/20: Könnten die ERVB evtl. auch nichtig sein?

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BAG stellt Anforderungen an die einfache Signatur klar

Gem. § 130a Abs. 3 Satz 1 2. Var. ZPO ist es zur Schriftformwahrung im elektronischen Rechtsverkehr zulässig, dass das elektronische Dokument statt mit einer qualifizierten elektronischen Signatur bloß mit einer einfachen Signatur versehen und von der verantwortenden Person selbst auf einem sicheren Übermittlungsweg gem. § 130a Abs. 4 ZPO versandt wird. Die Literatur hat sich mit dem Begriff der einfachen Signatur bereits vielfach auseinandergesetzt; mangels eindeutiger gesetzlicher Regelung wurde aber Rechtsprechung hierzu dringend erwartet. Als erstes Bundesgericht hat nun das BAG (Beschluss vom 14. September 2020 – 5 AZB 23/20) die Anforderungen an eine einfache Signatur näher beschrieben. Der nahezu einhelligen Meinung in der Literatur folgend meint auch das BAG, dass ein einfacher maschinenschriftlicher Namenszug oder die eingescannte Unterschrift ausreichen.

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Entscheidung des Hessischen LAG zu eingebetteten Schriftarten

In der Arbeitsgerichtsbarkeit fallen derzeit besonders häufig Rechtsfragen des elektronischen Rechtsverkehrs an. Ein praktisch besonders bedeutsames Problem stellen hier nicht eingebettete Schriftarten dar – vor allem, weil auch die jeweiligen gegnerischen Prozessbevollmächtigten hierin eine Rügemöglichkeit entdeckt haben. In einem Fall des Hessischen Landesarbeitsgerichts hatte die aufmerksame Vorsitzende der Berufungskammer selbst den Fehler entdeckt. Der hierzu ergangene Beschluss vom 7. September 2020 – 18 Sa 485/20 ist instruktiv, denn er kann auch für andere Gerichte als „Segelanweisung“ genutzt werden, um mit diesem Rechtsproblem umzugehen.

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LG Mannheim: Bearbeitbar ist, womit die Gerichte arbeiten können

Gem. § 2 Abs. 1 ERVV ist das elektronische Dokument in druckbarer, kopierbarer und, soweit technisch möglich, durchsuchbarer Form (d.h. texterkannt), im Dateiformat PDF zu übermitteln. Wenn bildliche Darstellungen im Dateiformat PDF nicht verlustfrei wiedergegeben werden können, darf das elektronische Dokument zusätzlich im Bild-Dateiformat TIFF übermittelt werden. Die Dateiformate PDF und TIFF müssen den unter www.justiz.de bekanntgemachten Rahmenbedingungen entsprechen (§ 5 ERVV) entsprechen. Das LG Mannheim hat sich nun in einem Urteil vom 4. September 2020 – 1 S 29/20 deutlich großzügiger gezeigt und auch eine .docx – Datei akzeptiert.

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BGH: Fristwahrung auch mit Umlauten

Einige EGVP-Infrastrukturkomponenten beißen sich an Umlauten in Dateinamen übersandter Dokumente die Zähne aus und lassen einen lesbaren Eingang beim Gericht selbst nicht zu – so ist es auch beim BGH (und war es in einem früheren Fall beim BFH – hierzu bereits NZA 2019, 1120). Darauf kommt es aber für die Fristwahrung nicht an, meint der BGH zu Recht (Urteil vom 14. Mai 2020 – X ZR 119/18).

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VG Bayreuth: Widerspruch per Mail geht – aber nur mit qeS

Ein per E-Mail eingelegter Widerspruch kann durchaus zulässig sein, denn anders als im elektronischen Rechtsverkehr mit den Gerichten, ist auch dieser – datenschutzrechtlich eher bedenkliche – elektronische Übermittlungsweg im Verwaltungsverfahren möglich, wenn die Behörde (wie zumeist) einen entsprechenden Zugang eröffnet hat. Da der Widerspruch aber der Schriftform bedarf, muss die Datei mit der der Widerspruch eingelegt wird qualifiziert elektronisch signiert werden. Hiermit hat sich in einem Beschluss vom 23.1.2020 – B 1 S 19.1233 – das VG Bayreuth zu beschäftigen (eine Zurückverweisung durch den Bayerische VGH am 15.4.2020 – 11 CS 20.316 gab es trotzdem).

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